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Falschaussage


| 18.02.2010 19:06 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer


| in unter 1 Stunde

Hallo,
folgendes Problem:
Ich hab vor einem Amtsgericht zusammen mit einem Freund als Zeuge für einen anderen Freund der wegen Beleidigung angeklagt war ausgesagt.Der Angeklagte Kumpel wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mir ( Nur MIR, mein Kumpel hat die gleiche Zeugenaussage gemacht) wurde vom Richter nach der Verhandlung in seinem Schlusswort angedroht das ich noch Post von der StA bekommen würde wegen Falschaussage.

Ich habe gelesen das das Mindeststrafmaß bei 3 Monaten ohne Bewährung liegt ?? Habe aber auch gelesen das es für Falschaussage auch Geldstrafen per Strafbefehl geben kann.
Stimmt beides ?

Ich stand bis jetzt 3-mal vor Gericht, 2 Verfahren wurden eingestellt, 1 mal wurde ich frei gesprochen.Also nicht vorbestraft.
Ich bin 25 Jahre und habe einen unbefristeten Job.
Was könnte mich strafmäßig erwarten?

Lohnt es sich jetzt schon zum Anwalt zu gehen damit der im Vorfeld evtl. bei der StA noch was schlichten kann?
Oder soll ich warten bis ich Post von der Staatsanwaltschaft bekomme?

Danke Im Voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Falschaussage
18.02.2010 | 19:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
80 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

in der Tat beträgt die Mindeststrafe bei uneidlicher Falschaussage drei Monate Freiheitsstrafe:

§ 153 StGB - Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Bei Ihren Voraussetzungen ist eine Aussetzung zur Bewährung fast sicher, vgl. § 56 StGB.

Geldstrafe ist trotz des Gesetzeswortlauts in Anbetracht von § 47 Abs. 2 StGB möglich. Ob es nun ein Strafbefehl ist oder nicht, ist hierfür nicht entscheidend.

Bevor Sie eine Ladung zur Vernehmung oder eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten haben können Sie allenfalls anwaltlich prüfen lassen, ob Sie den Tatbestand tatsächlich erfüllt haben. Sollte allerdings ein solches Schriftstück zugestellt werden, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, welcher dann für Sie auch Akteneinsicht beantragen kann.

Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.

Mit freundlichem Gruß


Bewertung des Fragestellers 2010-02-18 | 19:31


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Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
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