Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Falsche.
Hallo,
mache mir große Sorgen um meinen Vater, der vor ca. 2 Wochen einen schweren Schlaganfall erlitten hatte. Bis heute ist der auf der Stroke-Unit in Erfurt in Behandlung und soll morgen früh zur Frühreha in eine Klinik, welche aus meiner Sicht in keinster geeignet ist. Die AOK hat heute hierzu entschieden. Die Ärzte sagten aber vor ca. einer Woche, dass genau diese Klinik nicht in Frage kommt, da sie den medizinischen Anspruch zur notwendigen Anschluss-Frühreha nicht gewährleisten könnten. (Klinik heißt Media Klinik Bad Tennstedt und hat katastrophale Kritiken unter Klinikbewertung de.) Heute hat mein Bruder bei der AOK angerufen und der Krankenkasse gesagt, dass es nicht die richtige Entscheidung sei und die Ärzte eher für die Reha Bad Liebenstein empfohlen hatten. Er wurde jedoch "abgekanzelt" mit der Begründung, dass Bad Liebenstein keine Betten mehr frei hätte. Liebe Rechtsanwälte, was können wir tun - vor allem schnell noch morgen früh....
Freundliche Grüße / Beate Funke
Antwort geschrieben am 05.01.2011 22:22:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
§ 40 Abs. 3 SGB V bestimmt im Bereich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, dass grundsätzlich die Krankenkassen nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung bestimmt, und zwar nach pflichtgemäßen Ermessen. Dieses Ermessen mag pflichtwidrig ausgeübt worden sein, wenn es auch nach ärztlicher Meinung eine wesentliche bessere Einrichtung für Ihren Vater gibt, als die jetzt vorgesehene. Entscheidend ist des weiteren, dass die Krankenkasse einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit der von Ihnen gewünschten Einrichtung hat, um dort die Leistungen erbringen zu können. Dies sollte aber in der Regel der Fall sein. Um kurzfristig in dieser Angelegenheit handeln zu können ohne ggf. den langen Weg des Widerspruchs bei der Krankenkasse gehen zu müssen, sollten Sie sich direkt in der von Ihnen gewünschten Einrichtung über die dort vorhandenen Bettenkapazitäten informieren lassen und insbesondere die Ärzte hinzuziehen, die das medizinische Erfordernis sehen, Ihren Vater in dieser und nicht in der von der Krankenkasse vorgesehenen Einrichtung rehabilitieren zu lassen. Wenn die behauptete fehlende Bettenkapazität das entscheidende Auswahlkriterium ist, könnten Sie damit möglicherweise kurzfristig noch Erfolg haben. Die Krankenkasse selbst zieht bei derartigen Auswahlverfahren in der Regel den MDK zu rate und soweit in dem der Krankenkasse bzw. dem MDK vorliegenden Gutachten keine besondere Einrichtung von ärztlicher Seite empfohlen und begründet wird, wird in der Regel die preisgünstigste Einrichtung mit entsprechenden Kapazitäten ausgewählt. Darin liegt dann per se kein pflichtwidriges Ermessen im Sinne des § 40 Abs. 3 SGB V. Die entsprechende ärztliche Stellungnahme sollte daher schriftlich beigebracht werden.
Ihre kurzfristigen Handlungsmöglichkeiten sind demnach stark beschränkt, werden Sie aber umgehend in dieser Richtung aktiv mag eine spätere Verlegung Ihres Vaters in die von Ihnen vorgesehene Einrichtung erfolgen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts vornehmen kann. Eine umfassende rechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
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