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Angenommen, ein Erwachsener gibt sich der sich in einem Chat für Jugendliche als Jugendlicher aus und tätigt dort Cybersex (nur durch Text in Privatchats - User zu User) mit Jugendlichen , jungen Erwachsenen (15-24).
- Welche Strafe hat er bei einer Verfogung zu erwarten?
- Wenn andere User sein Profil als Fake melden und es wird gesperrt werden seine Daten dann gesichert falls es zu einer Strafverfolgung kommt?
- Wenn andere User ihn aufgrund der Chats melden kann Ihn der Betreiber anzeigen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.09.2009 00:03:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 97
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Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Strafbarkeit könnte sich hier am ehesten aus § 184c StGB ergeben. Grundsätzlich würde ein Verstoß mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
Denkbar wäre auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB).
Es lässt sich jedoch anhand Ihrer Angaben nicht einschätzen, ob hier die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschritten ist. Ich kann Ihnen jedoch anbieten, dass Sie mir nähere Angaben zum Inhalt der Gespräche zukommen lassen, damit ich Ihnen diesbezüglich eine genauere Auskunft geben kann. Wenn Sie dies wünschen, veröffentlichen Sie bitte diese Angaben nicht in diesem Forum, sondern übersenden Sie mir diese per eMail.
Ohne genaue Kenntnis aller Umstände lassen sich auch unmöglich Prognosen zum zu erwartenden konkreten Strafrahmen erstellen.
Die Betreiber solcher Chats speichern normalerweise zumindest die IP-Adressen der Benutzer. Anhand dieser Informationen lässt sich durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der vor einiger Zeit eingeführten Pflicht zur Speicherung der Verbindungsdaten relativ problemlos Ihre Identität ermitteln. Die Internetprovider können zur Herausgabe der Informationen verpflichtet werden. Ob die Protokolle des Chats gespeichert werden, kann ich leider nicht sagen. Normalerweise ist dies nicht der Fall. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob und in welchen Fällen derartige Protokolle als Beweismittel verwertet werden können.
Der Betreiber des Chats kann jederzeit gegen Sie Strafanzeige erstatten, wenn er Kenntnis von eventuellen Straftaten erlangt.
Sollte es zu einer Strafanzeige gegen Sie kommen, müssen Sie mit einer Durchsuchung Ihrer Wohnung und der Beschlagnahmung des Computers rechnen. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger konsultieren und zunächst von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen, bis der Verteidiger Akteneinsicht nehmen konnte.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.09.2009 00:13:42
Zunächst einmal vielen Dank für die Informationen und die schnelle Antwort. Ich verstehe Ihre Aussage mit der Schwelle zur Strafbarkeit nicht. Ab wann wäre diese Schwelle überschritten?
Zunächst einmal vielen Dank für die Informationen und die schnelle Antwort. Ich verstehe Ihre Aussage mit der Schwelle zur Strafbarkeit nicht. Ab wann wäre diese Schwelle überschritten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.09.2009 09:02:46
Guten Morgen!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Für die Verwirklichung des § 184c StGB ist u.a. erforderlich, dass es sich um sog. pornografische Darstellungen handelte. Was unter diesen Begriff fällt, ist vom Gesetzgeber wenig eindeutig formuliert. Als Pornografie wird jede vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens verstanden. Anhand dieses Maßstab müsste versucht werden, Ihre Äußerungen zu messen.
Ich hoffe, ich konnte bestehende Unklarheiten beseitigen und Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Guten Morgen!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Für die Verwirklichung des § 184c StGB ist u.a. erforderlich, dass es sich um sog. pornografische Darstellungen handelte. Was unter diesen Begriff fällt, ist vom Gesetzgeber wenig eindeutig formuliert. Als Pornografie wird jede vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens verstanden. Anhand dieses Maßstab müsste versucht werden, Ihre Äußerungen zu messen.
Ich hoffe, ich konnte bestehende Unklarheiten beseitigen und Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
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