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Frage geschrieben am 21.03.2011 15:20:51

Falsche Verdächtigung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1663
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo, eine Freundin von mir hat - um Ihrem Freund nicht erzählen zu müssen dass sie mit einem anderen Mann Kontakt hatte - diesem von einem angeblichen Vergewaltigungsversuch berichtet. Daraufhin drängte dieser zu einer Anzeige. In einem ersten Gespräch mit der Polizei hielt diese Freundin die Lüge auch aufrecht. Erst in einem zweiten Treffen mit der Polizei ca. 10 Tage später gab sie alles zu.

Sie ist nun wegen falscher Verdächtigung vom Amtsgericht angeschrieben worden.
Meine Fragen:

Wie entscheident ist es nun, ob sie als jugendliche oder erwachsene eingestuft wird? (Alter müsste 19 sein, bin aber nicht sicher.

Wie wahrscheinlich ist es, dass sie hinter Gitter muss, also tatsächlich in Haft und nicht etwa auf Bewährung etc.


Antwort geschrieben am 21.03.2011 15:55:47
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

„Wie entscheident ist es nun, ob sie als jugendliche oder erwachsene eingestuft wird? (Alter müsste 19 sein, bin aber nicht sicher."

Das ist schon entscheidend, da das Jugendstrafrecht ein ganz andere „Sanktionspalette" zur Verfügung stellt, bei der erzieherische Aspekte im Vordergrund stehen, wie z. B. Weisungen, Anordnungen, Verwarnungen, Auflagen, während das Erwachsenenstrafrecht letztlich nur die Geld- und/oder Freiheitsstrafe vorsieht.

Wenn sie zur Tatzeit 19 (= Heranwachsende) war, sind die zentralen Normen des Jugendstrafrechts nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG anzuwenden. Es ist dann zu prüfen, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er jedenfalls eine jugendtypische Tat begangen hat. In der Praxis wird bei Heranwachsenden in aller Regel Jugendstrafrecht angewendet.


„Wie wahrscheinlich ist es, dass sie hinter Gitter muss, also tatsächlich in Haft und nicht etwa auf Bewährung etc."

Die Straferwartung lässt sich ohne Akteneinsicht nur schwer abschätzen. Wenn sie nicht vorbestraft ist, ist aber die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, auch „mit Bewährung", verschwindend gering (das Gegenstück zur Freiheitsstrafe im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe).

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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