Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 55 weitere Antworten zum Thema Fahrverbot.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich soll in Thüringen mit einem Firmenwagen auf der Autobahn die Geschwindigkeit überschritten haben. Es wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, eine Gerichtsverhandlung fogt in Kürze. Die Aussage wurde bisher verweigert und die Fahrereigenschaft nicht zugegeben. Auch eine Erhöhung der Geldstrafe unter Aussetzung des Fahrverbots kommen für mich aus o.g. Gründen nicht in Frage.
1. Frage:
Ergibt sich für mich ein Rechtsnachteil wenn ich vor Gericht angebe nicht der Fahrer des PKWs zum fraglichen Zeitpunkt gewesen zu sein und gleichzeitig weitere Verteidigungsstrategien anwende wie z.B. Anfechtung der sehr unzuverlässigen Meßmethode (TraffiStar S 330), Verwendungsverbot der Aufnahme, Augenblicksversagen etc. Wird dies üblicherweise als Schuldanerkenntnis angesehen oder ist dies eine sinnvolle und sogar notwendige Strategie, da man ja nicht vorab wissen kann wie der Richter entscheidet und evtl. Nachteile in einer 2. Instanz vermeiden möchte. Wie läßt sich dies rechtssicher formulieren ohne als Schuldanerkenntnis angesehen zu werden?
Ich habe mir die betreffende Autobahnstelle inzwischen angesehen. Meiner Meinung nach gibt es keinerlei Gründe für eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Die Straße ist vollkommen gerade, sehr gut ausgebaut und einsehbar.
Frage 2:
Gibt es Urteile von höheren Instanzen (OLG, BGH) wo z.B. ein Fahrverbot abgewiesen wurde, da für eine Geschwindigkeitsbegrenzung keine ausreichenden Gründe vorlagen also aus reiner Willkür oder zur Umsatzmaximierung des entsprechenden Haushalts dauerhaft angeordnet wurde bzw. die Kontrollstelle seit vielen Jahren existiert ohne der aktuellen Verkehrssituation gerecht zu werden? Bitte nur die entsprechechenden §.
Vielen Dank für die Beantwortung und herzliche Grüße
Kaitan
Antwort geschrieben am 03.10.2010 14:56:50
ich antworte Ihre Frage auf grund Ihrer Angaben wie folgt:
1. Frage:
Ergibt sich für mich ein Rechtsnachteil wenn ich vor Gericht angebe nicht der Fahrer des PKWs zum fraglichen Zeitpunkt gewesen zu sein und gleichzeitig weitere Verteidigungsstrategien anwende wie z.B. Anfechtung der sehr unzuverlässigen Meßmethode (TraffiStar S 330), Verwendungsverbot der Aufnahme, Augenblicksversagen etc. Wird dies üblicherweise als Schuldanerkenntnis angesehen oder ist dies eine sinnvolle und sogar notwendige Strategie, da man ja nicht vorab wissen kann wie der Richter entscheidet und evtl. Nachteile in einer 2. Instanz vermeiden möchte. Wie läßt sich dies rechtssicher formulieren ohne als Schuldanerkenntnis angesehen zu werden?
Ich habe mir die betreffende Autobahnstelle inzwischen angesehen. Meiner Meinung nach gibt es keinerlei Gründe für eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Die Straße ist vollkommen gerade, sehr gut ausgebaut und einsehbar.
Sie müssen sich vor Gericht nicht in die Sache einlassen. Sie können auch aussagen, dass Sie nicht wissen, ob Sie es waren. Das allein führt nicht zu Ihrer Verurteilung.
Wenn Sie Ihre Meinung sagen, führt dies nicht zu Ihrer Verurteilung wegen eines angeblichen Schuldanerkenntnisses; anderes wenn Sie von über eien Tatsache Aussage machen. Aus Ihrem Vortrag sind folgende Meinungen ersichtlich: Anfechtung der sehr unzuverlässigen Meßmethode (TraffiStar S 330), Verwendungsverbot der Aufnahme; und folgende Tatsache: Augenblicksversagen. Wenn Sie aussagen: Ich widerspreche der Verwertung der Aufnahme oder nach meienr Meinung ist die Geschwindigkeitsgemessung unzuverlässsig, wird das nicht als Schuldanerkenntnis verwertet. Wenn Sie aber aussagen: es handelte scih um ein Augenblickversagen, so wird das als Geständnis gewertet.
