366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1037 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Falsche Kündigungsfrist im Sc...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Falsche Kündigungsfrist im Sc...

Falsche Kündigungsfrist im Schreiben genannt


| 05.01.2011 11:24 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Folgender Sachverhalt:
sas Mietverhältnis besteht seit 2005. Im Kündigungsschreiben habe ich zum nächstmöglichen termin, also dem 31.03.2011 wegen Eigenbedarf gekündigt.
Was ist zu beachten?
Neue Kündigung?
Ich bitte um schnelle Beantwortung.
Mit freundlichen Grüssen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 203 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfrist Falsche Schreiben
05.01.2011 | 11:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


die Wirksamkeit Ihrer Kündigung (Mietrecht) hängt nicht davon ab, dass Sie offenbar im Kündigungsschreiben einen unrichtigen Beendigungszeitpunkt genannt haben; ein falscher Termin ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung (BGH, Beschl.v. 25.10.1995, Az.: Xll ZR 245/94). Die Kündigung (Mietrecht) erfolgt dann zum nächstmöglichen Termin.

Daher bedarf es keiner neuen Kündigung; gleichwohl würde ich dazu raten, dieses Missverständnis richtig zu stellen, bevor der Mieter mit anwaltlicher Hilfe dagegen angeht.


Ansonsten ist zu beachten, dass der Eigenbedarf auch tatsächlich im Kündigungsschreiben nachvollziehbar dargelegt wird; dieses kann ohne Kenntnis der Gesamtumstände aber an dieser Stelle nicht im Rahmen der Erstberatung geprüft werden.


Wichtig ist auch der richtige Adressat nach dem Mietvertrag und Ihre eigenhändige Unterschrift.


Der Zugang der Kündigungserklärung muss im Streitfall von Ihnen nachgewiesen werden, so dass auch dises zu beachten ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 05.01.2011 | 12:02

Frage zu:
Daher bedarf es keiner neuen Kündigung; gleichwohl würde ich dazu raten, dieses Missverständnis richtig zu stellen, bevor der Mieter mit anwaltlicher Hilfe dagegen angeht.

Was kann dann im schlimmsten anzunehmenden Fall passieren?

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.01.2011 | 12:10

Sehr geehrter Ratsuchender,


schlimmstenfalls kann passieren, dass Sie Zeit; Geld und Nerven aufbringen müssen, um zu reagieren. Dieses alles lässt sich verhältnismäßig einfach mit einem klarstellenden Schreiben vermeiden, sollte als vernünftigerweise gemacht werden.

Es mag auch Kollegen geben, die ohne eine solche Klarstellung dann Feststellungsklage mit der Maßgabe erheben, dass ein anderer Beendigungstermin gerichtlich festgestellt wird. Diesen Antrag sollten Sie dann natürlich - wenn er richtig gefasst ist - sofort anerkennen und beantragen die Gerichtskosten der Gegenseite aufzulegen. Aber wie letztlich dann bei der Kostenentscheidung das Gericht entscheiden wird, ist heutzutage leider völlig offen.


Und um diese negativen Folgen zu vermeiden, sollten Sie schlicht und einfach das Beendigungsdatum schon jetzt richtigstellen. Manchmal sind es die kleinen Sachen, die großen Ärger vermeiden können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle




Bewertung des Fragestellers 2011-01-07 | 13:08


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Sehr schnelle Beantwortung meiner Frage. Auch die Nachfrage wurde sehr schnell beantwortet. Sehr zu empfehlen. MfG"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-01-07
5/5.0

Sehr schnelle Beantwortung meiner Frage. Auch die Nachfrage wurde sehr schnell beantwortet. Sehr zu empfehlen. MfG


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

940 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht