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Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Freund aus Frankreich (Franzose) war zu Besuch in Deutschland und ist mit meinem Auto außerorts mit über 40 kmh zu schnell geblitzt worden.
Meine Fragen betreffen das einmonatige Fahrverbot, welches nach dem Bußgeldkatalog zu erwarten ist.
Muss ein Franzose ebenfalls mit dem Fahrverbot in Deutschland rechnen und seinen Führerschein tatsächlich nach Deutschland schicken, um das Fahrverbot eintragen zu lassen oder gibt es Alternativen? Läßt sich gegebenenfalls der Eintrag im Führerschein nach Ablauf des Fahrverbotes wieder einfach entfernen?
Gibt es die Wahlmöglichkeit einer höheren Geldbuße automatisch, dafür ohne Fahrverbot, oder muß das erst mit den deutschen Behörden erst verhandelt werden?
Vielen Dank für Ihre Informationen. Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 28.09.2010 12:00:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Zunächst muss Ihr Freund nur dann mit einem Fahrverbot rechnen, wenn er als Täter identifiziert werden kann. Der Bußgeldbescheid wird ihm dann nach Frankreich zugestellt.
Sie müssen damit rechnen, dass Sie als Halter zunächst einen Anhörungsbogen erhalten und aufgefordert werden, mitzuteilen, wer gefahren ist.
Auf diesen Anhörungsbogen müssen Sie nicht antworten. Sie sind nur verpflichtet, einer Ladung einer Verfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Bußgeldstelle) nachzukommen. Ob Sie dann eine Aussage als Zeuge machen müssen, hängt davon ab, ob Ihnen ggf. ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Solange jedenfalls die Verfolgungsbehörde die Identität des Fahrers nicht feststellen kann, droht diesem kein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot.
Wurde er identifiziert und erhält er einen Bußgeldbescheid, kann er dagegen Rechtsmittel (Einspruch) einlegen und in mündlicher Verhandlung vor dem Gericht versuchen, das Fahrverbot in eine höhere Geldstrafe umzuwandeln.
Gelingt das nicht, muss er das Fahrverbot beachten und in den Führerschein eintragen lassen. Kommt er dem nicht nach, droht ihm, wenn er das nächste Mal in Deutschland kontrolliert wird, eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.09.2010 15:08:00
Wenn ich richtig vestanden habe, dann wird einen Ausländer das Fahrverbot gemäß Bußgeldkatalog genauso treffen.
Um das Fahrverbot eintragen zu lassen, muss der Franzose den Führerschein tatsächlich nach Deutschland schicken oder gibt es Alternativen?(Erklärungen oder Eintragung vorort in Frankreich etc.)
Läßt sich gegebenenfalls der Eintrag im Führerschein nach Ablauf des Fahrverbotes wieder einfach entfernen oder verbleibt der Eintrag permanent?
Vielen Dank, dass Sie auf diese Fragen nochmals kurz eingehen.
Freundliche Grüße
Wenn ich richtig vestanden habe, dann wird einen Ausländer das Fahrverbot gemäß Bußgeldkatalog genauso treffen.
Um das Fahrverbot eintragen zu lassen, muss der Franzose den Führerschein tatsächlich nach Deutschland schicken oder gibt es Alternativen?(Erklärungen oder Eintragung vorort in Frankreich etc.)
Läßt sich gegebenenfalls der Eintrag im Führerschein nach Ablauf des Fahrverbotes wieder einfach entfernen oder verbleibt der Eintrag permanent?
Vielen Dank, dass Sie auf diese Fragen nochmals kurz eingehen.
Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.09.2010 15:37:59
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Bußgeldkatalog mit seinen Rechtsfolgen gilt auch für Ausländer. Der Führerschein muss nach Deutschland geschickt werden. Dort erfolgt dann eine Eintragung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVG, die permanent verbleiben wird.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Bußgeldkatalog mit seinen Rechtsfolgen gilt auch für Ausländer. Der Führerschein muss nach Deutschland geschickt werden. Dort erfolgt dann eine Eintragung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVG, die permanent verbleiben wird.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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