ich habe eine Frage zum Beratungsfehler.
Es ging um angebl.groben Undank.
Ein 2 FamHS Bj 1958 wurde 1984 im Weg der vorweggen. Erbfolge an den einzigen Sohn übergeben (Grund: Angst, das die STieft. der Übergeberin später etwas bekommen sollte. Im gleichen Zug wurde eine Abfind. auf das Erbe aus dieser 2.Ehe an die Stieft.gezahlt.
7 Jahre später ließ sich der Übernehmende scheiden und heiratete 3 Jahre später wieder.
Das Haus wurde von den Eltern m.lebensl.Wohnrecht weiter bewohnt.
Mit der Ehescheid. und dem daraus folg. Zugewinnausgl. wurde ein Kredit aufgenommen u. d. Forderung beglichen.
Es wurde die 2.Whg vermietet, daraus der Kredit getilgt. Es kam in den folg.Jahren immer wieder zu Streitigkeiten zw. Elten u.Sohn, da die Eltern mit mobbing die über denen wohnenden Mietern das Leben schwer machten, bis diese Mieter auszogen, das ging mehrmals so.
Der Sohn mußte die Kreditk. tragen, ferner die fiktiven Mieteinkünfte auf den Unterh. zu ca. 50% als Wohnwertvorteil, somit als Einkünfte zur Unterhaltsberechnung sich anrechnen lassen.
DIe Streitigkeiten eskalierten zw. Sohn u. Übergeberin über die Jahre stärker, da der Sohn nicht mehr einsah, nur Verantwortlicher, Darlehensnehmer, Unterhaltszahler, Reparaturverantwortlicher auch für den Nießbrauch zu sein.Ferner ständig auf der Suche zur Anschlußvermietung und Streitschlichter zu bleiben.
Es kam irgendwann zu einer Aussprache.
Diese endete mit einer leichten tätl. Auseinandersetzung.
Die Ehefrau schmierte der Schwiegermutter eine, weil diese massiv beleidigte, unterhalb der Gürtellinie. Der Stiefvater wurde vom Sohn abgehalten (mit Kraft) auf die beiden streitenden Frauen einzugehen. Der Sohn brachte alle Drei in einen Auseinanderlassungszustand und verließ mit seiner Frau diesen gefährlichen Boden.
Tage/Wochen später kam dann die Forderung zur Herausgabe /Rückübergabe des Objektes, wegen groben Undankes.
Dass Objekt war mittlerweile im 12.Jahr nach der Übergabe.
Das gerichtl.verfahren wurde abgelehnt, da Aussage gegen Aussage war, bzw. die klagende Partei nichts beweisen konnte, dass es grober Undank war, denn ein Streitverhalten lag auf deren Verschulden.
Im Vorfeld hatte der Sohn versucht den Streitwert um 30% noch zu drücken (350.000,-DM) hatte die führende prozessvertretung veranschlagt.
Selbst der RA des Sohnes war der Meinung, dass dieses zu hoch sei.Aber der Antrag wurde von der klagenden Seite verneint.
So nun die Frage:
Mußte dieser Prozess geführt werden, angesichts des sehr hohen Prozesskosten-Risikos, wäre der Anwalt in der Pflicht gewesen, hier explizit sich das ausdrückliche Verlangen unterschreiben zu lassen (meine Meinung).
Das Risiko zu verlieren und die hohen STreitwerkosten zu tragen, da die Situation und das Obsiegen in der Chance minimal bzw. unmöglich war, aufgrund der Beratung eigentlich die Prozessführung zu verneinen.
Ist der Prozessfüherer dafür verantwortlich, dass die Streitwertsumme nicht niedriger angesetzt wurde?
Ein späterer Verkauf brachte 200.000,-€
Wann verjährt so ein evtl. Felverhalten?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.1.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.01.2006 08:29:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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nach Ihrer Schilderung sehe ich hier - um es vorwegzunehmen- kein zu ahndenes Fehlverhalten des Kollegen, wobei Sie bitte nicht unterstellen sollten, dass ich den Kollegen unbedingt schützen will.
I.
