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Frage geschrieben am 18.02.2008 09:26:00

Fahrzeug entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2146
Hallo,

ein Frachtführer kommt mit einem Fahrzeug beim Absender an, das nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Ein LKW mit besonderem Kälteschutz war gefordert, mit dem aber nicht gefahren wurde. Ein Lagerarbeiter vom Absender belädt den LKW mit frostempfindlichen Waren.
Auf dem Weg zum Empfänger friert die Ware kaputt, aufgrund des fehlenden Kälteschutzes des LKW.

Fragen:

1. Muss der Absender für den entstandenen Schaden haften, weil der LKW beim Beladen akzeptiert wurde? (nach welcher Vorschrift und in welcher Höhe?)

2.Oder muss der Frachtführer für den Schaden haften, da dieser nicht den passenden LKW geliefert hat? (nach welcher Vorschrift und in welcher Höhe?)


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Diese Antwort ist vom 18.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.02.2008 16:50:05
Rechtsanwalt René Iven
Grünbaumstr. 2-4, 42659 Solingen, Tel: +49 (0) 212 2895528, Fax: +49 (0) 212 2895527
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

(1) Die gesetzlichen Regelungen:

Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet ein Frachtführer grundsätzlich für den Schaden, der durch die Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Sonderregelungen gelten indes für sog. schadensgeneigte Güter, d.h. wenn die natürliche Beschaffenheit des Gutes besonders leicht zu Schäden führt (vgl. § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen Einwirkung von Hitze, Kälte etc. besonders zu schützen, ist seine Haftung bei Beschädigung aufgrund der o.g. Umstände ausgeschlossen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat (vgl. § 427 Abs. 4 HGB). Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt, findet nach Maßgabe des § 425 Abs. 2 HGB eine Schadensteilung entsprechend der Verursachungsbeiträge statt. Im Falle eines 100%-Verschuldens durch den Absender bedeutet dies einen Haftungsausschluss des Frachtführers.

(2) Auf Ihren Fall bezogen:

Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass es sich bei dem beschädigte Gut um sog. schadensgeneigte Ware i.S. des § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB handelt und der Frachtvertrag die Verpflichtung des Frachtführers vorsieht, das Gut besonders gegen Einwirkung von Kälte zu schützen. Da das verwendete Transportmittel nicht den notwendigen Kälteschutz aufwies, ist eine grundsätzliche Haftung des Frachtführers gemäß § 425 Abs. 1 HGB gegeben. Ihre konkrete Frage zielt im Wesentlichen darauf ab, ob das Beladen des Lkw durch den Absender u.U. eine Schadensteilung i.S. des § 425 Abs. 2 HGB auslöst. Dies wäre dann der Fall, wenn (1.) das Beladen eine konkludente Abänderung des Frachtvertrages in der Form darstellen würde, dass ein Kälteschutz seither nicht mehr vereinbart war, oder (2.) das Transportmittel durch den Absender oder seine Mitarbeiter nicht hätte beladen werden dürfen. Variante (1.) ist nach m.A. fernliegend. Variante (2.) ist nur dann einschlägig, wenn dem Absender nachgewiesen werden kann, dass ihm im Zeitpunkt des Beladens bekannt war oder durch ihn hätte erkannt werden müssen, dass der LKW den notwendigen Kälteschutz nicht aufwies. Die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis seiner Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen hat der Absender gemäß § 278 BGB zu vertreten. BEACHTEN SIE: Sollte Variante (2.) in Ihrem Fall einschlägig sein, bedeutet dies immer noch keinen 100%igen Haftungsausschluss des Frachtführers. Vielmehr erscheint mir zumindest eine Haftungsquote des Frachtführers von 50% angemessen. Die konkrete Haftungsquote ist indes eine Einzelfallentscheidung, die aus der Ferne nur mit dem notwendigen technischen Hintergrund beantwortet werden kann. Für ein Gericht wird insbesondere die Frage maßgeblich sein, inwiefern und ob sich ein Lkw mit Kälteschutz von einem "normalen" Transportmittel erkennbar unterscheidet.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne - auch per E-Mail - zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Iven
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