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Frage geschrieben am 01.10.2010 17:55:27

Falschangabe der Einkünfte des Angeklagten

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 896
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Angeklagter A verschweigt in einem Verfahren wegen Beleidigung vor dem Amtsgericht Einkünfte aus einem Mietverhältnis. Aufgrund seiner falschen Angaben über seine Einkünfte wird im Verfahren ausweislich des Protokolls das Verfahren nicht wie ursprünglich von Gericht und Staatsabwaltschaft beabsichtigt gegen Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 400 €, sondern in Höhe von 300€ nach § 153 a StGB eingestellt.

Einige Zeit nach dem Verfahren erhält der Geschädigte Kenntnis vom Mietvertrag des A.


Wäre eine Strafanzeige des Geschädigten erfolgversprechend oder stand es dem Angeklagten frei, sich falsch zu seinen Einkünften zu äußern?






Antwort geschrieben am 01.10.2010 19:05:25
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

natürlich stand es dem Angeklagten in dieser Angelegenheit nicht frei, sich falsch zu seinen Einkünften zu äußern (§ 40 StGB).

Eine Strafanzeige wäre sicherlich angebracht, um nachträglich die Strafe erhöhen zu können, wenn nachzuweisen ist, dass der Täter zum Zeitpunkt seiner Angabe wirklich ein höheres Einkommen hatte.
Hierfür bedarf es jedoch die Vorlage von Urkunden.

Wirklich strafbar gemacht hat sich der Täter jedoch nicht, da keine einschlägigen Strafvorschriften greifen, auch nicht die des Betruges, da die Staatskasse, zu Lasten dieses Verhalten gehen würde, strafrechtlich nicht relevant ist.

Anders sähe es auch nicht aus, wenn die Strafzahlung bei einer Einstellung nach § 153a StPO an den Geschädigten gezahlt wurde, da er immer noch zivilrechtliche Ansprüche besitzt (Schmerzensgeld/Schadensersatz), die durch die Zahlung zwar gemindert werden, aber kein Anspruch verloren geht.

Auf jeden Fall sollte dieser Umstand aber den Behörden mittels einer Anzeige mitgeteilt werden.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.10.2010 19:49:11

Könnte die von Ihnen empfohlene Strafanzeige einen mietrechtlichen Kündigungstatbestand darstellen? Der Geschädigte ist zugleich Mieter von Wohnraum bei der Ehefrau der anzuzeigenden Person.

Sollte dies eine weitergehende Frage darstellen, die nicht von der Nachfragefunktion gedeckt ist, so bitte ich um Mitteilung.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.10.2010 19:50:59

Sehr geehrter Fragesteller,

ich werde Ihr Nachfrage in der nächsten Stunde beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.10.2010 19:59:02

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal würde es sich nicht wirklich um eine Strafanzeige handeln, da keine Straftat vorliegt. Dennoch kann eine solche Anzeige dazu führen, dass im Nachhinein die Geldstrafe erhöht wird.

Eine solche Anzeige, ob Strafanzeige oder nicht, kann auch anonym gestellt werden. Der Name des Anzeigeerstatters taucht dann in der Ermittlungsakte nicht auf, sodass der angezeigte nicht weiß, wer ihn angezeigt hat. Dieses müssten Sie aber im Vorfeld den Behörden mitteilen.

Im Übrigen würde eine solche Anzeige auch keine mietrechtlichen Auswirkungen haben, außer wenn diese Anzeige selbst eine Straftat darstellen würde, wenn z.B. der Sachverhalt erfunden wurde und mit Schädigungsabsicht gehandelt worden ist.
Aber auch dann ist der Vermieter ja nicht der Angezeigte, sondern die Ehefrau.

Der mögliche "Anzeigeerstatter" braucht also in dieser Hinsicht nichts zu befürchten.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da, da diese Plattform nur eine einzige Nachfrage erlaubt und ich Ihnen aber auch weitere zu beantworten möchte.

Letztlich würde ich mich noch für eine positive Bewertung bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Falschangabe der Einkünfte des Angeklagten | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-10-01
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