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Frage geschrieben am 26.07.2008 12:46:00

Fahrverbot rechtzeitig abschicken

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5132
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 55 weitere Antworten zum Thema Fahrverbot.
Sehr geehrter Anwalt oder Anwältin,
ich habe ein Fahrverbot für einen Monat erhalten wegen zu hoher Geschwindigkeit. Auf der Mahnung (den Bescheid selber habe ich leider verloren) steht:
Das festgesetzte Fahrverbot wird am 26.08.2008 wirksam. Geben Sie Ihren Führerschein rechtzeitig in amtliche Verwahrung.
Heisst das, ich darf mir den Zeitpunkt (bis dahin) selbst raus suchen?
Ich habe den Führerschein am 24.07.08 per Einschreiben an das zuständige Regierungspräsidium versendet.
Ab wann darf ich wieder fahren?
Kann ich damit rechnen das der Brief dort sofort bearbeitet wird oder kann es mir passieren (Urlaubszeit) das er dort liegen bleibt? Ist das dann mein Problem?
Darf ich fahren wenn der Führerschein nach 1 Monat nicht wieder zurück gesendet wird?
Kann ich mit einer Eingangsbestätigung rechnen, wo so etwas eventuell drauf steht?
Leider reagierte das Regierungspräsidium bisher auf keine meiner E-mails oder Anrufe, daher meine Unsicherheit. Da ich schon länger geplant hatte den Führerschein während der Urlaubszeit abzugeben blieb mir nichts anderes übrig als ihn einfach abzuschicken. Ich benötige ihn aber wieder nach 1 Monat.
Vielen Dank für Ihre Antworten!



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.07.2008 13:44:54
Rechtsanwältin LL.M. Stefanie Sauer
Kleinmarschierstr. 66/68, 52062 Aachen, Tel: 0241-435000-0, Fax: 0241-435000-10
Strafrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihnen um ein mittels Bußgeldbescheid verhängtes Fahrverbot handelt.

Ein solches Fahrverbot wird mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, mit der es verhängt wurde, wirksam (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG). D.h., ab dem Zeitpunkt, in dem Sie gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr einlegen können, greift das Fahrverbot. Sie dürfen kein Fahrzeug mehr führen. Sollten Sie dies dennoch tun, machen Sie sich eines Vergehens nach § 21 StVG schuldig (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Von der Wirksamkeit des Verbotes ist der Zeitpunkt zu unterscheiden, in dem die Monatsfrist zu laufen beginnt. Der Führerschein ist für die Dauer des Fahrverbotes amtlich zu verwahren (§ 25 Abs. 2 S. 2 StVG). Die Verbotsfrist wird erst ab dem Tag berechnet, an dem der Führerschein tatsächlich in Verwahrung genommen wird (§ 25 Abs. 5 S. 1 StVG). Die Zeitspanne, die u.U. zwischen Rechtskraft der Entscheidung und Wirksamkeit des Verbotes liegt, wird also nicht in die Monatsfrist eingerechnet.

Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbotes und über den Beginn der Verbotsfrist müssten Sie mit Zustellung des Bußgeldbescheides belehrt worden sein (§ 25 Abs. 8 StVG).

Es ist stets ratsam, den Führerschein möglichst bald nach Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung abzugeben, um die Monatsfrist möglichst schnell in Gang zu setzen.

Ich gehe davon aus, dass Ihnen ein Schreibfehler unterlaufen ist, und in Ihrem Fall das Fahrverbot mit dem 26.07.2008 wirksam wurde, da die Rechtsmittelfrist bei Bußgeldbescheiden zwei Wochen beträgt.

Die Verbotsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Verwahrung. Sie haben den Führerschein am 24.07.2008 an die zuständige Behörde gesandt. Mit Zustellung dort beginnt die Monatsfrist. Die Frist endet dann nach einem Monat mit Ablauf des Tages, der demjenigen, an dem die Fist begonnen hatte, vorausgeht. Kommt Ihr Führerschein also z.B. bereist am 25.07.2008 bei der Behörde an und wird in Verwahrung genommen, endet die Frist mit Ablauf des 24.08.2008.

Sie dürfen wieder fahren, sobald die Verbotsfrist abgelaufen ist.

Der Führerschein wird durch die Behörde per eingeschriebenen Brief i.d.R. so rechtzeitig zurück geschickt, dass der Betroffene am letzten Tag der Verbotsfrist seinen Führerschein zurück erhält. Es sei denn, es wurde vorher eine Erklärung des Betroffenen abgegeben, dass dieser seinen Führerschein persönlich abholen werde.

Sie können davon ausgehen, dass Ihre Angelegenheit bei der Behörde auch in der Urlaubszeit bearbeitet wird. Es gibt Urlaubsvertretungen. Sie werden über den Nachweis Ihres Einschreibens hinaus keine Eingangsbestätigung erhalten. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie Ihren Führerschein rechtzeitig zurückerhalten, sollten Sie mit der Behörde einen Termin zur Abholung vereinbaren.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion oder kontaktieren Sie mich per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Stefanie Wagner, LL.M.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.07.2008 14:00:06

Sehr geehrte Frau Wagner,
es handelt sich um keinen Rechtsschreibfehler. Es stand der 26.08.08 drin. Der Bussgeldbescheid wurde mir bereits im März zugestellt. Es stand, soweit ich mich noch erinnern kann, in etwa drin das ich bis Ende August Zeit habe ihn abzugeben. Dann kann ich mir den Termin doch selbst raus suchen oder?!
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.07.2008 16:51:06

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sind dann wohl "Ersttäterin".

In § 25 Abs. 2 a StVG heißt es:

"Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen."

Der Betroffene kann den Zeitpunkt des Fahrverbots innerhalb des Zeitraumes von 4 Monaten also generell selbst bestimmen. Das heißt, er darf - anders als der "Wiederholungstäter" - zwischen eingetretener Rechtskraft und Abgabe des Führerscheines ein Kraftfahrzeug führen. Verwahrungsfrist und Verbotsfrist sind in diesem Fall identisch. Ist jedoch die eingeräumte 4-Monats-Frist verstrichen, ohne daß der Führerschein abgegeben wurde, beginnt die Verbotsfrist automatisch am ersten Tag des fünften Monats nach Rechtskraft und endet erst mit Ende der Verwahrfrist des (irgendwann) abgegebenen Führerscheines.

Sie können sich also den Termin selbst aussuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefanie Wagner, LL.M.





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