24.05.2012 | 13:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
1.
Einen Anspruch aus Gewährleistungsrecht wäre ausgeschlossen, wenn Sie bereits die Reparatur durchführen ließen. Denn zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte aus
§§ 437 BGB ff. ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich, die dem Verkäufer eine angemessene Zeit zur Mängelbeseitigung einräumt.
Für den Fall, dass Sie die Reparatur tatsächlich ausführen ließen, ohne dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt zu haben, scheiden auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung aus, da insoweit diesen Ansprüchen gegenüber das Gewährleistungsrecht vorrangig ist und deren Anwendung zu einer Umgehung des Gewährleitungsrechts führen würde, was systemwidrig wäre.
2.
Sollten Sie die Reparatur nicht durchgeführt haben hängt die erfolgreiche Geltendmachung etwaiger Gewährleitungsrecht, insbesondere der Nacherfüllung, maßgeblich davon ab, ob der vereinbarte Gewährleistungsausschluss, der gem.
§ 444 BGB wirksam ist, durch eine nachweisbare arglistige Täuschung des Verkäufers gem.
§ 444 S.2 BGB durchbrochen wird.
Hierzu ist Voraussetzung, dass der Verkäufer sie hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Verkaufs ihm bekannten mangelhaften Zustands der Bremsen, gem.
§ 123 BGB arglistig getäuscht hat. Auch die Angabe, dass der PKW scheckheftgepflegt sei, ist angesichts der mangelbehafteten Bremsen m.E. wohl nicht stimmig.
Sie müssen jedenfalls nachweisen, dass ihm zum Zeitpunkt des Verkaufs der mangelhafte Zustand der Bremsen bekannt war. Hierfür kann der HU-Bericht 2011 als Indiz herangezogen werden. Wenn nämlich der Zustand beanstandet wurde, dann muss der Zustand der Bremsen zum Zeitpunkt des Verkaufs erst recht schlecht gewesen sein. Dies hätte vom Verkäufer spätestens im Zuge der Verhandlungen Ihnen gegenüber offen gelegt werden müssen. Im Ergebnis dürfte eine arglistige Täuschung nachweisbar sein. Allerdings gehe ich auch davon aus, dass Ihnen im Zuge der Verhandlungen vom Kommissionär der HU Bericht aus 2011 zur Verfügung gestellt wurde, sodass Ihnen zum Zeitpunkt der Verhandlungen diese Tatsache jedenfalls bekannt gewesen sein müsste, sodass Sie sich folglich nicht gem.
§ 123 BGB in einem Irrtum befunden haben könnten. Sollte Ihnen der HU-Bericht nicht vorgelegen haben bleibt es natürlich bei dem Ergebnis, dass der Gewährleistungsausschluss durch die arglistige Täuschung durchbrochen wird.
3.
Aus der in der Anzeige gemachten Angabe „Top Zustand" lässt sich nach der Rechtsprechung leider keine Zusicherung gem.
§ 443 BGB herleiten, sodass Garantieansprüche ausscheiden.
4.
Für den Fall, dass Sie die Reparatur bereits durchführen ließen, können Sie die Ihnen entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes unter folgenden Voraussetzungen geltend machen:
Voraussetzung hierzu ist, dass der Verkäufer Sie über eine Tatsache vorsätzlich getäuscht und hierauf basierend zu einer irrtumsbehafteten Vermögensverfügung bestimmt hat.
Die Täuschung und die Tatsache, dass Sie aufgrund dieser Täuschung zur irrtumsbehaftete Zahlung des PKW bestimmt wurden, muss beweisbar. ES muss hierbei nachweisbar sein, dass der Verkäufer die Tatsache des schlechten und abgenutzten Zustands der Bremsen verschwiegen hat. Hierzu muss er von dem schlechten Zustand der Bremsen Kenntnis gehabt haben. Ein Indiz hierfür kann der HU-Bericht des Jahres 2011 sein. Dieser gibt klar wieder, dass die Bremsen beanstandet wurden. Hieraus lässt sich ableiten, dass der Verkäufer um den schlechten Zustand der Bremsen wissen musste. Dass er den Wagen über die Mobile.de-Anzeige, dessen Inhalt ihm zugerechnet wird, als scheckheftgepflegt und sich in einem „Top-Zustand" befindlichen Wagen beschrieb und Sie zudem im Rahmen der Verhandlungen nicht über den Zustand der Bremsen in Kenntnis setzte, obwohl dieser ihm bekannt war, indiziert m.E. eine Täuschung durch Unterlassen. Sollte Ihnen der Verkäufer den HU Bericht 2011 zur Verfügung gestellt haben, scheidet jedoch ein Schadensersatzanspruch aus.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
Ergänzung vom Anwalt
24.05.2012 | 14:12
zu Punkt 2. folgende Ergänzung:
Sofern der VErkäufer die Magelhaftigkeit der Bremsen arglistig verschwieg und der Gewährleistungsauschluss in Folge dessen unwirksam wird, und Sie zudem die Reparatur noch nicht durchführen ließen, Nacherfüllgung in Form der Mängelbeseitigung verlangen.
Sollten Sie die Reparatur durchgeführt haben, können Sie auch für den Fall
Schadensersatz fordern, wenn Sie den HU-Bericht 2011 im Rahmen der Vertragsverhandlungen zzur Verfügung bekamen. Denn Sie durften davon ausgehen, dass die mangehaften Bremsen zum Zeitpunkt des Verkaufs erneuert wurden.
Zudem können Sie gem.
§ 311 Abs.3 BGB unmittelbar gegen den Kommisionar vorgehen.
§ 311 Abs. 3 BGB gibt folgendes vor:
"Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst".
Die Rechtsprechung vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass der Kraftfahrzeughändler, der ein in Zahlung genommenes Kfz nur im Namen des Kunden und nicht in eigenem Namen verkauft, auch dann wie ein "Quasi-Verkäufer" haftet. Auch in diesen Fällen, in denen der Händler nur als Vermittler auftritt, hat er eine Untersuchungspflicht. Hat er keine Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen, muss er ausdrücklich darauf hinweisen. Unterlässt er den Hinweis, handelt er wiederum schuldhaft und haftet auf
Gewährleistung und/oder
Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung.
Im Vorliegenden Fall hätte sich dem Kommisionär aus dem HU-Bericht 2011 meines Erachtens eine Untersuchung des PKW aufdrängen müssen, die er hier offensichtlich unterließ.