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Hallo,
unsere Frage, wir (mein Mann und ich) haben in einem Fliesenfachmarkt Fliesen ausgesucht, haben diese bezahlt und geliefert bekommen. Die Lieferung habe ich bestätigt und die Fliesen nicht weiter angeschaut. Unser Fliesenleger hat diese währdend unserer Abwesenheit komplett verlegt. Wir haben dann festgestellt, dass uns ganz andere Fliesen geliefert wurden, als die die wir uns ausgesucht haben. Der Verkäufer hat auf dem Verkaufszettel wohl eine andere Fliesennummer aufgeschrieben und somit auch die falschen geliefert. Es steht nur Bodenfliesen Nr. K5Mi-414740 auf dem Lieferschein, da kann man auch nicht erkennen, welche Fliese das ist, so haben wir den auch den Auftrag unterschrieben in dem Glauben, das da auch unsere ausgesuchte Fliese steht. Haben wir das Recht, daß der Fliesenverkäufer die falschen Fliesen auf seine Kosten rausnimmt und die richtigen neu verlegt?
Brauche ganz schnell eine Antwort, da ich morgen vormittag zu dem Verkäufer gehen möchte.
Antwort geschrieben am 16.10.2011 18:52:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn andere Fliesen geliefert wurden als Sie bestellt haben, liegt eine Falschlieferung vor. Eine solche Falschlieferung ist einem Sachmangel gleichgestellt, siehe § 434 Abs.3 BGB. Sie haben dann grundsätzlich Anspruch auf Lieferung der richtigen Fliesen, zusätzlich schuldet Ihnen der Verkäufer den Ausbau der falschen Fliesen und Einbau der richtigen Fliesen, vgl. EuGH, Urteil vom 16. 6. 2011 - C-65/09.
Fraglich ist aber, ob hier tatsächlich ein Kaufvertrag über die von Ihnen gewünschten Fliesen zustande gekommen ist und ob Sie dies im Streitfall auch beweisen können. Denn scheinbar stehen sowohl auf dem Kaufvertrag/Auftrag als auch auf der Lieferbestätigung die Fliesen, die im Endeffekt auch vom Verkäufer geliefert wurden. Daher wird der Nachweis, dass Sie eigentlich andere Fliesen bestellt haben, schwierig zu führen sein wird. Hier käme es auch darauf an, wer die konkrete Vereinbarung und Auswahl der Fliesen bezeugen könnte. Für den Fall, dass objektiv Ihr Auftrag nur dahingehend verstanden werden konnte, dass Bodenfliesen Nr. K5Mi-414740 geliefert werden sollten, und Sie auch nicht etwas anderes beweisen können, bleibt Ihnen nur die Anfechtung des Kaufvertrags, weil Sie über den Inhalt des erteilten Auftrags im Irrtum waren (§ 119 BGB). Diese Anfechtung muss unverzüglich erfolgen und kann auch hilfsweise neben dem oben genannten Nacherfüllungsanspruch wegen Falschlieferung erfolgen. Rechtsfolge der Anfechtung wäre, dass der Vertrag rückgängig gemacht wird, Sie müssten also die falschen Fliesen zurückgeben und würden den Kaufpreis zurückbekommen. Die Ein- und Ausbaukosten müssten Sie dann aber wohl selber tragen, es sei denn, Sie könnten dem Verkäufer zumindest ein Mitverschulden an der irrtümlichen Fliesenauswahl nachweisen.
Es kommt in Ihrem Fall also entscheidend darauf an, ob Sie beweisen können, dass die Lieferung bestimmter Fliesen vereinbart war und nur aufgrund eines Verschuldens des Verkäufers eine falsche Bezeichnung in den Vertrag aufgenommen wurde und dieser Fehler für Sie auch nicht erkennbar war. Ist dies der Fall, schuldet Ihnen der Verkäufer den Ausbau der falschen Fliesen und Einbau der richtigen Fliesen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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