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Falschaussage in Streßsituation


| 05.02.2008 16:34 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Guten Tag, folgende Sachlage:
Ich wurde am Tag der Beerdigung meines Vaters von einem vorausfahrenden zivilen Polizeifahrzeug gefilmt (Abstandsunterschreitung). Aufgrund der Stressituation habe ich das Geschehen völlig falsch eingeschätzt und meinerseits die Beamten wegen Nötigung und Behinderung angezeigt. Diese Anzeige habe ich inzwischen zurückgenommen. Den Bußgeldbescheid wegen zu geringem Abstand werde ich akzeptieren.
Zu meinem Entsetzen habe ich jetzt eine Vorladung erhalten, da die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage und falscher Verdächtigung eingeleitet hat.
Was ist zu tun, um den Vorwurf aus der Welt zu schaffen? Ich füge hinzu, dass ich keinerlei Vorbelastung aufweise und mir die Sache durchaus selbst peinlich ist - das Ganze kam tatsächlich aufgrund der Extremsituation zustande und war nicht einmal "böse Absicht", sondern schlicht eine Stressreaktion. Außerdem habe ich die Anzeige ja zeitnah wieder zurückgenommen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Falschaussage
05.02.2008 | 17:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
424 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zuerst müssen Sie prüfen, ob Sie eine Vorladung von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft erhalten haben. Einer Vorladung der Polizei können Sie, einer Vorladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie Folge leisten.

Den Vorfall aus der Welt schaffen wird nicht möglich sein. Sie haben vorerst die Möglichkeit die Ihnen vorgeworfenen Tatsachen zu bestätigen, zu besteiten oder keine Aussage zu machen.

Eine Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden. Nur wenn die Verfolgung einer Straftat von einem Strafantrag abhängt, kann die Staatsanwaltschaft von einer weiteren Verfolgung absehen.

Wenn Sie sich sicher sind, dass Ihre Handlung den Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfüllt, können Sie dies einräumen und Ihre Gründe dafür versuchen zu erklären und hoffen, dass das Verfahren, mit oder ohne Auflage, eingestellt wird.

Sie haben idR den Straftatbestand dann nicht erfüllt, wenn die vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Dies kann im Vergleich der Anzeige mit dem tatsächlichen Geschehen festgestellt werden.

Wenn Sie sich hinsichtlich der Erfüllung des Straftatbestandes unsicher sind, sollten Sie einen Rechtsanwaltskollegen Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung beauftragen, dieser kann Akteneinsicht nehmen und Sie dann umfassend beraten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

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Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht