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Frage geschrieben am 11.08.2010 11:40:12

Fahrzeugkauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 804
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Fahrzeugkauf.
Folgendes Problem:

Fahrzeug wurde im Januar 2010 als Unfallfrei gekauft. Den Kaufvertrag finde ich nicht mehr.

Habe im März 2010 an einen anderen weitervekauft und dargelegt, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Ich habe ausdrücklich gesagt, dass ich es selbst als unfallfrei gekauft und deshalb als unfallfrei weiterverkaufe. Im Rahmen des Vertragsschlußes waren sie zu zweit und ich alleine.

Nach 5 Monaten teilen Sie mir nunmehr mit, dass sie den Vertrag wegen Täuschung anfechten. Ein Gurachter habe festgestellt, dass das Fahrzeug bereits einen Unfall hatte.

Ich habe mitgeteiilt, dass ich nicht getäuscht habe, aber den Kaufpreis gegen Übergabe des Fahrzeuges zurückerstatten würde. SIe teilten mit, dass sie weitere Investitionen getätigt hätten und den Betrag auch haben wollen ( reifen, TüV). Des Weteren habe ich in Erfahrung gebracht, dass sie meine Felgen weiterverkauft haben.

Muss ich das Fahrzeug zurücknehmen ? Muss ich die weiteren Investitionen bezahlen ( TüV usw.). Sie haben meine Fahrzeug 5 Monate benutzt, kann ich dafür Nutzungsersatz fordern. Wie berechne ich den Nutzungsersatz ? Was ist mein Felgen ?


Danke


Antwort geschrieben am 11.08.2010 11:58:02
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern es wirklich ein Unfallwagen bei Übergabe gewesen ist, werden Sie das Fahrzeug zurücknehmen müssen.

Denn dann fehlt es an der Unfallfreiheit. Das stellt nach der Rechtsprechung einen Mangel dar.

Auch die Investitionen werden Sie zahlen müssen.

Allerdings können Sie Gebrauchsvorteile für die Nutzung in Abzug bringen. Nach der Rechtsprechung werden diese pro vom Käufer gefahrenen 1.000 km mit 0,67 % der Bruttoanschaffungskosten berechnet.

Auch der Wert der Felgen ist in Abzug zu bringen. Denn diese hätten mit zurückgegeben werden müssen. Da dieses nicht möglich ist, hat der Käufer Wertersatz zu leisten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Fahrzeugkauf | Gesamtbewertung: 3.4/5 | Datum: 2010-08-11
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