Sofern Sie willkürliche Verkehrszeichensetzung bemängeln, so können Sie sich damit verteidigen, dass dort die Fahrlässigkeit nicht in Betracht käme, weil ein Verkehrsschild auf einer Gerade unvorhersehbar ist. Die Fahrlässigkeit ist eine Verschuldensform, die Vorhersehrbarkeit des Verstoßes verlangt. Das würde sich aber nicht für jede Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. jedes Verkehsschild beziehen. Ein 120-er oder 130 -er Verbotsschild ist niemals unverhersehbar; anderes z.B. ein 80- km/h -Verbotsschild, das sofort nach eine one ohn irgendeine Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll.
Wenn Sie was vor Gericht formulieren wollen, können Sie immer das Wort- "vorsorglich" verwenden oder "rein vorsorglich", z.B rein vorsorglich teile ich dem Geicht mit, dass nach meienr Meinung die Aufnahme nicht verwertet werden kann.
Sie müssen aber beachten, dass die Meßmethode ein Sachverständigtenbeweis ist. Wenn Sie das Beweisziel der Messmethode erschüttern wollen, müssen Sie entweder einfach eine Behauptung in die Welt setzen oder selbst einen Beweis antreten. Wenn Sie einen Sachverständigtenbeweis antreten, laufen Sie Gefahr, dass Ihr Antrag gem. §§ 77 Abs. 2 OWiG, 244 Abs. 4 Satz 2 StPo abgeleht wird, weil oder obwohl das Gegenteil von der zu beweisenden Tatsache bereits erwiesen ist. Wenn Sie aber ein präsentes Beweismittel hätten, z.B. ein Gutachten eines "Geschwindigkeitsexperten", kann das Gericht aus diesem Gründe den Beweisantrag nicht mehr ablehnen, vgl. § 245 Abs. 2 StPO. Der Gutachter müßte dann aber vor Gericht im Termin erscheinen. Sie müßten den Beweisantrag verlesen und ihn vernehmen lassen. § 245 StPO entspricht inhaltlich größtenteils § 244 Abs. 3 StPO. Gem. § 77 Abs. 2 OWiG muss das Gericht § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung auch dann beachten, wenn es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen dies für die weitere Wahrheitspflcihterforschung nicht erforderlich ist. Dann wird das Gericht erst recht bei einem Beweisantrag gem. § 245 Abs. 2 StPO den Sachverhalt weiterhin erforschen müssen.
Eine bloße Behauptung, die Messmethode sei unzuverlässig, wird das Gericht nicht maßlos beeindrücken. Möglicherweise wird sich damit überhaupt nciht befassen.
Frage 2:
Gibt es Urteile von höheren Instanzen (OLG, BGH) wo z.B. ein Fahrverbot abgewiesen wurde, da für eine Geschwindigkeitsbegrenzung keine ausreichenden Gründe vorlagen also aus reiner Willkür oder zur Umsatzmaximierung des entsprechenden Haushalts dauerhaft angeordnet wurde bzw. die Kontrollstelle seit vielen Jahren existiert ohne der aktuellen Verkehrssituation gerecht zu werden? Bitte nur die entsprechechenden §.
Es gibt ein Beschluss des OLG Bamberg vom 01.06.2010, Az:3 Ss OWi 814/10. Dort ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h, wobei die Geschwindigkeitsgebrenzung auf 30 km/h lag. Das OLG entschied: "Will das Tatgericht in einem derartigen Fall von einem Fahrverbot absehen, sind Feststellungen dazu zu treffen, weshalb gerade für den konkreten innerörtlichen Straßenabschnitt die Begrenzung angeordnet war und ob sich diese Gründe für den Betroffenen, etwa aufgrund der Örtlichkeit oder sonstiger Gegebenheiten, nicht ohnehin aufdrängen musstenweshalb gerade für den konkreten innerörtlichen Straßenabschnitt die Begrenzung angeordnet war und ob sich diese Gründe für den Betroffenen, etwa aufgrund der Örtlichkeit oder sonstiger Gegebenheiten, nicht ohnehin aufdrängen müßten.
