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Fahrzeugklassen


| 13.05.2012 22:37 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt




Im Zuge eines Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung ge. § 14 Abs. 1 Nr. 1 der FeV
wurde die Führerscheinsituation vom Probanden dem Gutachter geschildert und im Gutachten dokumentiert :

- Führerschein der Klasse 3 erworben 1968
- Führerschein der Klasse 2 erworben bei Bundeswehr
im Jahr 1971 und ausschliesslich bei BW genutzt
- keine Fahrzeugführung Klasse 2 mehr vorgesehen
- Klasse 2 nicht mehr gültig

Auszug aus Gutachten : Es ist jetzt vertretbar , dass dem Probanden wieder gestattet wird ein Kraftfahrzeug zu lenken , für welches eine Fahrerlaubnis aus der Gruppe 1 erforderlich ist.
Auf das Lenken von Kraftfahrzeugen , für die eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 benötigt wird , sollte der Proband auch in Zukunft verzichten. Er selbst teilte mit, dass er einen entsprechenden Führerschein früher zwar einmal erworben habe , die Gültigkeit hierfür jedoch nicht mehr bestehe und er auch keine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 mehr anstrebe.

Fragestellung :

Die Führerschein Alt-Klasse 3 beinhaltete eine Fahrerlaubnis bis 7,5 t .
Was beinhaltet die im Gutachten beschriebene Klasse 1 ?
Zusatzfrage falls nicht 7,5 t : ist dies logisch und eine Abstufung rechtlich i.O. ?


14.05.2012 | 02:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
145 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Im Rahmen der alten Klasse 3 gehören die Klassen B, BE, M, L und T zur Gruppe 1, wobei die beiden ersten Klassen die PKW-Klassen darstellen (PKW bis 3,5t und Anhänger). LKW bis 7,5t erfordern heute die Klasse C1/C1E, welche allerdings zur Gruppe 2 gehören.

Die Differenzierung zwischen der Eignung, zwar Fahrzeuge der Gruppe 1, nicht jedoch der Gruppe 2 führen zu können, ist rechtlich gem. § 11 FeV i.V.m. Anlage 4 und Anlage 5 zur FeV durchaus zulässig und rechtfertigt sich durch die erhöhten Anforderungen an das fahrerische Leistungsvermögen bzw. die höhere Verantwortung, die Führer von Fahrzeugen der Gruppe 2 unterliegen.

Zwar gilt die Fahreignung in zahlreichen Fällen der Ziffern 9 ff. der Anlage 4 im Regelfall für beide Klassen gegeben oder eben aufgehoben. In letzterem Fall kann jedoch unter gewissen Umständen als milderes Mittel nur die Gruppe 2 in die Nichteignung einbezogen werden. Ggf. rege ich an, dass Sie den Grund für die Gutachtenanordnung näher spezifizieren, so dass hierzu noch ergänzend Stellung bezogen werden kann.

Insoweit können Sie auf Basis des Gutachtens mit einer Neuerteilung der FE-Klassen B und BE rechnen, die LKW-Klassen würden Ihnen ohne weitere Überprüfungen jedoch nicht zuerkannt werden oder, sollten Sie noch im Besitz der Klasse 3 sein, isoliert entzogen werden.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht





Nachfrage vom Fragesteller 15.05.2012 | 11:28

Nachfrage :

Der Grund fuer die Gutachtenanordnung war ein Krampfanfall des Probanden (5 Monate vor Gutachten)
Die auslösenden Provokatoren sind beseitigt, Medikamentation erfolgreich.

Auszug aus Gutachten :
""unter diesen Voraussetzungen ist die Wahrscheinlichkeit, einen erneuten epileptischen Anfall zu erleiden, als nicht mehr erhöht einzustufen.Es ist jetzt vertretbar , dass dem Probanden wieder gestattet wird, ein Kraftfahrzeug zu lenken, für welches eine Fahrerlaubnis der Gruppe 1 erforderlich ist.""

Angaben des Probanden bei der Untersuchung, im Gutachten dokumentiert :
- Fs alte Klasse 3
- Fs alte Klasse 2 , nie gebraucht, nicht verlängert , auch künftig nicht angestrebt.

Auszug aus Gutachten :
"" Auf das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 benötigt wird , sollte der Proband auch in Zukunft verzichten. Er selbst teilte mit, dass er einen entsprechenden Führerschein frueher zwar einmal erworben habe, die Gültigkeit hierfuer jedoch nicht mehr bestehe und er auch keine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 mehr anstrebe.""

Sichtweise / Frage des Probanden :
Die Formulierungen des Gutachtens lassen den Schluss zu, dass der Gutachter nicht die Einschraenkung der seitherigen Fahrerlaubnis der alten FS-Klasse 3 vorschreibt.
Wie ist die Expertensichtweise.
Danke im Voraus

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.05.2012 | 11:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die Klarstellung und führe dahingehend ergänzend aus.

Leider können Sie sich nicht auf den Bestand der alten Klasse 3 berufen. Die Unterscheidung ist hier in den Fahrzeuggruppen zu sehen.

Die alte Klasse 3 enthält sowohl Fahrerlaubnisse für die Gruppe 1 als auch die Gruppe 2. Bei Epilepsieleiden gilt die Fahreignung der Gruppe 2 erst dann (eingeschränkt und einzelfallbezogen) als wieder gegeben, wenn 5 Jahre keine weiteren Anfälle aufgetreten sind, während für die Gruppe 1 ein Jahr Anfallsfreiheit ausreichend ist (Ziffer 6.6 der Anlage 5 zur FeV).

Lediglich für die Gruppe 1 hat der Gutachter Ihre Eignung bejaht. Insoweit scheidet eine Erteilung der FE-Klasse C1/C1E, also der LKW bis 7,5t aus. Hier fehlt es an einer entsprechenden positiven Beurteilung des Gutachters. Die Stellungnahme "sollte verzichten" genügt der Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall, um eine entsprechende Erteilung abzulehnen.

Die volle Eignung im Umfang dewr damaligen Klasse 3, die es in dieser Form seit 1999 nicht mehr gibt, hat Ihnen der Gutachter leider nicht attestiert, so dass es bei meiner obigen Stellungnahme verbleiben muss.

Ich bedauere Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt



Bewertung des Fragestellers 2012-05-15 | 14:33


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Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
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