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SACHLAGE
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Mein falsch geparkter PKW wurde - berechtigterweise - vom Parkplatz der Grundstücknutzers A durch ein Abschleppunternehmen B versetzt.
B handelte dabei im Auftrag von A. Den Schadensersatzanspruch hat A an B abgetreten.
Den Aufenthaltsort des PKW verrät das Abschleppunternehmen B nicht, solange die Abschleppkosten nicht beglichen sind.
PROBLEME
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Die geforderten Abschleppkosten betragen mindestens das DREIFACHE des Üblichen. Im Vergleich zu den vom Land München geforderten Gebühren liegt m.E. eine sittenwidrige Überschreitung des Angemessenen vor.
Die Rechtmäßigkeit der Forderung wird außerdem deswegen angezweifelt, weil Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht bekannt ist.
HAUPTZIEL
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Das PKW möglichst bald zurück zu erlangen, ohne auf die Ergebnisse der monate- oder jahrelangen Klärung des Sachverhaltes zu warten, und ohne den Betrag direkt an den Abzocker B zu entrichten.
LÖSUNG
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Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch Hinterlegung der geforderten Summe bei Amtsgericht München abzuwenden. Damit Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunft über den Standort von PKW.
BENÖTIGTE UNTERSTÜTZUNG
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Konkret geht es um eine zielführende Ausführung des Antrages bei der Hinterlegungsstelle Amtsgericht München:
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/hinterlegungsstelle/vordruck_geldhinterlegung_1108.pdf
Ich als Laie verstehe beispielsweise nicht, wer in der dargestellten Situation der Gläubiger ist: A oder B oder beide...
Auch die Angaben zur "Gegenleistung des Gläubigers" sind mir nicht zu 100% klar. Soll an der Stelle nur die Herausgabe des Standorts des PKW gefordert werden oder zusätzlich die Korrektur der Höhe der Abschleppkosten?
Antwort geschrieben am 22.11.2011 01:27:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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mit dem "Gläubiger" ist derjenige gemeint, der Anspruch auf die Geldsumme erhebt, also das Abschleppunternehmen.
Die Gegenleistung besteht hierbei in der Herausgabe des Wagens zzgl. der Herabsetzung der Rechnung.
Im Übrigen gilt aber und das würde die Hinterlegung nicht notwendig machen:
"Ein Abschleppdienst, welcher ein Fahrzeug eines Dritten im Auftrag einer Privatperson (Mieter, Grundstückseigentümer, Ärztehaus, Einkaufszentrum, Geschäftsparkplatz, usw.) abschleppt, darf die Herausgabe des abgeschleppten Kfz nicht von der vorherigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machen."
Das bedeutet, dass Sie Ihren Wagen auch so herausfordern dürfen, notfalls auch gerichtlich, ohne etwas zu bezahlen.
Sie sollten dann aber, dem B angemessene Gebühren bezahlen.
Wenn B dann meint, dass er weiter unterbezahlt ist, müsste er dann notfalls gegen Sie klagen.
Dies halte ich für beste und schnellste Lösung, losgelöst von der Hinterlegung, die keinen Nutzen bringen dürfte, wenn Sie mit der Zahlhöhe nicht einverstanden sind und da Sie das Fahrzeug auch ohne Zahlung herausverlangen dürfen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.11.2011 08:35:18
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
danke für Ihre Antwort. Ihr Ratschlag, auf der Herausgabe des Wagens zu bestehen, ohne zu bezahlen, ist leider nicht zielführend. In diesem Fall stünde eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung, noch bevor ich den Wagen zurück erlange. Das wäre suboptimal, vgl. P. "HAUPTZIEL".
Bei der Fragestellung ging es mir lediglich darum, die Felder des Antragsformulars ausgefüllt oder zumindest erklärt zu bekommen vgl. P. "BENÖTIGTE UNTERSTÜTZUNG".
Der Punkt "Anzeige von der Hinterlegung" des Formulars ist mir immer noch unklar. Sind die vier ankreuzbaren Optionen im oben dargestellten Fall relevant? Und wenn ja was bewirken diese genau?
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
danke für Ihre Antwort. Ihr Ratschlag, auf der Herausgabe des Wagens zu bestehen, ohne zu bezahlen, ist leider nicht zielführend. In diesem Fall stünde eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung, noch bevor ich den Wagen zurück erlange. Das wäre suboptimal, vgl. P. "HAUPTZIEL".
Bei der Fragestellung ging es mir lediglich darum, die Felder des Antragsformulars ausgefüllt oder zumindest erklärt zu bekommen vgl. P. "BENÖTIGTE UNTERSTÜTZUNG".
Der Punkt "Anzeige von der Hinterlegung" des Formulars ist mir immer noch unklar. Sind die vier ankreuzbaren Optionen im oben dargestellten Fall relevant? Und wenn ja was bewirken diese genau?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.11.2011 09:22:23
Sehr geehrter Fragesteller,
zu einer schnellen gerichtlichen Durchsetzung gibt es das einstweilige Verfügungsverfahren, bei dem Sie bereits innerhalb weniger Tage einen Titel erlangen können und den Wagen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers herausverlangen können.
Der Punkt Anzeige von der Hinterlegung bedeutet, dass gefragt wird, ob Sie selbst dem Gläubiger Anzeige von der Hinterlegung machen möchten (Punkt 1) oder ob dies das Gericht für Sie tun soll (verbunden mit Kosten).
Ich empfehle Ihnen, dass Sie dies selbst schriftlich tun und dem Gericht die Abschrift übersenden.
Das Recht der Rücknahme der Hinterlegung können Sie widerruflich oder unwiderruflich ausgestalten, wobei eine Unwiderruflichkeit die bessere Option ist, den Gläubiger zur Herausgabe des Fahrzeuges zu bewegen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu einer schnellen gerichtlichen Durchsetzung gibt es das einstweilige Verfügungsverfahren, bei dem Sie bereits innerhalb weniger Tage einen Titel erlangen können und den Wagen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers herausverlangen können.
Der Punkt Anzeige von der Hinterlegung bedeutet, dass gefragt wird, ob Sie selbst dem Gläubiger Anzeige von der Hinterlegung machen möchten (Punkt 1) oder ob dies das Gericht für Sie tun soll (verbunden mit Kosten).
Ich empfehle Ihnen, dass Sie dies selbst schriftlich tun und dem Gericht die Abschrift übersenden.
Das Recht der Rücknahme der Hinterlegung können Sie widerruflich oder unwiderruflich ausgestalten, wobei eine Unwiderruflichkeit die bessere Option ist, den Gläubiger zur Herausgabe des Fahrzeuges zu bewegen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
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