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Ich habe am 16.12.bei meinen Arbeitgeber zum 31.12. fristlos gekündigt.(gerechtfertigt nach mehreren Abmahnungen meinerseits, letzte im Nov.Immer gleicher Grund).Die letzte Verfehlung war am 03.12.Der Brief wurde Ihm aber erst am 19.12. zugestellt.Die Kündigung wurde so gefasst, dass auch eine ordentliche Kündigung zum 15.01. ausgesprochen wurde.Betriebszugehörigkeit 1 Jahr und 5 Monate. Ich habe jetzt eine Klage vom Arbeitsgericht erhalten, wo der Arbeitgeber die Kündigung angreift.Die fristlose währe nicht rechtens und bei der ordendlich würden die vier Wochen nicht eingehalten. Kündigung erst Ende Januar möglich. Was passiert mit der Arbeitszeit im Januar(war ja nicht arbeiten)wenn er die Klage gewinnt. Bin ich zum Schadenersatz verpflichtet oder wie würde das geregelt werden, für den Monat Januar ? Besten DankAntwort geschrieben am 29.01.2012 07:24:13
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sofern der Arbeitgeber den laufenden Prozess vor dem Arbeitgericht gewinnen und somit festgestellt werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis erst zum Ende des Monats Januar endet, dann wären Sie die Zeiten im Januar ungerechtfertigt nicht zur Arbeit erschienen. Dies hätte zunächst die Konsequenz, dass Ihnen für die Zeiten im Januar kein Lohn zustehen würde bzw. dieser entsprechend gekürzt werden könnte. Ferner könnte der Arbeitgeber unter Umständen auch Schadensersatz geltend machen, dazu müsste ein solcher aber überhaupt erst einmal entstanden sein. Beispielsweise könnte dies der Fall sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund Ihres Fehlens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine teurere Ersatzkraft einstellen musste oder sofern der Arbeitgeber wegen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist einen bestimmten Auftrag nicht ausführen konnte. Derartige Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sind aber rein praktisch betrachtet eher theoretischer Natur und gehen nicht ohne Weiteres bei den Arbeitsgerichten durch, weil es in der Regel an einem vorwerfbarem Verschulden des Arbeitnehmers fehlt. Bei der Prüfung desselbigen werden in Ihrem Fall insbesondere die Umstände maßgeblich sein, welche dazu geführt haben, dass Sie eine fristlose Kündigung entsprechend Ihrer Sachverhaltsschilderung ins Auge gefasst und ausgesprochen haben, insoweit würde voraussichtlich – sofern Sie stichhaltige Gründe hierfür hatten - dem Arbeitgeber auch ein erhebliches oder sogar überwiegendes Mitverschulden vorgeworfen werden können, welches zum ganz oder teilweisen Ausschluss eines Schadensersatzanspruches führen könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 23:58:59
Besten Dank für Ihre Antwort.Leider konnte ich Sie erst heute lesen.Meine Nachfrage lautet: wenn die fristlose Kündigung am 16.12. dem Arbeitgeber zugestellt worden währe, dann währe die fristlose Kündigung zum 31.12. rechtskräftig gewesen, oder ? Nochmals besten Dank.
Besten Dank für Ihre Antwort.Leider konnte ich Sie erst heute lesen.Meine Nachfrage lautet: wenn die fristlose Kündigung am 16.12. dem Arbeitgeber zugestellt worden währe, dann währe die fristlose Kündigung zum 31.12. rechtskräftig gewesen, oder ? Nochmals besten Dank.
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