a) in Rechnung stellen?
b) vom Lohn abziehen?
Ich habe bei meiner Suche nach Antworten verschiedene Urteile gefunden. Hier bezieht man sich auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz.
Vorsatz lag nicht vor, aber wie unterscheidet man nun zwischen grober und geringer Fahrlässigkeit?
Muss dann nicht auch die KfZ Versicherung zumindest einen Teil zahlen?
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Diese Antwort ist vom 10.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.10.2009 07:36:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 165
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hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlichem Maße verletzt wird.
Das Falschbetanken eines Dienstwagens wird in der Regel von den Gerichten als grobe Fahrlässigkeit eingestuft. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung müssten Sie dann den Schaden in voller Höhe bezahlen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Schaden in einem unangemessenen Verhältnis zu Ihrem Gehalt steht. Als Obergrenze gelten drei Bruttomonatsgehälter.
Tatsachen, die eine andere Beurteilung zulassen würden, kann ich nicht erkennen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn alle Dienstwägen, die Ihnen normalerweise zur Verfügung stehen, mit Benzin betankt werden, dieser eine ohne Ihre Kenntnis aber ein Dieselfahrzeug ist.
Die Kosten können Ihnen in Rechnung gestellt werden und im Wege der Aufrechnung auch vom Lohn abgezogen werden.
Bezüglich der von Ihnen erwähnten Versicherungskosten gehe ich davon aus, dass Sie die Erhöhung der Prämie der Kaskovollversicherung meinen, wenn der Schaden durch diese reguliert wird. Nachdem dies auch eine Schadensposition ist, ist dies zu bejahen.
Es tut mir leid Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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