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Frage geschrieben am 26.08.2010 15:05:04

Fahrzeugkauf mit Mängeln Privat/Privat

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1291
Hallo,

ich habe folgendes Problem. Letzte Woche am Freitag kaufte ich ein 6 Jahre alten VW Golf V mit knapp 55.000 km für 8200,- Euro. Der Verkäufer brachte mir ein Tag nach Abschluss des (ADAC) Kaufvertrages das Fahrzeug vorbei. Kurz nachdem er wieder wegging, stellte ich im Beisein von 2 Zeugen fest, dass die Klimaanlage nicht funktioniert. Ich brachte das Fahrzeug diese Woche am Montag in eine Fachwerkstatt. Dort sagte man mir, dass aufgrund fehlender Wartung der Klimaanlage der Klimakompressor defekt sei. Die Kosten belaufen sich hierbei auf ca. 1500,- Euro. Der Verkäufer sagte mir zu, daß das Fahrzeug Scheckheftgepflegt sei. Im Kaufvertrag wurde auch nichts von einem solchen Defekt aufgenommen. Nachdem Ich den Verkäufer kontaktierte sagte dieser zunächst zu, das Fahrzeug wieder zurückzunehmen, bei einem zweiten Telefonat verweigert er nun dieses und will weder die Reperatur übernehmen noch sich daran beteiligen oder gar das Fahrzeug zurückzunehmen. Welche Möglichkeiten stehen mir zu an das Geld zu kommen bzw. wie sind die Aussichten in einem Rechtsstreit diesen zu gewinnen.

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.


Antwort geschrieben am 26.08.2010 15:29:31
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ich nehme an, dass zwischen Ihnen ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wurde. Dies ist bei einem Privatverkauf grundsätzlich möglich. Eine Haftung des Verkäufers besteht dann nur für solche Mängel, die dieser kannte und über die er Sie arglistig getäuscht hat, § 444 BGB. Nach Ihren Schilderungen spricht einiges für die Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel, allerdings liegt die Beweislast hierfür bei Ihnen. Das heißt, Sie müssen darlegen und beweisen, dass der mangelhafte Klimakompressor bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden war und der Verkäufer hiervon Kenntnis hatte. Ein Mangel läge übrigens nicht vor, wenn es sich um normalen Verschleiß handelt. Wurden Sie tatsächlich arglistig über vorhandene Mängel getäuscht, wäre der vereinbarte Haftungsausschluss unwirksam. Sie könnten sich dann auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den §§ 439, 437 BGB berufen. Regelmäßig ist es wegen der Beweislast des Käufers nicht ganz einfach, den Verkäufer in solchen Fällen in die Haftung zu nehmen. Dennoch können Sie es versuchen. Aus Beweisgründen sollten Sie den Verkäufer zunächst schriftlich unter Fristsetzung (ca. 10 Tage) zur Nachbesserung auffordern. Wenn diese Frist ergebnislos verstreicht, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern bzw. den Mangel selbst beheben (lassen) und Schadensersatz verlangen. Bitte beachten Sie aber, dass der Anspruch auf Nacherfüllung vorrangig ist. Erst nach fruchtlosem Fristablauf stehen Ihnen die weiteren Rechte zu. Je nach Reaktion des Verkäufers müssen Sie dann überlegen, ob Sie weitere (evtl. gerichtliche) Schritte einleiten wollen oder nicht. Ggf. muss dann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um vorab die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens einschätzen zu können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiter helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Marion Deinzer
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