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Folgender Sachverhalt:
sas Mietverhältnis besteht seit 2005. Im Kündigungsschreiben habe ich zum nächstmöglichen termin, also dem 31.03.2011 wegen Eigenbedarf gekündigt.
Was ist zu beachten?
Neue Kündigung?
Ich bitte um schnelle Beantwortung.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 05.01.2011 11:47:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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die Wirksamkeit Ihrer Kündigung (Mietrecht) hängt nicht davon ab, dass Sie offenbar im Kündigungsschreiben einen unrichtigen Beendigungszeitpunkt genannt haben; ein falscher Termin ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung (BGH, Beschl.v. 25.10.1995, Az.: Xll ZR 245/94). Die Kündigung (Mietrecht) erfolgt dann zum nächstmöglichen Termin.
Daher bedarf es keiner neuen Kündigung; gleichwohl würde ich dazu raten, dieses Missverständnis richtig zu stellen, bevor der Mieter mit anwaltlicher Hilfe dagegen angeht.
Ansonsten ist zu beachten, dass der Eigenbedarf auch tatsächlich im Kündigungsschreiben nachvollziehbar dargelegt wird; dieses kann ohne Kenntnis der Gesamtumstände aber an dieser Stelle nicht im Rahmen der Erstberatung geprüft werden.
Wichtig ist auch der richtige Adressat nach dem Mietvertrag und Ihre eigenhändige Unterschrift.
Der Zugang der Kündigungserklärung muss im Streitfall von Ihnen nachgewiesen werden, so dass auch dises zu beachten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2011 12:02:54
Frage zu:
Daher bedarf es keiner neuen Kündigung; gleichwohl würde ich dazu raten, dieses Missverständnis richtig zu stellen, bevor der Mieter mit anwaltlicher Hilfe dagegen angeht.
Was kann dann im schlimmsten anzunehmenden Fall passieren?
Mit freundlichen Grüssen
Frage zu:
Daher bedarf es keiner neuen Kündigung; gleichwohl würde ich dazu raten, dieses Missverständnis richtig zu stellen, bevor der Mieter mit anwaltlicher Hilfe dagegen angeht.
Was kann dann im schlimmsten anzunehmenden Fall passieren?
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2011 12:10:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
schlimmstenfalls kann passieren, dass Sie Zeit; Geld und Nerven aufbringen müssen, um zu reagieren. Dieses alles lässt sich verhältnismäßig einfach mit einem klarstellenden Schreiben vermeiden, sollte als vernünftigerweise gemacht werden.
Es mag auch Kollegen geben, die ohne eine solche Klarstellung dann Feststellungsklage mit der Maßgabe erheben, dass ein anderer Beendigungstermin gerichtlich festgestellt wird. Diesen Antrag sollten Sie dann natürlich - wenn er richtig gefasst ist - sofort anerkennen und beantragen die Gerichtskosten der Gegenseite aufzulegen. Aber wie letztlich dann bei der Kostenentscheidung das Gericht entscheiden wird, ist heutzutage leider völlig offen.
Und um diese negativen Folgen zu vermeiden, sollten Sie schlicht und einfach das Beendigungsdatum schon jetzt richtigstellen. Manchmal sind es die kleinen Sachen, die großen Ärger vermeiden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
schlimmstenfalls kann passieren, dass Sie Zeit; Geld und Nerven aufbringen müssen, um zu reagieren. Dieses alles lässt sich verhältnismäßig einfach mit einem klarstellenden Schreiben vermeiden, sollte als vernünftigerweise gemacht werden.
Es mag auch Kollegen geben, die ohne eine solche Klarstellung dann Feststellungsklage mit der Maßgabe erheben, dass ein anderer Beendigungstermin gerichtlich festgestellt wird. Diesen Antrag sollten Sie dann natürlich - wenn er richtig gefasst ist - sofort anerkennen und beantragen die Gerichtskosten der Gegenseite aufzulegen. Aber wie letztlich dann bei der Kostenentscheidung das Gericht entscheiden wird, ist heutzutage leider völlig offen.
Und um diese negativen Folgen zu vermeiden, sollten Sie schlicht und einfach das Beendigungsdatum schon jetzt richtigstellen. Manchmal sind es die kleinen Sachen, die großen Ärger vermeiden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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