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Frage geschrieben am 19.12.2011 18:52:04

Falsche Steuerberatung - Haftung?

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 676
Ende 2004 beabsichtigen zwei junge Absolventen eine eigene Dienstleistungsagentur im Bildungssektor zu eröffnen. Hierzu suchen diese beiden bereits Anfang 2004 eine Steuerberaterin auf, um sich umfassend zur Agentureröffnung steuerlich beraten zu lassen. Hierbei wird der Schwerpunkt auf eine Umsatzsteuerbefreiung gelegt, diese sei nach dem Umsatzsteuergesetz für schulähnliche Betriebe möglich. Die Steuerberaterin bejahte diese Frage, versäumte in ihrer Beratung jedoch darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Bestätigung durch die Landesregierung notwendig sei. Die Agentur wurde im Herbst 2004 im Form einer GbR eröffnet ohne Ausweis einer Umsatzsteuer.

Bei einer Steuerprüfung 2008 wurde die Agentur auf diese fehlende Bescheinigung hingewiesen, eine Umsatzsteuer-Nachforderung im hohen 5-stelligen Bereich veranlagt. 2009 musste die Agentur daraufhin den Betrieb einstellen.

Inwieweit kann die Steuerberaterin für diese fehlende Information haftbar gemacht werden? Welche Fristen sind einzuhalten? Welche Mitwirkungspflichten hätten die beiden Gesellschafter als Laien gehabt?


Antwort geschrieben am 19.12.2011 20:07:24
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Unterstellt, die Ansicht des FA ist zutreffend, dann bestehen tatsächlich Anhaltspunkte für die Haftung des Steuerberaters.

Ein Vertrag mit einem Steuerberater ist in der Regel ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Sie können also Schadensersatz verlangen, wenn der Steuerberater eine vertragliche Pflicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt. Der Rechtsprechung nach hat der Steuerberater jede unrichtige Beurteilung einer steuerlichen Frage zu vertreten.

Sollte also die Forderung des FA bestand haben, dann haben Sie gute Chancen, gegen den Steuerberater vorzugehen.

Sie sollten aber -wenn noch nicht erfolgt- den StB darüber in Kenntnis setzen, dass eine Prüfung stattfand und dass aufgrund dessen eine Pflichtverletzung in Frage kommt. Sie müssen ihm die Möglichkeit geben, daran mitzuwirken, dass die aufgrund der Prüfung erlassenen geänderten Bescheide angefochten werden.

Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Dies wäre im vorliegenden Fall ab der Prüfung gegeben. Die Frist beträgt 3 Jahre.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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