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Im Internet habe ich einen BMW mit Sportpaket bei einem Händler gefunden. Unter dem Vorwand, man wolle nur echten Kaufinteressenten eine Probefahrt gestatten, sollte ich vor dieser eine Anzahlung leisten. Bei der Besichtigung des Fzgs und Preisverhandlung in den Räumen des Händlers hatte ich einen guten Eindruck, daher habe ich die Anzahlung geleistet und die Probefahrt unternommen. Leider konnte diese nur in sehr begrenztem Umfang erfolgen, da nur wenig Benzin im Tank war.
Während der Fahrt ist mir aufgefallen, dass das Auto anstelle der im Internet angegebnen 99500km 102Tkm auf dem Tacho hatte.
Nach der Rückkehr wollte mich der Verkäufer zur schnellen Abwicklung des Kaufs drängen. Wir haben uns dann aber darauf geeinigt, dass ich mich in der folgenden Woche melden würde und wir das weitere Vorgehen besprechen würden.
Zwei Tage später hatte ich dann versucht meine Anzahlung zurück zu bekommen. Der Händler berief sich aber darauf, dass wir einen Kaufvertrag geschlossen haben. Wir wollten dann das Geschäft ein paar Tage später abwicklen, zwischenzeitlich wollte ich mich um Versicherung und Winterreifen kümmern, weshalb ich um Zusendung von Brief und Schein per Email gebeten habe. Im Brief stand dann ein Datum Einde Juni 08 anstelle dem im Internet angegebenen 08/2008. Durch diese Beiden Abweichungen von der Beschreibung misstrauisch geworden habe ich mir diese und die Fotos genauer angesehen und bin zur Überzeugung gelangt, dass das Fzg. zwar Sportlenkrad und -sitze besitz, aber nicht das darüberhinaus beschriebene Sportpaket. Meiner Auffassung nach muss es sich um das M-Sportpaket (ca. 3.000 EUR) handeln, da es von BMW kein Sportpaket ohne den Zusatz "M-" gibt.
Zusammengefasst weicht das KFZ in den Merkmalen Kilometerstand, Erstzulassung und in der Ausstattung von den mir zum Zeitpunkt der Preisverhandlung bekannten Daten ab.
Der Händler besteht auf Vertragserfüllung, andernfalls will er das Fahrzeug ggf. günstiger Verkaufen und mir den Differenzbetrag in Rechnung stellen.
Welche Möglichkeiten habe ich?
Antwort geschrieben am 21.10.2011 20:17:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB. Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348). Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Ein PKW mit falschem Zulassungsdatum und falscher Laufleistung hat unzweifelhaft einen Sachmangel. Sie können daher einen PKW mit den vertraglich vereinbarten Eigenschaften verlangen.
Falls der Verkäufer dies verweigert – etwa weil ein vergleichbares Fahrzeug nicht vorhanden ist – können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihre Anzahlung zurück fordern.
Daher müssen Sie wie folgt vorgehen: Fordern Sie den Verkäufer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf (Fahrzeug mit Zulassung, Laufleistung und Ausstattung gemäß Kaufvertrag) schriftlich per Einschreiben/Rückschein. Falls der Verkäufer dies verweigert können Sie vom Kaufvertrag zurück treten und die Anzahlung zurück fordern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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