Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Mängel.
Ich habe mir im März 2009 ein Fahrrad maßanfertigen lassen. Die Rahmenmaße sind im Fahrradpass u. auf dem Lieferschein aufgeführt. Ich habe schon vor einiger Zeit festgestellt, dass die Maße des gelieferten Fahrrades nicht damit übereinstimmen, dies aus Bequemlichkeit und Konfliktscheue aber nicht reklamiert. Stattdessen habe ich mir das Rad durch Austausch von Lenker, Vorbau und Sattelstütze soweit angepasst, dass ich trotz der abweichenden Rahmenmaße beschwerdefrei darauf fahren kann. Aber das war ja eigentlich nicht der Sinn einer Maßanfertigung. Da mir inzwischen noch weitere Mängel an dem Fahrrad aufgefallen sind (Vorderrad falsch eingespeicht, Gabel seitlich etwas verdreht, Tretlagergewinde nicht nachgeschnitten), habe ich vor ein paar Tagen einen Brief an den Händler mit der Forderung geschickt, mir entweder ein mängelfreies und den in Lieferschein u. Fahrradpass aufgeführten Maßen entsprechendes Fahrrad zu liefern, oder die behebbaren Mängel zu beseitigen und einen Preisnachlass von 500 Euro für die nicht behebbaren falschen Rahmenmaße zu erstatten (Fahrradpreis 3100 Euro). Der Händler behauptet nun, ich hätte nachträglich die Rahmenmaße mündlich geändert. Dies würde auch der Fahrradhersteller bestätigen. Also zwei Aussagen gegen eine. Andererseits steht in den AGB des Händlers, dass alle Absprachen schriftlich zu erfolgen hätten. Kann ich mich darauf berufen? Was kann ich fordern und wie kann ich es durchsetzen? Und muss er mir die Anwaltskosten auch erstatten?Antwort geschrieben am 19.07.2010 20:54:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 562
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ich gehe davon aus, daß Sie dem Händler entscheidene Maße wie Sitzrohrlänge, Oberrohrlänge, Länge des Steuerrohrs, Sloping oder traditionelle Geometrie, um nur vier Beispiele zu nennen, vorgegeben haben. In diesem Fall haben Sie selbstverständlich Anspruch auf den bestellten Maßrahmen.
Daß das Gewinde des Tretlagers vor Einbau des Tretlagers nachgeschnitten werden muß, ist selbstverständlich, wenn es sich um Tretlagergehäuse mit italienischem oder BSA-Standard handelt. Etwas anderes würde nur bei BB30 Standard oder vergleichbaren Standards gelten, also wenn die Lager eingepreßt werden.
2.
Im Streitfall müßten Sie beweisen, daß ein Rahmen mit bestimmten, konkret anzugebenden Maßen bestellt worden ist. Dieser Beweis dürfte aufgrund des Radpasses zu erbringen sein.
Wenn sich der Händler darauf beruft, Sie hätten die Maße im Nachhinein geändert, ist er für diese Behauptung beweispflichtig. Ob für die angeblichen Änderungswünsche Zeugen vorhanden sind, ist Ihrer Schilderung nicht eindeutig zu entnehmen.
Gelingt dem Händler der Nachweis, daß Sie von Ihren ursprünglichen Geometriewünschen abgewichen sind, nicht, könnten Sie ein Rad verlangen, das dem Kaufvertrag entspricht.
3.
Da die eigenmächtige Änderung der Rahmengeometrie durch den Händler eine sog. positive Vertragsverletzung ist, hätte der Händler im Streitfall auch das Rechtsanwaltshonorar zu übernehmen.
4.
Fazit: Entscheidend wird also sein, ob der Händler beweisen kann, daß Sie von Ihren ursprünglichen Geometriewünschen abgewichen seien.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.07.2010 08:45:19
Hallo Herr Raab,
zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme. Die Ermittlung der Rahmenmaße war ein längerer Prozess. Ein sogenannter „Velochecker" wurde solange in Höhe und Länge verstellt, bis ich bequem sitzen konnte. Zur Ermittlung des Sitzwinkels wurde eine Wasserwaage benutzt, um festzustellen, ob bei waagerechter Kurbelposition mein Knie senkrecht über der Pedalachse steht. Der dabei ermittelte Wert (71°) kam mir im Nachhinein jedoch als zu klein vor, da mein altes Rad 72° hatte und ich mit einem Lot eindeutig feststellte, dass dieser Winkel passte. Das Lot brachte ich mit in den Laden und die 72° wurden auch auf dem Velochecker bestätigt. Diesen neuen Winkel gab ich nun telefonisch direkt an den Hersteller durch, der ihn mir mündlich als machbar bestätigte. Dieser neue Wert steht auf Lieferschein und Fahrradpass. Tatsächlich hat das Rad aber nur 71,5°. Die Oberrohrlänge dagegen war von Anfang an auf 64 cm festgelegt und stand nie in Frage. Auch sie steht auf Lieferschein und Fahrradpass, beträgt real aber nur 62 cm. Händler und Hersteller sind sich anscheinend einig, dass ich die von Lieferschein und Fahrradpass abweichenden Maße so gewollt hätte und werden sich wahrscheinlich auch gegenseitig als Zeugen benennen. Für die behebbaren Mängel (Tretlagergewinde, Gabel, Einspeichung) wurde mir eine Mängelbeseitigung zugesagt, aber eine Preisminderung wegen der Maße wird abgelehnt.
