17.03.2011 | 21:18
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (unter anderem so genanntes Bond-Urteil) hat ein Anlageberater die Pflicht, anlegergerecht und anlagegerecht zu beraten.
Mit anlegergerecht ist gemeint,dass der Berater berücksichtigen muss, ob die Personen, die er berät und der er ein Finanzprodukt vermittelt,bereits Vorkenntnisse hat oder nicht.
Hierzu kann ich ihrer Sachverhaltsschilderung nichts entnehmen, so dass ich hiervon zunächst nicht ausgehe.
Wie bereits ausgeführt muss aber der Berater auch zusätzlich anlagegerecht beraten.
Hierbei muss er die genauen Anlagewünsche des Kunden im Vorfeld erfragen und berücksichtigen.
Hier habe ich erhebliche Zweifel, dass Ihre Großmutter nach einem spekulativen Produkt gefragt hat bzw. vollständig über alle Risiken aufgeklärt worden ist und daraufhin aus freien Stücken die Anlageentscheidung getroffen hat.
Wünscht der Kunde also eine sichere Anlage, bei der er beispielsweise zumindest seinen Einsatz wieder erhält, so darf der Berater ihm keine spekulative Anlageform ( zum Beispiel Hedgefonds, Aktien oder Ähnliches) empfehlen geschweige denn verkaufen.
Sollte er es doch machen, haftet er bei einem Verlust nach den Grundsätzen der Beraterhaftung wegen Pflichtverletzung des Beratervertrages gem.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB dem Anleger auf Schadensersatz.
Genau so ein Fall könnte hier nach ihren Angaben vorzuliegen. Der Berater ist hier auch in der Beweislast. Es muss hier zunächst genau geprüft werden, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist.
Gegebenenfalls käme als Anspruchsgegner auch noch der Herausgeber des Investmentprodukts in Betracht, beispielsweise wenn er in dem Verkaufsprospekt falsche oder unvollständige Angaben über das Risiko dieses Investments getätigt hat.
Dieses kann ohne Kenntnis des Prospekts und des genauen Vorgangs aus der Ferne leider nicht beurteilt werden, ist meiner Erfahrung nach aber ein Anhaltspunkt, der unbedingt überprüft werden müsste.
Um dieses abschließend beurteilen zu können müsste eine Gesamtbewertung bei einem im Anlagerecht erfahrenen Kollegen durchgeführt werden. Sehr gerne können Sie sich insoweit auch an meine Kanzlei wenden. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine unten stehende E-Mailadresse wenden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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