Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Falsche.
Ich wurde von meinem Ex-Vermieterehepaar bezichtigt, ihnen per Sprüh-Vergiftung nach dem Leben getrachtet zu haben. Ein Arzt und die Gemeindeverwaltung wurden als Zeugen angegeben. Diese Bezichtigung entbehrt auf meiner Seite jeglicher nachvollziehbarer Grundlage und ich ordne sie in die Rubrik der reinen Wahnvorstellungen ein, wie bereits früher geäußerte.
Die Bezichtigung fand mündlich Anfang August 10 statt vor Zeugen.
Ich möchte meine Rechte wahrnehmen: welche und wie?
Frdl. Gruß
Antwort geschrieben am 14.10.2010 05:30:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 165
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hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit einerseits einen Strafantrag wegen Beleidigung/Verleumdung/übler Nachrede zu stellen. Dies muss binnen drei Monaten erfolgen. In diesem Verfahren können Sie dann als Nebenkläger/in auftreten und haben bestimmte Verfahrensrechte.
Unabhängig davon können Sie Schmerzensgeld wegen der Beleidigung verlangen. Diesbezüglich rate ich Ihnen sich an einen Kollegen zu wenden, um den entsprechenden Schriftverkehr – außergerichtlich und gegebenenfalls dann gerichtlich geltend zu machen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2010 11:17:09
Sehr geehrte Frau Hein,
Danke für Ihre Auskunft. -
Leider bleibt für mich das "WIE" meiner Frage noch unklar:
Wie genau muss ich vorgehen (evtl. auch ohne Anwalt)?
Frdl. Gruß, ....
Sehr geehrte Frau Hein,
Danke für Ihre Auskunft. -
Leider bleibt für mich das "WIE" meiner Frage noch unklar:
Wie genau muss ich vorgehen (evtl. auch ohne Anwalt)?
Frdl. Gruß, ....
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.10.2010 02:51:09
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Hinsichtlich der strafrechtlichen Schritte ist es zunächst ausreichend eine Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu stellen. Um Akteneinsicht nehmen zu können ist es aber die Beauftragung eines Rechtsanwalts unumgänglich. Diese ist wiederum förderlich um Ihre Rechte als Nebenkläger/in geltend machen zu können.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes rate ich die Gegenseite zunächst schriftlich aufzufordern einen bestimmten Betrag unter Setzung einer Frist von ca. zwei Wochen zu bezahlen. In diesem Schreiben sollten Sie den Sachverhalt schildern. Als Schmerzensgeld erachte ich einen Betrag in Höhe von EUR 400,00 für angemessen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Hinsichtlich der strafrechtlichen Schritte ist es zunächst ausreichend eine Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu stellen. Um Akteneinsicht nehmen zu können ist es aber die Beauftragung eines Rechtsanwalts unumgänglich. Diese ist wiederum förderlich um Ihre Rechte als Nebenkläger/in geltend machen zu können.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes rate ich die Gegenseite zunächst schriftlich aufzufordern einen bestimmten Betrag unter Setzung einer Frist von ca. zwei Wochen zu bezahlen. In diesem Schreiben sollten Sie den Sachverhalt schildern. Als Schmerzensgeld erachte ich einen Betrag in Höhe von EUR 400,00 für angemessen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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