Besteht bei dieser Konstellation Aussicht auf Erfolg?
Mit freundlichen Grüßen
Fahrradkäufer (nenne meinen Namen hier nicht, da ich nicht weiß, ob diese Nachfrage veröffentlicht wird)
Hallo Herr Raab,
zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme. Die Ermittlung der Rahmenmaße war ein längerer Prozess. Ein sogenannter „Velochecker" wurde solange in Höhe und Länge verstellt, bis ich bequem sitzen konnte. Zur Ermittlung des Sitzwinkels wurde eine Wasserwaage benutzt, um festzustellen, ob bei waagerechter Kurbelposition mein Knie senkrecht über der Pedalachse steht. Der dabei ermittelte Wert (71°) kam mir im Nachhinein jedoch als zu klein vor, da mein altes Rad 72° hatte und ich mit einem Lot eindeutig feststellte, dass dieser Winkel passte. Das Lot brachte ich mit in den Laden und die 72° wurden auch auf dem Velochecker bestätigt. Diesen neuen Winkel gab ich nun telefonisch direkt an den Hersteller durch, der ihn mir mündlich als machbar bestätigte. Dieser neue Wert steht auf Lieferschein und Fahrradpass. Tatsächlich hat das Rad aber nur 71,5°. Die Oberrohrlänge dagegen war von Anfang an auf 64 cm festgelegt und stand nie in Frage. Auch sie steht auf Lieferschein und Fahrradpass, beträgt real aber nur 62 cm. Händler und Hersteller sind sich anscheinend einig, dass ich die von Lieferschein und Fahrradpass abweichenden Maße so gewollt hätte und werden sich wahrscheinlich auch gegenseitig als Zeugen benennen. Für die behebbaren Mängel (Tretlagergewinde, Gabel, Einspeichung) wurde mir eine Mängelbeseitigung zugesagt, aber eine Preisminderung wegen der Maße wird abgelehnt.
Besteht bei dieser Konstellation Aussicht auf Erfolg?
Mit freundlichen Grüßen
Fahrradkäufer (nenne meinen Namen hier nicht, da ich nicht weiß, ob diese Nachfrage veröffentlicht wird)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.07.2010 11:57:45
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Wenn Sie nachweisen können, daß ein Rahmen mit bestimmten Maßen, die Sie vorgegeben haben, Kaufgegenstand ist, sehen Ihre Erfolgsausichten, einen "richtigen" Rahmen zu erhalten, durchaus positiv aus.
Die Ansprüche machen Sie gegen den Händler geltend. Damit ist der Händler nicht Zeuge. Mithin stellt sich nun die Frage, ob tatsächlich Zeugen vorhanden sind, die bekunden werden, Sie hätten Ihre Vorgaben bezüglich der Rahmengeometrie geändert.
Bekundet ein Zeuge dies und sagt er auch, welche Änderungen Sie (angeblich) gewünscht hätten und stimmen die Maße des erhaltenen Rahmens mit diesen angeblichen Änderungswünschen überein, dürften Ihre Aussichten negativ zu beurteilen sein.
D. h., es kommt entscheidend auf Zeugenaussagen an, wobei der Händler, wie oben gesagt, als Zeuge nicht in Betracht kommt.
Selbstverständlich bin ich gern bereit, für Sie weiter tätig zu werden. Das ist allerdings auch mit weiteren Gebühren verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Wenn Sie nachweisen können, daß ein Rahmen mit bestimmten Maßen, die Sie vorgegeben haben, Kaufgegenstand ist, sehen Ihre Erfolgsausichten, einen "richtigen" Rahmen zu erhalten, durchaus positiv aus.
Die Ansprüche machen Sie gegen den Händler geltend. Damit ist der Händler nicht Zeuge. Mithin stellt sich nun die Frage, ob tatsächlich Zeugen vorhanden sind, die bekunden werden, Sie hätten Ihre Vorgaben bezüglich der Rahmengeometrie geändert.
Bekundet ein Zeuge dies und sagt er auch, welche Änderungen Sie (angeblich) gewünscht hätten und stimmen die Maße des erhaltenen Rahmens mit diesen angeblichen Änderungswünschen überein, dürften Ihre Aussichten negativ zu beurteilen sein.
D. h., es kommt entscheidend auf Zeugenaussagen an, wobei der Händler, wie oben gesagt, als Zeuge nicht in Betracht kommt.
Selbstverständlich bin ich gern bereit, für Sie weiter tätig zu werden. Das ist allerdings auch mit weiteren Gebühren verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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