20.02.2008 | 21:03
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die prompte Erhöhung Ihres Einsatzes.
Vorweg mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Dies voraus geschickt beantworte ich Ihre Frage weiter wie folgt:
Ob Sie einen Rechtsanspruch auf Reiseantritt zu den vom Anbieter ursprünglich angebotenen Konditionen haben, richtet sich danach, ob das Angebot des Reiseveranstalters in rechtlicher Hinsicht als rechtsverbindliches Angebot im Sinne des
§ 147 BGB oder lediglich als unverbindliche sogenannte „invitatio ad offerendum" zu werten ist. Bitte nicht erschrecken!
Ich erkläre den Rechtsbegriff der „invitatio ad offerendum" wie folgt:
Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lat.: Invitatio ad offerendum) ist ein zivilrechtlicher Begriff und bezeichnet eine besondere Form, zum Vertragsabschluss zu kommen.
Im nichtjuristischen Bereich wird oft das Synonym Anpreisung benutzt.
Ein nur unverbindliches Angebot wird in der Regel gemacht, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der „Anpreisung" keine rechtlich verbindenden Aussagen über Konditionen machen kann, insbesondere über die Vertragsparteien oder den zur Verfügung stehenden Warenvorrat. Dies trifft z. B. insbesondere auf Auslagen in Geschäften zu.
So liegen die Umstände in von Ihnen beschriebener Konstellation jedoch nicht.
Ein Reiseanbieter für „last minute" wird in der Regel sehr wohl wissen bzw. zu wissen haben, welche Anzahl an freien Plätzen zur Verfügung steht!
Einen vergleichbaren Fall hat z.B. das Landgericht Bonn (12.11.2004, Az.
1 O 307/04) bereits in dem von Ihnen angedachten Sinn entschieden. In benanntem Fall ging es darum, dass das letzte Gebot bei einem Internetauktionshaus für einen BMW Cabrio Baujahr 1995 nur 63,00 €uro betrug.
Das Gericht begründete seine zu Gunsten des "Schnäppchenjägers" getroffene Entscheidung in etwa wie folgt:
Bereits indem der Verkäufer den Pkw zwecks Durchführung der Online - Auktion bei
eBay eingestellt hatte, habe er eine verbindliche Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages, abgegeben. Durch das online letztlich abgegebene Gebot des Käufers zu 63,00 €uro habe dieser seinerseits eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und damit die Annahme erklärt.
Der
Kaufvertrag war nach Meinung des Gerichts auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach
§ 138 BGB unwirksam, da neben einem objektiv sittenwidrigen Handeln der Tatbestand des
§ 138 Abs. 2 BGB zusätzlich eine verwerfliche Gesinnung voraussetze. Eine solche ist aber nach Ansicht des Gerichts bei einer Geschäftsabwicklung über eBay in der Regel gerade nicht zu erkennen.
Sie haben also gar nicht so schlechte Chancen bei dem Reiseveranstalter die zu 548,00 €uro ins Internet gestellte Reise zu den von Ihnen in Anspruch genommenen Konditionen, auch einfordern zu können.
Allerdings ist es möglich, dass der Reiseanbieter über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die rechtliche Gebundenheit an seine Internetangebote auszuschließen versucht hat. In diesem Fall müsste im Weiteren überprüft werden, ob die
AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Alles in allem kann eine empfehlenswerte weitere Vorgehensweise an dieser Stelle nicht ohne die Durchsicht der AGB und insbesondere nicht ohne konkrete Sachverhaltsangaben zum konkreten "Reiseangebot" das Internetanbieters abgegeben werden.
Ich rate, einen Rechtsanwalt zu mandatieren und hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
---------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
<img src=" http://www.123recht.net/anwaltimages/2~103187.gif">
Homepage:
www.anwaltkohberger.de
Internetportal:
www.rechthilfreich.de
Email-Adresse:
kohberger@freenet.de
Anlage
§ 145 BGB
„Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat."
Nachfrage vom Fragesteller
21.02.2008 | 10:15
Vielen Dank für Ihre ausführliche Hilfestellung.
Die AGB vom Reiseveranstallter wurden durch anklicken
bei der Reisebuchung akzeptiert.
Denken Sie das ich trotzdem noch Aussichten auf Erfüllung
des für mich erstmal nicht ersichtlichen Invitatio ad offerendum
habe ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.02.2008 | 11:34
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gemäß § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Da Sie per Klick die AGB „akzeptiert" haben, kann ich Ihre Chancen auf die Durchsetzung eines auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadensersatzanspruch nicht allzu gut einschätzen.
Fraglich bleibt allerdings, ob Sie die AGB vor der Abgabe Ihrer Online – Buchung in „zumutbarer" Weise hätten zur Kenntnis nehmen können. Wenn auf der Site keine deutlich sichtbar platzierte Verlinkung zu den AGB zu finden war, so denke ich, dass es Ihnen kaum zumutbar war auf der Seite umständlich nach versteckten AGB zu suchen.
Im Zweifel sollten Sie einen Rechtsanwalt mandatieren.
Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
---------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a. d. Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
Email-Adresse: kohberger@freenet.de
Homepage: www.anwaltkohberger.de
Internetportal: www.rechthilfreich.de
§ 305 BGB
"Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. 3Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren."
Ergänzung vom Anwalt
21.02.2008 | 07:29
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich habe nun auf der von Ihnen hier genannten Seite nachgesehen und ganz unten auf der Seite die
AGB des Portals gefunden. Dort ist Folgendes zu lesen:
„1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Übersendung der Reisebestätigung/Rechnung zustande. An Ihr Angebot sind Sie 10 Tage gebunden; sollten Sie in dieser Zeit keine Bestätigung erhalten haben, erlischt Ihre Verpflichtung. Bitte überprüfen Sie die Ihnen zugegangene Reisebestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit und weisen Sie uns ggf. auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hin.
1.2. ....
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt mit der Reisebestätigung/Rechnung noch kein Vertrag zustande. Vielmehr stellt die Reisebestätigung/Rechnung nun ein Angebot von unserer Seite dar. An dieses Angebot sind wir 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme erklären. Dies kann zum Beispiel durch die Zahlung des vorgesehenen Reisepreises oder den Antritt der Reise erfolgen.
1.4. ...
1.5. Für den Fall einer irrtümlichen Reisebestätigung aufgrund eines Bedienungs-, Software- oder Systemfehlers behalten wir uns das Recht vor, unverzüglich nach Bekanntwerden des Irrtums und gegen Erstattung eines etwaigen Vertrauensschadens durch eine an Sie gerichtete Erklärung vom Vertrag Abstand zu nehmen (Anfechtung)."
Nach den AGB`s wäre Ihre Bestellung also nur ein Angebot zum Vetragsschluss der Reise nach Mauritius für 2 Personen zu 548,00 €uro gewesen. Das Portal selbst hätte zunächst nur eine unverbindliche „invitatio ad offerendum" abgegeben.
Der Anbieter behautet also, dass ohne seine Bestätigung per Email keine verbindliche Reise nach Mauritius für 2 Personen zu 548,00 €uro vereinbart wurde.
Ob er damit im Streitfall Recht bekäme, also er allenfalls nach seinen AGB (Punkt1.5) ein auf die Erfüllung Ihres Vertrauensschadens gerichteter Schadensersatzanspruch in Betracht kommt, oder Sie
Schadensersatz auf das Erfüllungsinteresse geltend machen können, bleibt an dieser Stelle unbeantwortet, da nach wie vor fraglich ist, ob die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag bzw. in die Vertragsverhandlungen einbezogen wurden.
Für die Beantwortung dieser Frage, müssten idealerweise die Unterlagen des konkreten Bestellablaufs eingesehen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
---------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
Email-Adresse:
kohberger@freenet.de
Homepage:
www.anwaltkohberger.de
Internetportal:
www.rechthilfreich.de