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Falschaussage bei der Polizei


25.06.2009 22:20 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Biernacki


| in unter 1 Stunde

Guten Abend,
erhoffe mir hier Hilfe.
Mein Bruder ist betrunken gefahren, wurde durch Zeugenaussage (Anruf) bei der Polizei "angeschwärzt" und diese hat dann meinen Bruder aus dem Haus geholt und mit zur Wache genommen.Bluttest etc.
Ich habe dann bei der Polizei ausgesagt das ich den Wagen gefahren bin (wir beide sehen uns sehr ähnlich) und da er ja nicht Inflagrantie erwischt wurde, dachten wir die Sache sei damit erledigt.
Nun kam aber Post von der Staatsanwaltschaft der Zeuge habe mit 100% Sicherheit meinen Bruder erkannt???und er musste seinen Führerschein abgeben.Heute ist er zum Anwalt gegangen(leider etwas spät).Sollte es zur Verhandlung kommen, werde ich vor Gericht nicht lügen, sondern dann die Aussage verweigern.Dies würde zwar mit Sicherheit die Verurteilung meines Bruders bedeuten, aber ich möchte keine gerichtliche Falschaussage machen.

So, nun meine Frage:
Wenn ich vor Gericht schweige oder falls sein Anwalt (nach Akteneinsicht) die Sache als Aussichtslos
einschätzt und mein Bruder die Tat zugibt,kann meine falsche Aussage bei der Polizei für mich Strafrechtliche Folgen haben?
Wenn ja, was habe ich zu befürchten?
Seinen Anwalt hat mein Bruder in die Sache eingeweiht.

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Martin
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema:
Falschaussage Polizei
25.06.2009 | 22:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Alexander Biernacki
97 Bewertungen
Guten Abend!

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich kann Ihnen eine gute Nachricht mitteilen: Sie haben sich bisher nicht strafbar gemacht. Eine strafbare Falschaussage nach § 153 StGB liegt nicht vor, da diese nur gegenüber einem Gericht oder einer anderen Stelle, die zur Abnahme einer eidlichen Aussage bestimmt ist, begangen werden kann. Die Polizei gehört nicht dazu.

Zwar haben Sie zweifelsohne eine versuchte Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB begangen, jedoch bleiben Sie gemäß Abs. 5 straffrei, da Sie die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen haben.

Sollten Sie Ihre Aussage jedoch vor Gericht wiederholen, machen Sie sich strafbar. Eine Aussageverweigerung scheint daher sinnvoll.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt

www.anwalt-naumburg.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Berlin

97 Bewertungen
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Strafrecht, Familienrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht