Zu dieser Schulung, habe ich mich dann auch bereit erklärt, da ich selber auch gerne mit der Maschine arbeiten möchte.
Unsere Firma, befindet sich im Großraum Düsseldorf und die Schulung fand in Stuttgart statt.
Der Lehrgang fand an drei einzelnen Tagen verteilt über mehrere Wochen statt.
Mein eigentliches Problem ist nun folgendes:
Am letzten Tag der Schulung, die an einem Freitag stattfand, fuhr ich mit dem Zug nach Stuttgart. Meine eigentliche Arbeitszeit ist Freitags von 7.50 Uhr - 15.35 Uhr.
Ich besuchte die dortige Schulung die um 16 Uhr beendet war. Somit stand für mich die Rückreise an.
Auf der Bahnstrecke gab es dann Probleme, da sich ein Mensch auf der Strecke das Leben nehmen wollte. Durch diese Situation kam es zu deutlichen Verzögerungen und ich musste einige Stunden im Zug ungewollt verbringen.
So kam ich an diesem Tag erst wieder um 23.45 Uhr zuhause an.
Da es sich hier um eine Schulung gehandelt hat, die für die Firma notwendig war um überhaupt mit der Maschine arbeiten zu können, stellt sich für mich die Frage ob ich nicht ein Recht darauf habe die hier entstandenen Überstunden als Freizeitausgleich zu erhalten.
Hier stellt sich speziell die Frage nach der enorm langen Rückfahrtzeit, ob diese als Freizeitausgleich gegeben werden muss.
Antwort geschrieben am 27.04.2011 11:42:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Eine gesetzliche Regelung gibt es in diesem Fall nicht. Reisezeit wird auch nicht grundsätzlich als Arbeitszeit angesehen. Maßgeblich ist der Einzelfall, wie auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 03.09.1997, Az.: 5 AZR 428/96 entschieden hat:
"1. Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung "den Umständen nach" zu erwarten ist (§ 612 I BGB).
2. Ist eine Regelung nicht getroffen, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Einen Rechtssatz, daß solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht.
3. Bei der Prüfung der Umstände steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Es kommt auch eine Vergütung eines Teils der Reisezeiten in Betracht."
Zu überprüfen ist daher zunächst, ob es eine Absprache gab, Wenn nicht, ist zu berücksichtigen, ob mit Ihrer Arbeit regelmäßige Dienstreisen verbunden waren oder nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, ob Sie vom Arbeitgeber angewiesen waren, im Zug die Schulung vor- oder nachzubereiten oder ob die Zeit während der Zugfahrt frei gestaltet werden konnte. Eine freie Entscheidung über die Reisezeit schließt zumeist eine Erstattung als Arbeitszeit aus.
Die Probleme auf der Rückfahrt unterfallen dem allgemeinen Lebensrisiko und sind dabei nicht zu Lasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Jeder Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Ein Vorschlag zur Güte wäre daher, dass Sie sich mit dem Arbeitgeber auf eine Vergütung/Freizeitausgleich für die Zeit einigen, die die Rückreise ohne Störung gedauert hätte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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