Das bedeutet für Sie, dass Sie zugeben müßten, das Auto auf der Strecke gefahren zu haben, dort aber ortsfremd (gewesen) zu sein, dass Sie keinerlei Anlass zu der Aufstellung des Verherszeichen aufgrund der Gerade der Autobahn sehen und dass Sie mit dem Verkehrsschild auf dem Abschnitt nicht gerechnet haben und es übersehen haben.
Ich kann aber ihn nicht abschließend einen Rat erteilen, wie Sie sich vor dem Gericht veralten sollen. Es ist aber davon ausugehen, dass Probleme bei Formulierungenim Beweisantrag auftreten würden. Diese Variante ist auch kostenspielig, wobei das Ergebnis unklar ist. Sie ist für Sie als Laien sehr riskant und ich rate Sie davon ab. Des ist eher für Leute gedacht, die vor Gericht mit einem Anwalt nund einem Gutachter zugleich auftreten wollen und finanziell sich das leisten können.
Wenn Sise aber von Augenblickversagen berichten und wie alles überraschend vorkam und das Urteil des OLG Bamberg vorlegen, gibt es eine Möglichkeit, dass Sie ohne Verbotsverbot davon kämen. Ich kann mich aber ohne Akteneinsicht nicht abschließend über die Rechtslage äußern. Aus den Akten egibt sich z.B. wie weit das Schild aufgestellt war, ob es Parkplätze in der Nähe gibt, auf welche Fahrspur das Messgerät geeicht worden ist und so weiter.
Es handelte sicih vorlieged um eine erste Einschätzung der Rechtslage.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.10.2010 20:35:53
Sie können als Formulierungen auch nutzen: "Selbst wenn ..." . Gericht stellt aber immer auf den Inhalt der Aussage und nicht auf den Wortlaut.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Sie können als Formulierungen auch nutzen: "Selbst wenn ..." . Gericht stellt aber immer auf den Inhalt der Aussage und nicht auf den Wortlaut.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.10.2010 15:04:02
Sehr geehrter Herr Koca,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Ist das Gericht verpflichtet alle rein vorsorglich von mir vorgebrachten weiteren entlastenden Argumente zu prüfen bzw. für die Urteilsfindung heranzuziehen wenn es im Gegensatz zu meinem Vortrag von meiner Fahrereigenschaft ausgeht? Mir geht es darum, macht es überhaupt Sinn vorsorglich weitere Sachargumente anzuführen wenn ich mich darauf berufe überhaupt nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein.
Was ist ein Verbotsverbot?
Herzliche Grüße
Kaitan
Sehr geehrter Herr Koca,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Ist das Gericht verpflichtet alle rein vorsorglich von mir vorgebrachten weiteren entlastenden Argumente zu prüfen bzw. für die Urteilsfindung heranzuziehen wenn es im Gegensatz zu meinem Vortrag von meiner Fahrereigenschaft ausgeht? Mir geht es darum, macht es überhaupt Sinn vorsorglich weitere Sachargumente anzuführen wenn ich mich darauf berufe überhaupt nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein.
Was ist ein Verbotsverbot?
Herzliche Grüße
Kaitan
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.10.2010 15:31:12
Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt nur ein Verwertungssverbot. Sie haben davor von einem Verwendungsverbot gesprochen. Ob ich in diesem Zusammenhang auch von einem Verbotsverbot sprach, habe ich nicht nachgeprüft, da es sowas gar nicht. Es muss ein Lapsus gewesen sein.
Wenn Sie sich in die Sache einlassen- was Sie aber nicht müssen- , und das Gericht Ihre Einlassung als Geständis bewertet, dann ist es egal, ob Sie ein Verwertungsverbot eines Lichtbildes geltend machen oder nicht. Das Gericht wird das auch nicht weiter prüfen. Wenn Sie aber behaupten, das Gerät hätte falsch gemessen, so spielt insoweit Ihr Geständnis keine Rolle, es sei denn, Sie sagten zB aus, Ihr Tacho habe 180 km/h gezeigt oder Ähnliches. Dann ist es ehe egal. Es kommt daher auf den Inhalt des Geständnisses an.
Es ist aber natürlich nciht egal, wen Sie zugeben, Sie wäre es gewesen und dann die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit abstreiten.
