Antwort geschrieben am 29.06.2011 11:41:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Steuerberater hat sich hier objektiv fehlerhaft verhalten, was für sein Verschulden spricht.
Dem Steuerberater obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er das pflichtwidrige Verhalten nicht zu vertreten hat.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ihr Steuerberater Ihnen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Sie sind insoweit so zu stellen, wie Sie bei pflichtgemäßem Handeln Ihres Steuerberaters stünden. Es muss daher Ihre tatsächliche Vermögenslage mit derjenigen verglichen werden, die sich ohne die Pflichtverletzung Ihres Steuerberaters dargestellt hätte.
Der Steuerberater muss sich jedenfalls um die Erstattung kümmern.
Wenn Sie mit der Erstattung gerechnet haben und vor diesem Hintergrund bereits Verpflichtungen eingegangen sind, wäre der Steuerberater auch für den bei Ihnen eingetretenen Schaden haftbar zu machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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