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Frage geschrieben am 05.10.2011 17:33:13

Falsche Beuurkundung verjährt, einbürgerung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 51,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 859
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,
ein bekannte von mir ist am 2003 nach deutschland mit einem Tourist visum(EU) angekommen, er hat sich als asylant bewirbt mit falschem identität(Nationalität,Gebdatum, name etc..)nach ca 1jahr hatte er eine deutsche frau kennengelernt und wollte sie heiraten,sein fehler war dass er zu seiner heimat geflogen ohne sein asylantrag abzuklärent, er hat geheiratet und mit seiner richtige identität eine Familienzusammenführung visum beantragt,die frage ob er in BRD war hat er mit nein beantwortet, er ist nach ca 2 monaten wieder nach BRD zürück und hatte gelebt und niemand erfuhr davon, AE hatte er immer bekommen, die ehe hat nicht langer gedauert ,er hatte AE verlängerung seit der Scheidung als eigenständige,jetzt nach über 7 jahren aufenthalt und abgeschlossene ausbildung möchte sein problem abklären, er hat von verjährung gehört, was sind die schritte soll er machen um alles klar zu gehen?? bald steht der biometrischer ausweis als pflicht, er muss sein fingerabdruck geben.gibt es eine lösung??

danke

-- Einsatz geändert am 05.10.2011 17:42:50


Antwort geschrieben am 05.10.2011 18:11:20
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

die falsche Angaben gegenüber der Behörde stellen ein Ausweisungsgrund dar. Nach § 51 Abs. 2 AufenthG gilt:

Ein Ausländer kann insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde.

Man sollte hier -zweckmäßig mit anwaltlicher Hilfe- eine Berichtigung der Personalien bei der Behörde veranlassen.

Sollte eine Ausweisung ausgesprochen werden, dann kann man sich dagegen wehren, indem die Gründe für die Nichtausübung der Ermessen bei der Ausweisung geltend macht (längere Aufenthalt in BRD, Ausbildung, etc.).

Das Verhalten Ihres Bekannten ist des Weiteren nach § 95 Abs. 2 AufenthG strafbar:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Es ist leider erfahrungsgemäß mit einer harten Reaktion der Behörde zu rechnen, inklusive einer Strafanzeige.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.10.2011 18:22:25

also der tat wird nicht verjährt denn?? wobei er das 2003 begangen hat, und die sind schon uber 5 jahren her,ich habe schon gehört das die daten der asylbewerber nach 10 jahren von system gelöscht werden? danke ihnen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.10.2011 18:29:07

Sie haben vollkommen Recht, ich habe leider die Frage nicht richtig gelesen, indem ich unterstellt habe, dass er mit der falschen Identätat die derzeitige Aufenthaltserlaubnis erlangen hat. Ich bitte um Nachsicht.

Da er nur die Frage, ob er schon in Deutschland war, falsch beantwortet hat, sollte diese Tat nach § 95 Abs. 2 AufenthG verjährt sein.

Die Verfolgungsverjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78 a Abs. 1 StGB), also die tatsächliche Beendigung des gesamten Handlungsgeschehens eintritt, mit dem das Tatunrecht den Abschluss findet. Dies sollte hier die Erteilung der ersten AE sein.

Die Verjährungsfrist beträgt für Delikte nach § 95 Abs. 2 AufenthG fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Wenn Sie noch Nachfragen haben, kontaktieren Sie mich per Email unter info@kanzlei-potsdamerplatz.de

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