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Frage geschrieben am 27.01.2012 13:10:40

Falsche Begründung nach Auktionsabbruch strafbar?

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 784
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Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen einer Internetauktion habe ich auf ein gebrauchtes Mobiltelefon geboten. Nach 3 Tagen (Eigentlich sollte das Angebot noch 4 Tage laufen) wurde das Angebot vorzeitig beendet und mein Gebot gestrichen. Der Anbieter begründete dies damit, das Gerät inzwischen anderweitig verkauft zu haben.

Die Rechtslage hinsichtlich des Vertragsschlusses bei Internetauktionen ist mir bekannt. Demnach kommt dann ein Kaufvertrag mit dem zuletzt Höchstbietenden zustande, wenn eine Angebotsrücknahme ohne eine "gesetzliche Berechtigung" erfolgt. Hiermit konfrontierte ich den Anbieter und bat um Abwicklung des Kaufvertrages (Höchstgebot 30 Euro, Wert des Telefons 300 Euro). Einen Tag später meldete sich dieser bei mir. Nun will er bei der Beantwortung seiner Fragen durcheinander gekommen sein. Das Gerät sei gestohlen worden, weshalb ich nach dem Urteil des BGH vom 08.06.2011 VIII ZR 305/10 keine Ansprüche gegen Ihn stellen könne.

Mir ist klar, dass im dortigen BGH-Urteil ein unstrittiger Diebstahl vorliegt und der Anbieter demach den Diebstahl auch nachzuweisen hat.

Meine eigentliche Frage:

Bei Erfüllung des Kaufvertrages (oder ersatzweiser Leistung von Erfüllungsschaden) würde sich mein Vermögen um 270 Euro mehren. Wenn der Verkäufer einen nicht eingetretenen Diebstahl bloß behauptet, um damit bei mir den Irrtum hervorzurufen, dass überhaupt kein Vertrag besteht, würde er sich damit nach § 263 StGB des (versuchten) Betruges strafbar machen?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 27.01.2012 14:47:04
Rechtsanwalt Jens Lehmann
Leisniger Straße 8, 12627 Berlin, Tel: 0177 6877706, Fax: 030 51643314
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Familienrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ich weise Sie darauf hin, dass diese Onlineberatung lediglich einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dienen und ein persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt nicht ersetzen soll.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage unter Berüchsichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

__________________

In der Konstellation, die Sie schildern – dass tatsächlich der Auktionsersteller nach dem von Ihnen beschriebenen Auktionsabbruch dem Höchstbietenden gegenüber wahrheitswidrig behauptet, der Artikel sei gestohlen worden, um die Erfüllung eines für ihn finanziell nachteiligen Vertrages zu vermeiden, wobei der Höchstbietende dieser Behauptung keinen Glauben schenkt – kommt tatsächlich eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges nach § 263 I,II 22 StGB in Betracht.

Sollten Sie eine Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche in dieser Angelegenheit wünschen, so können Sie mich gerne beauftragen.

__________________

Ich hoffe, Ihre Anfrage zunächst hinreichend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollten noch Unklarheiten bestehen so benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen

Jens Lehmann
Rechtsanwalt
http://www.kanzlei.jens-lehmann.net


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