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Frage geschrieben am 01.09.2010 19:11:55

Falsche Tatzeit

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1154
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Falsche.
Guten tag,ich habe mal eine frag an sie,ich hatte heute einen polizei brief im postfach,wo der jenige der mich angezeigt hat eine falsche tatzeit angegeben hat.

Mein prblem ist folgendes ich wurde am 18.08 2010 zu einer bewärungsstrafe verurteilt,der jenige hat als tatzeit 6-20.08 angegeben,ich habe aber die mail adresse wo ich den internetbetrug auch gemacht hatte am 17 gelöscht,das heißt der konnte mich da auch nciht mehr kontacktieren,kann die poliezi das nachprüfen denn ich habe jetzt angst das ich wegend en seiner falschangaben dann ins gefängniss muss

bitte ujm schnelle antwort


Antwort geschrieben am 01.09.2010 20:07:36
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte die Frage aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhalts:

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu widerrufen, wenn der Verurteilte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Gem. § 56 f Abs. 2 StGB sind Ausnahmen zulässig. Nicht jede Tatbegehung führt zum Widerruf der Strafaussetzung. Es kommt darauf an, wegen welcher Tat Sie verurteilt worden sind und was die Folgetat war. Es kommt nämlich auf die Erwartungen an, die der Strafaussetzung zugrunde lag. Sie kann widerrufen werden, wenn Ihnen die Tätershaft bei einer anderen Tat nachgewiesen ist und Sie dadurch gegen die Bewährungsauflagen verstoßen haben. Da Sie davon ausgehen, dass die Polizei nicht weiß, wann die Tat begangen wurde, oder noch richtiger ab wann ein Verdacht der Tatbegehung bestand, wird nach dem Grundsatz " Im Zweifel für den Angeklagten" zu Ihren Gunsten angenommen, dass sie- die Tat- nicht in der Bewährungszeit begangen wurde, bzw. dass kein dahingehender Verdacht besteht. Es müßte daher angenommen werden, dass sie sich vor dem Urteil vom 18.08.2010 zugetragen hat. Dann mußte die Statsanwaltschaft ein weiteres Verfahren gegen Sie eröffnen und eine Gesamtstrafe bilden, falls es um eine tatmehrheitliche Handlung handelt. Dann hätten Sie natürlich nicht eine Straftat in der Bewährungszeit, die ab der Verkündung der Entscheidung zu laufen beginnt. Das kann man aber nicht eindeutig sagen, bevor man die Akteneinsicht genommen hat.

Der polizeilichen Vorladung sollen Sie nur dann Folge leisten, wenn Sie sicher sind, dass Sie Ihre Unschuld beweisen können. Sie müssen auch ein sicheres Auftreten an den Tag legen. Das ist nur in seltenen Fällen der Fall. Ist das bei Ihnen nicht der Fall, sollen Sie sich lieber anwaltiche Hilfe holen.

Sie müssen - wie gesagt- prinzipiell nichts nachweisen, können Sie sich aber entlasten, falls irgendwelche Belastungsindizien gegen Sie vorliegen. Ob solche vorliegen, können Sie aber nicht mit Sicherheit wissen, weil Ihnen persönlich keine Akteneinscht gewährt wird. Wegen der Wichtigkeit der Angelegenheit für Sie würde ich Ihnen raten, sich anwaltlich vertrten zu lassen. Eine Aussage können Sie auch danach machen und sich entlasten, falls überhaupt Beweise oder Indizien für eine Anklage gegen Sie vorliegen.

Falls Sie Interesse haben, kann ich im Falle einer Mandatierung die Akteneinsicht nehmen und Ihnen mitteilen, ob die Zweifel bestehen, ab oder an welchem Tag der Verdacht der Tatbegehung besteht.


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