Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 26.02.2011 18:31:52

Falschaussage

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1222
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Falschaussage.
meinem Lebensgefährte wird vorgeworfen im Überholverbot überholt zu haben (bzw. den Vorgang erst nach dem Schild beendet zu haben)

Er ist sich sicher, dass er vor dem Schild beendet war.

Ich war mit im Auto, habe jetzt aber ehrlich gesagt nicht so drauf geachtet..

Die Polizisten sind sich sicher, dass es nach dem Schild erst war.

Was kann mir passieren, wenn ich bezeuge, dass es vor dem Schild war?



Antwort geschrieben am 26.02.2011 18:57:02
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
An der Steige 9, 91233 Neunkirchen am Sand, Tel: 09153 / 9229590, Fax: 09153 / 9229591
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatzrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 42
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie als Zeugin vor Gericht aussagen, sind Sie verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Als Lebensgefährtin gelten Sie nicht als Angehörige, vgl. § 11 StGB und können sich daher auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, d.h. Sie müssen aussagen.
Sollten Sie wissentlich etwas aussagen, was nicht der Wahrheit entspricht, dann machen Sie sich strafbar - zum einen entweder wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB oder wegen Meineides nach § 154 StGB, zum anderen auch wegen Strafvereitlung gemäß § 158 StGB bzw. versuchter Strafvereitlung nach §§ 258, 22, 23 StGB.
Wenn Sie nicht vereidigt werden, dann beträgt die Mindeststrafe 3 Monate Freiheitsstrafe, bei Vereidigung 1 Jahr Freiheitsstrafe. Da zumindest ein Versuch der Strafvereitlung hinzukommt, liegt die tatsächlich auszusprechende Strafe in jedem Fall immer etwas über der Mindeststrafe.
Es kann nur die Empfehlung gegeben werden, im Falle einer Zeugenvernehmung die Wahrheit zu sagen.

Anmerkung: nach Ihrer Schilderung kommt § 161 StGB nicht in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
www.ra-zipperer.de

Tel.: 09153 9229590
Fax: 09153 9229591

Bitte beachten Sie:
Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Hierzu gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Nutzen Sie bitte die Option »Direktanfrage«, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung bereits erheblich verändern.

Gerne stehe ich für eine Mandatierung zur Verfügung - bei Interesse kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail.

info@ra-zipperer.de


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

39
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Falschaussage