Sofern Sie der Auffassung sind, dass der Streitwert zu hoch angesetzt worden ist, vermag ich darin aus zwei Gründen kein Anwaltsverschulden zu sehen:
a) Wenn ein Verkauf 200.000,00 EUR gebracht hat, lag der Streitwert von 350.000,00 DM (also gleich 178.952,15 EUR nach Umrechnung) sicherlich nicht außerhalb der Toleranzgrenze, und wird schon deshalb nicht zu beanstanden sein. Auch wird bei der Übergabe an den Sohn 1984 sicherlich ein Wert festgesetzt worden sein, den ich mangels der Kenntnis der Urkunde nach Ihrer Darstellung ebenfalls mit 350.000 DM ansetze, so dass der Wert nicht zu beanstanden ist.
b) Daneben gibt es dann auch die Streitwertfestsetzung durch das Gericht, die zunächst für die Parteien bindend ist. Dieser Streitwert setzt sich aus dem Klageverlangen zusammen.
Die Eltern haben hier den Klagauftrag erteil und sicherlich mit der Klageinreichung auch den notwendigen Gerichtskostenvorschuss zu diesem Streitwert eingezahlt.
Zu diesem Zeitpunkt war der Wert also auch für die Eltern offenbar in Ordnung (sonst hätte man gleich intervenieren müssen).
Erst nach Prozessende (und diem Verlieren) änderte sich offenbar diese Auffassung, was mE nicht zulässig ist. Denn die Eltern sollten sich auch einmal ehrlicherwiese die Frage gefallen lassen, ob sie gegen den Streitwert angegangen wären, wenn sie den Prozess gewonnen hätten? Wohl kaum!
Am Streitwert ist daher nach der bisherigen Darstellung nichts zu rütteln- kein Verschulden des Kollegen ist erkennbar.
II.
Ob die Chancen wirklich minimal waren, den Prozess zu gewinnen, läßt sich nicht abschließend beurteilen.
Denn immerhin ist es offenbar zu einer Beweisaufnahme gekommen, deren Ausgang man immer schwer voraussagen kann. Wenn aber Zeugen dann gegen die Partei aussagen, kann man dieses dem RA nicht anlasten.
Sicherlich war es hier eine Entscheidung aufgrund der Beweislastregeln.
Sicherlich wäre es auch vorteilhaft gewesen, der Kollege hätte hier schriftlich auf das Risiko einer solchen Entscheidung hingewiesen: EINE VERPFLICHTUNG HIERZU GIBT ES ABER NICHT.
Nun müssten die Eltern nachweisen können, dass der Kollege das Prozessrisiko gänzlich "unter dem Tisch hat fallen lassen" und vielleicht sogar eine Zusicherung für das Gewinnen abgegeben hat.
Dann, aber auch nur dann könnte die Haftung überhaupt ernsthaft angedacht werden.
Da ich (derzeit) nicht von einer solchen Äußerung ausgehen, sehe ich hier keine Chance, den Kollegen in die Haftung zu nehmen.
Eine solche Äußerung müssten die Eltern auch ansonsten beweisen.
Auch hier gehe ich derzeit davon aus, dass neben den Eltern(als Mandanten und Auftraggebern) und dem RA keine Zeugen bei den sicherlich erfolgten Besprechungen zugegen gewesen sind, so dass auch diese Beweisführung faktisch unmöglich wäre.
Sie sehen, ein Fehlverhalten vermag ich nicht zu erkennen.
III.
Mögliche Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.
Sollte der Verfahren vor den 01.01.05 stattgefunden haben, was ich nach Ihrer Schilderung unterstelle, gilt § 51b BRAO alte Fassung, wonach der Anspruch drei Jahre nach Beendigung des Anwaltsauftrages verjährt, ggfs. der RA aber noch auf seine Haftung hinweisen müsste, so dass eine zusätzliche Verjährung drei Jahre nach diesm Hinweis eintreten kann.
Das alles ist aber mangels Fehlverhalten eher theoretisch.
Mein ehrlicher Rat:
Ärgern Sie sich über den verlorenen Prozess, aber vergessen sie es.
Sicherlich haben Sie eine andere Antwort erhofft. Es bringt aber auch Ihnen nicht viel, hier nun "Schönschreiberei" zu praktizieren und Sie in einen neuen (und nach meiner derzeitigen Auffassung aussichtslosen) Prozess zu verstricken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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