Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema Einbürgerung.
Hallo,
ich wurde beim Stellen des Einbürgerungsantrags gefragt, ob ich jemals einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen bin. Ich habe das verneint, da ich nicht sicher war, ob mein früherer Arbeitsgeber mich angemeldet hatte. Ich bin Schülerin des zweiten Bildungsweges und die Arbeit war monatlich mit nur 200 Euro vergütet. Das war auch der einzige Job, den ich jeh hatte und der einzige Verdienst (sonst Unterstützung durch Eltern). Dieser ging für 6 Monate. Ich habe die Erlaubnis zu arbeiten bzw. ist mein Aufenthaltstitel nicht daran gebunden. Folglich ziehe ich gar keine Vorteile aus der Lüge (nur dass ich eben diese unangenehme Situation nicht erklären wollte). Nun stelle ich fest, dass mein ehem. Arbeitsgeber mich evtl. doch angemeldet hat, da ich Schreiben habe, die das andeuten. Die Frage ist, wie negativ wirkt sich diese Lüge auf die EB aus und prüft das Ausländeramt das überhaupt nach, wenn ich angegeben habe, noch nie gearbeitet zu haben?
Antwort geschrieben am 25.07.2011 19:25:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ariane Hansen
Adalbert-Stifter-Str. 31, 40699 Erkrath, Tel: 0211253480, Fax: 02111693098
Fachanwalt Strafrecht, Familienrecht, Betäubungsmittelrecht, Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht
Bewertungen: 22
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die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Wer bei der Einbürgerung falsche Angaben macht, dem kann die deutsche Staatsangehörigkeit wieder entzogen werden (EUGH, Rechtssache C-135/08). Nach Ansicht der Richter darf ein EU-Mitgliedsland Lügen und Täuschung bei der Einbürgerung ahnden und musss keine Rücksicht auf die daraus eventuell folgende Staatenlosigkeit des Bürgers nehmen. Allerdings müsse das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und dürfe nur bei schweren Verstößen des Betreffenden so handeln.
Ich rate Ihnen, der Einbürgerungsbehörde die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, um kein Risiko einzugehen. Auch wenn die Behörde vor der Einbürgerung selbst feststellen sollte, dass Sie falsche Angaben gemacht haben, könnte sich dies negativ auf den gesamten Einbürgerungsantrag auswirken.
Ich würde mich auch nicht darauf verlassen, dass die Ausländerbehörde die Angaben nicht überprüft oder evtl. später davon Kenntnis erlangt.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestgellten Sachverhaltsschilderungen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kannn eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin
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