wir möchten Lern- und Übungshefte für die Sprachtherapie produzieren und gewerbsmäßig selbst verkaufen.
Es handelt sich um A4 Hefte mit je 32 Seiten.
Bin ich gesetzlich verpflichtet, mich hier an die Buchpreisbindung zu halten und eine ISBN dafür zu beantragen?
Im Gesetzestext heißt es "Bücher" - sind denn unsere Hefte als Bücher einzustufen?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort geschrieben am 05.12.2011 13:21:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Buch im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) wird definiert als "eine in einem Umschlag oder Einband zusammengefasste Anzahl von bedruckten, beschriebenen oder leeren Papierblättern oder Bogen." Daher unterfallen auch Ihre Lern- und Übungsbücher grundsätzlich dem BuchPrG mit der Folge, dass vom Verleger ein Endpreis festgesetzt und veröffentlicht werden muss (§ 5 BuchPrG) und dieser Preis von allen gewerblichen Verkäufern eingehalten werden muss (§ 3 BuchPrG). Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Selbstverleger ein Pflichtexemplar an bestimmte Bibliotheken abzuliefern haben.
Die Bestellung einer ISBN ist dagegen nicht verpflichtend. Sie ist aber sinnvoll, wenn man das Buch über Dritte verkaufen will. Über die ISBN können diese Händler direkt Kontakt zum Verleger aufnehmen, um das Buch bei ihm zu ordern. Hat das Buch also eine ISBN, kann es mit dieser ISBN von Lesern im üblichen Buchhandel bestellt und gekauft werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346
info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.12.2011 14:05:59
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wenn ich noch eine kleine Nachfrage stellen darf: Darf ich für einen potenziellen Kunden selbst erstellte, individuelle Gutscheincodes in Werbeanschreiben verwenden und bei Bestellung eines PREISGEBUNDENEN Produkts verrechnen?
(z.B. "Bei Bestellung und Eingabe des Codes x234 erhalten Sie 20% auf den Bestellwert")
Solche Gutscheincodes sieht man ja des öfteren in Zeitschriften-Werbeanzeigen.
Es geht also nicht um Gutscheine, die Kunde X bei mir kauft und bezahlt, Kunde Y schenkt und dieser dann bestellt, sondern um selbst erstellte Gutscheine für Promotion-Zwecke (die im Grunde niemand bezahlt hat).
Nur damit würde ich das Prinzip der Buchpreisbindung vermutlich wieder unterminieren?
Vielen Dank und Grüße
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wenn ich noch eine kleine Nachfrage stellen darf: Darf ich für einen potenziellen Kunden selbst erstellte, individuelle Gutscheincodes in Werbeanschreiben verwenden und bei Bestellung eines PREISGEBUNDENEN Produkts verrechnen?
(z.B. "Bei Bestellung und Eingabe des Codes x234 erhalten Sie 20% auf den Bestellwert")
Solche Gutscheincodes sieht man ja des öfteren in Zeitschriften-Werbeanzeigen.
Es geht also nicht um Gutscheine, die Kunde X bei mir kauft und bezahlt, Kunde Y schenkt und dieser dann bestellt, sondern um selbst erstellte Gutscheine für Promotion-Zwecke (die im Grunde niemand bezahlt hat).
Nur damit würde ich das Prinzip der Buchpreisbindung vermutlich wieder unterminieren?
Vielen Dank und Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.12.2011 14:32:48
Die Anrechnung solcher kostenlosen Gutscheine, die der Buchhändler selbst ausgestellt hat, ist bei preisgebundenen Büchern unzulässig. Denn wirtschaftlich läuft das auf die unzulässige Gewährung eines Preisnachlasses hinaus. Es macht keinen Unterschied, ob der Buchhändler dem Kunden einen niedrigeren als den Ladenpreis berechnet oder ob er von dem Ladenpreis den Preis abzieht, der sich aus dem zuvor gewährten Gutschein zugunsten des Käufers ergibt. In beiden Fällen bekommt der Buchhändler ein geringeres Entgelt als den festgesetzten Ladenpreis. Es besteht immer die Gefahr, dass durch solche Verkaufsförderungsaktionen die Preisbindung umgangen und durch die Hintertür ein Preiswettbewerb eingeführt wird, den das Gesetz gerade verhindern will. Die zulässigen Ausnahmen von § 3 BuchPrG sind in § 7 BuchPrG abschließend aufgezählt.
Allerdings haben Sie es als Selbstverleger natürlich selbst in der Hand, den Preis von vornherein enstprechend niedriger anzusetzen; dies gilt dann aber gegenüber allen Händlern und Kunden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Die Anrechnung solcher kostenlosen Gutscheine, die der Buchhändler selbst ausgestellt hat, ist bei preisgebundenen Büchern unzulässig. Denn wirtschaftlich läuft das auf die unzulässige Gewährung eines Preisnachlasses hinaus. Es macht keinen Unterschied, ob der Buchhändler dem Kunden einen niedrigeren als den Ladenpreis berechnet oder ob er von dem Ladenpreis den Preis abzieht, der sich aus dem zuvor gewährten Gutschein zugunsten des Käufers ergibt. In beiden Fällen bekommt der Buchhändler ein geringeres Entgelt als den festgesetzten Ladenpreis. Es besteht immer die Gefahr, dass durch solche Verkaufsförderungsaktionen die Preisbindung umgangen und durch die Hintertür ein Preiswettbewerb eingeführt wird, den das Gesetz gerade verhindern will. Die zulässigen Ausnahmen von § 3 BuchPrG sind in § 7 BuchPrG abschließend aufgezählt.
Allerdings haben Sie es als Selbstverleger natürlich selbst in der Hand, den Preis von vornherein enstprechend niedriger anzusetzen; dies gilt dann aber gegenüber allen Händlern und Kunden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
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