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Guten Tag,
mir wurde ein Fahrrad gestohlen, welches ich nach einer Feier in der Stadt stehen lassen habe. Daraufhin bin ich am nächsten Tag zur Polizei und habe den Diebstahl gemeldet. Bei meiner Schilderung des Sachverhalts habe ich ausgesagt, ich hätte das Fahrrad abgeschlossen (eine Versicherung für das Rad besteht nicht, es ist also für mich unerheblich ob es abgeschlossen war oder nicht, das Ergebnis ist für mich das selbe: das Rad ist weg). Nun habe ich einen Anhörungsbogen bekommen wegen eines besonders schweren Fall eines Diebstahls nach § 243 StGB. Da wurde mir bewusst, dass die Behauptung "abgeschlossen" wesentlichen Einfluss auf die Tatbewertung hat. Nach der Feier war ich ziemlich beschwipst und kann mich nicht im Einzelnen daran erinnern ob ich das Fahrrad tatsächlich abgeschlossen hatte. Ich bin jedoch davon ausgegangen, weil ich das Fahrrahdschloss ursprünglich im Rucksack hatte und es am nächsten Morgen nicht mehr da war. Dieses Detail ist nun aber sehr wichtig, da es eben ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal des § 243 ist. Nun möchte ich meine Aussage korrigieren, habe aber etwas bedenken, dass ich dadurch Ärger mit der Polizei bekomme. Bisher wird gegen unbekannt ermittelt, solange hat es ja keine Auswirkung. Sollte jedoch ein Täter ermittelt werden, hat dieser natürlich nach § 243 StGB eine höhere Strafe zu erwarten als nach § 242 StGB und da ich mir eben unsicher bin, ob ich das Rad tatsächlich abgeschlossen habe, ist meine Aussage u.U. falsch und das führt wiederum u.U. zu einer höheren Strafe gegen den Täter.
Muss ich mit Sanktionen durch die Polizei / Staatsanwaltschaft / Gericht rechnen, wenn ich meine Aussage dahingehend berichtige.
Besten Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 30.03.2011 21:00:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
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wenn Sie Ihre Aussage gegenüber der Polizei korrigieren, müssen Sie mit keinen Sanktionen seitens der Ermittlungsbehörde oder eines Gerichts rechnen.
Insbesondere deshalb nicht, da Sie bei der Schilderung des Sachverhalts gegenüber der Polizei davon ausgegangen sind, dass das Fahrrad abgeschlossen war.
Es handelt sich auch nicht um eine strafbewehrte Falschaussage, da dies voraussetzt, dass die Aussage vor einem Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle gemacht worden ist. Die Polizei ist keine solche vom Gesetz geforderte Stelle.
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Ingo Bordasch
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