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Frage geschrieben am 15.07.2007 20:32:00

Falsche Anschuldigung?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9136
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine ehemaligen Vermieter behaupten, ich hätte in Bad/Toilette laienhaft eine - verbotene - Steckdosenleiste angelegt oder anlegen lassen. Deren Beseitigung wollen sie mir in Rechnung stellen.
Meine Gegenbehauptung: Steckdosen waren schon bei Mietbeginn vorhanden. Der Vermieter hat sich darüber sogar mit mir unterhalten und erklärt, dass der Freund der Vormieterin sie angelegt habe. Jetzige Telefonnummer der Vormieterin habe ich entdeckt, Vormieterin wollte sich aber zum Problem nicht äußern.
Hilfsweise kann ich nachweisen, dass ich nicht über entspr. Fähigkeiten verfüge und u. a. zum Anschluss oder zur Abschaltung der Waschmaschine Fachmann herangezogen habe.
Frage an Rechtsanwalt: Liegt hier - zusätzlich zur Mietrechtsauseinandersetzung über Rückzahlung der Kaution - auch ein Straftatbestand vor? Wenn ja, welcher?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.07.2007 22:27:33
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundlage der folgenden Darlegungen ist, dass der Vermieter auch jetzt noch erinnert, dass nicht Sie, sondern Ihre Vormieter die Steckdosen gelegt haben und Ihrem Vermieter zumindest nachgewiesen werden kann, dass er Ihnen zu einem früheren Zeitpunkt bestätigte, dass dies der Fall war.

Sofern hier grundsätzlich Vermögensdelikte (Betrug und Untreue)angedacht werden können, hat Ihr Vermieter mit der blossen Ankündigung, Reparaturen ausführen und Ihnen in Rechnung stellen und/bzw. von der Kaution abziehen zu wollen, noch kein Versuchsstadium erreicht, so dass diese Tatbestände ausscheiden.

Diskutabel ist das Vorliegen von Beleidigungsdelikten, §§ 185 ff. StGB.

Hier ist insbesondere an die Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung, §§ 185-187 StGB zu denken.

Vorsicht ist hier jedoch bei einer Beurteilung durch den Erklärungsempfänger angezeigt. Dieser neigt als Betroffener erfahrungsgemäß dazu, vorschnell zu bejahen, dass die getätigte Äußerung ihn tatbestandlich herbwürdigt oder verächtlich macht.

Dies ist aufgrund des persönlichen Inmteresses zwar verständlich, andererseits steht naturgemäß nicht jede Unwahrheit oder Unhöflichkeit unter der Strafe des StGB.

Die §§ 186, 187 StGB verlangen, dass die in beziehung auf einen anderen behauptete Tasache geeignet sein muss, diesen in der öffentlich Meinung herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen.

Obschon bereits zweifelhaft ist, das die unzweifelhaft unhöfliche Behauptung, sie hätten eine verbotene (welches Verbot auch immer gemeint sein soll) Steckdosenleiste angebracht, hier die erforderliche Erheblichkeit besitzt, muss die Äußerung gegenüber einem Dritten erfolgen. da dies hier nicht der Fall ist, sondern nur Ihnen gegenüber geäußert wurde, scheiden diese §§ aus.

Es könte aber einbe Beleidigung nach § 185 StGB vorliegen. Wenn Sie den Tatbestand lesen, werde Sie keine Legaldefinition finden, so dass grundsätzlich eine Einzelfallüberprüfung notwendig ist.

§ 185
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Rechtsprechung hat aber herausgearbeitet, dass jed Beleidgung die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraussetzt.

Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern scheitern hieran regelmäßig, da der Vermieter dem Mieter grundsätzlich nicht in Form einer persönlichen Herabwürdigung vorwerfen will, ein schlechter Handwerker zu sein, sondern zivilrechtlichen Ansprüchen das Feld zu bereiten.

Dem Vermieter dienen einschlägige Äußerungen nach seinem Wille daher dazu, kommende Ansprüche gegen den Mieter zu rechtfertigen. Auf ein persönliches Herabwürdigen kommt es ihm nicht an, es sei denn, die Äußerungen wird durch persönliche Angriffe angereichert, die nur durch schmähende Vorsätze zu erklären sind (z.B. "Schwein", "Mietnomade", "Pfuscher").

Unzweifelhaft hat Ihr Vermieter sich unhöflich und nicht der Wahrheit entsprechend verhalten und sich damit gesellschaftlich inakzeptabel benommen- eine Straftat kann ich hierin jedoch nicht erkennen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt





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