ich bin seit kurzem Kommanditist einer Xyz KG. Ich habe nun erfahren, dass der Komplementär *vor* der KG-Gründung unter "Xyz.de - Name des Komplementärs" sozusagen Fake-Rechnungen gestellt und somit quasi Steuern hinterzogen hat.
Meine Fragen:
1. Inwiefern betrifft das mich als Kommanditist? (Die Einlage ist noch nicht geleistet worden - die KG wurde erst vor kurzem gegründet!)
2. Da mein Vertrauen in den Komplementär doch arg erschüttert und ich absolut nichts damit zu tun hatte und auch in Zukunft nicht haben will möchte ich meine Tätigkeit in der KG beenden und frage mich, wie ich das formal korrekt mache.
Danke im Voraus!
Antwort geschrieben am 10.12.2010 11:00:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Schilderung sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Ob eine Haftung der Gesellschaft für Handlungen des Komplementärs besteht kann mangels näherer Angaben hierzu nicht abschliessend beurteit werden. Sie selbst gehen allerdings scheinbar recht unzweifelhaft von einer solchen Haftung aus. Schadensersatzansprüche Dritter wären dann Gesellschaftsschulden.
Für Gesellschaftsschulden haftet die KG mit dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Zusätzlich haftet der Komplementär persönlich.
Der Kommanditist haftet demgegenüber nur mit seiner Einlage. Sofern diese geleistet ist , ist eine weitere Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten gilt allerdings erst ab der Eintragung ins Handelsregister. Er haftet unbeschränkt, wenn die Gesellschaft schon zuvor die Geschäfte begonnen hat und der Gläubiger die Eigenschaft als Kommanditist nicht kannte.
In Ihrer Situation besteht daher in der Tat die Gefahr einer persönlichen Haftung gegenüber Dritten.
Solange die Kommanditgesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde, haftet der Kommanditist nach § 176 Abs.1 S.1 HGB grundsätzlich unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden, sofern er der Aufnahme der Geschäfte zugestimmt hat.
2.
Das Ausscheiden als Kommanditist richtet sich nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages. In der Regel wird dort ein Kündigungsrecht mit einer bestimmten Frist geregelt sein. Dies ist auch gesetzlich so vorgesehen, §§ 161 II, 131 III HGB ).
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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