Was sich nicht gut anhört, ist eine verstärkte Ausdrucksweise oder wilde Vermutung oder Spekulationen. Sie sollen sich immer zurückhaltend über die Tatsachen ausdrücken, die sie nur vermuten, so z.B. über den Haushalt oder die Richtigkeit der Messung des eingesetzten Gerätes. Der Richter wird das nicht ernst nehmen oder Einfach ein Bericht der Eichbehörde verlesen oder einfach fragen, gut legen Sie jetzt die Hashaltsatzung vor oder woher wollen Sie das jetzt wissen? Auch wenn Sie sich mit ein paar Stichwörter verteidigen, die sich irgendwo gehört haben und kein strukturelles Wissen in der Sache haben, kann es sein, dass das nicht gut bei dem Gericht ankommt. Es sind dabei gemeint, diese Verwertungsvebote ohne Nennung einer Fundstelle oder ohne einen gesetzlichen Hintergrund.
Je nachdem , wie das Lichtbild ausgefallen ist, kann man entscheiden, wie man sich gegen den Vorwurf zu verteidigen hat. Wenn ich Akteneinsicht genommen hätte, hätte ich Ihnen gleich dagen können, was Sie zu tun hätte. Wenn Sie den Verstoß eingestehen wollen und sich mit der Meinugn des OLG Bamberg verteidigen wollen, müssen Sie beachten, dass alles im Eemessen des Gerichts liegt. Es kommt auch darauf an, ob Sie früher wegen Owi geahndet worden sind. Das Gericht kann das machen, musses jedoch nicht. Daher soll man ziemlich vorsichtig mit der Sache umgehen.
Ich hoffe, Ihnen ausreichend nützliche Hinweise erteilt zu haben.
Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt nur ein Verwertungssverbot. Sie haben davor von einem Verwendungsverbot gesprochen. Ob ich in diesem Zusammenhang auch von einem Verbotsverbot sprach, habe ich nicht nachgeprüft, da es sowas gar nicht. Es muss ein Lapsus gewesen sein.
Wenn Sie sich in die Sache einlassen- was Sie aber nicht müssen- , und das Gericht Ihre Einlassung als Geständis bewertet, dann ist es egal, ob Sie ein Verwertungsverbot eines Lichtbildes geltend machen oder nicht. Das Gericht wird das auch nicht weiter prüfen. Wenn Sie aber behaupten, das Gerät hätte falsch gemessen, so spielt insoweit Ihr Geständnis keine Rolle, es sei denn, Sie sagten zB aus, Ihr Tacho habe 180 km/h gezeigt oder Ähnliches. Dann ist es ehe egal. Es kommt daher auf den Inhalt des Geständnisses an.
Es ist aber natürlich nciht egal, wen Sie zugeben, Sie wäre es gewesen und dann die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit abstreiten.
Was sich nicht gut anhört, ist eine verstärkte Ausdrucksweise oder wilde Vermutung oder Spekulationen. Sie sollen sich immer zurückhaltend über die Tatsachen ausdrücken, die sie nur vermuten, so z.B. über den Haushalt oder die Richtigkeit der Messung des eingesetzten Gerätes. Der Richter wird das nicht ernst nehmen oder Einfach ein Bericht der Eichbehörde verlesen oder einfach fragen, gut legen Sie jetzt die Hashaltsatzung vor oder woher wollen Sie das jetzt wissen? Auch wenn Sie sich mit ein paar Stichwörter verteidigen, die sich irgendwo gehört haben und kein strukturelles Wissen in der Sache haben, kann es sein, dass das nicht gut bei dem Gericht ankommt. Es sind dabei gemeint, diese Verwertungsvebote ohne Nennung einer Fundstelle oder ohne einen gesetzlichen Hintergrund.
Je nachdem , wie das Lichtbild ausgefallen ist, kann man entscheiden, wie man sich gegen den Vorwurf zu verteidigen hat. Wenn ich Akteneinsicht genommen hätte, hätte ich Ihnen gleich dagen können, was Sie zu tun hätte. Wenn Sie den Verstoß eingestehen wollen und sich mit der Meinugn des OLG Bamberg verteidigen wollen, müssen Sie beachten, dass alles im Eemessen des Gerichts liegt. Es kommt auch darauf an, ob Sie früher wegen Owi geahndet worden sind. Das Gericht kann das machen, musses jedoch nicht. Daher soll man ziemlich vorsichtig mit der Sache umgehen.
Ich hoffe, Ihnen ausreichend nützliche Hinweise erteilt zu haben.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Koca direkt
