18.06.2012 | 21:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängte Fahrverbot wird nach
§ 25 Abs. 2 StVG mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Erforderlich ist aber außerdem eine amtliche Verwahrung des Führerscheins.
Nach Ihren Angaben wurde das Fahrverbot im Oktober 2011 wirksam. Den Führerschein hatten Sie -vermeintlich- im Juni 2011 verloren.
Wie sich ein Verlust des Führerscheins vor Rechtskraft der Fahrverbotsentscheidung auf den Beginn der Verbotsfrist auswirkt, ist in der Rechtssprechung umstritten.
Nach einer Auffassung beginnt die Verbotsfrist mit Rechtskraft der Fahrverbotsentscheidung zu laufen (AG Neunkirchen ZfS 2005,309).
Nach anderer Auffassung beginnt die Verbotsfrist mit der Mitteilung des Verlust des Führerscheins bei Gericht oder Vollstreckungsbehörde (LG Essen VZV 2006,166).
Nach der ersten Auffassung ist die Verbotsfrist abgelaufen.
Nach der zweiten Auffassung hat die Verbotsfrist im November 2011 zu laufen begonnem, ais Sie auf die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins dessen Verlust mitgeteilt haben.
Sie müssen daher den wiedergefundenen Führerschein nicht mehr abgeben.
Das Fahren eines Kfz trotz Fahrverbots wäre nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar.
Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihnen insoweit nichts droht, sollten Sie die Behörde über den wiedergefundenen Führerschein informieren und notfslls den Führerschein für einen Monat abgeben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
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Nachfrage vom Fragesteller
19.06.2012 | 10:19
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
danke für Ihre Antwort. Den "vermeintlichen" Verlust des Führerscheins habe ich im November, nicht im Juni festgestellt, da ich diese 5 Monate nicht gefahren bin und ihn irgendwo verlegt habe, das trägt aber hier nichts zur Sache bei, der Ausdruck hat mich bloß etwas verwundert. Aber vielleicht ist es in der Anwaltspraxis üblich, hier bin ich nicht wirklich erfahren.
Wichtiger ist, daß ich mich nach Ihrer Antwort leider immer noch dort befinde, wo ich war. Ich muß den Führerschein nicht mehr abgeben, aber das Fahren trotz Fahrverbots wäre strafbar, und um sicher zu gehen, müsste ich den FS unter Umständen doch für einen Monat abgeben...
Meine Frage war: muß ich? Wenn Ja: ...; wenn Nein: ...
Entweder eine Antwort: Ja, Sie müssen dabei aber... oder: Nein, berücksichtigen Sie jedoch... wäre für mich vollkommen ausreichend. Ja und Nein kann ich leider nicht zusammenreimen.
Vielleicht habe ich etwas missverstanden, dann freue ich mich auf die Erklärung. Ich ziehe jetzt ins Ausland, habe den FS dabei wieder gefunden, den jetzt abzugeben wäre problematisch, da ich zwar nicht fahren muß, den FS dann aber (irgendwo im Ausland) zurück haben möchte...
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.06.2012 | 14:47
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie haben den Führerschein als verloren gemeldet, wie Sei selbst schreiben aber nur verlegt und wiedergefunden. Deshalb die Formulierung "vermeintlich".
Man kann Rechtsfragen nicht immer so (einfach) beantworden, wie der juristische Laie dies gerne hätte. Ihre Fragen mit "Ja, Sie müssen dabei aber.." oder "Nein, berücksichtigen Sie jedoch.." ist so leider nicht möglich.
Ich darf nochmals klarstellen:
Nach der von mir genannten Rechtsprechung müssen Sie den als verloren gemeldeten Führerschein nicht mehr abgeben.
Ich kann aber zum einen nicht voraussehen, ob die für Sie zuständigen Behörden und Gerichte dies auch so sehen.
Wenn bekannt wird, dass Sie den verloren gemeldetetn Führerschein (wieder) haben, kann zum anderen nicht ausgeschlossen werden, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen Sie eingeleitet wird.
Deshalb mein Rat, die Behörde über den wiedergefundenen Führerschein zu informieren. Jetzt können Sie noch glaubhaft erklären, dass Sie bei Umzugsvorbereitungen den Führerschein aufgefunden haben.
Wenn Sie nach Ihren Angaben ins Ausland ziehen und nicht fahren müssen, kann ich nicht nachvollziehen, welche Probleme Sie sehen, falls Sie den Führerschein noch abgeben müssten. In diesem Fall könnte der Führerschein Ihnen an Ihre neue Adresse im Ausland zugesendet werden.
Wenn Sie für längere Zeit ins Ausland ziehen sollten Sie Im Übrigen prüfen, ob und ggf. wie lange die deutsche Fahrerlaubnis im Ausland gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann