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Fahrtkostenerstattung bei Schulwahl außerhalb des Schulsprengels in Bayern


| 19.07.2009 20:46 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Guten Tag,
unser Sohn geht ab September ins Gymnasium(Bayern). Dieses befindet sich ca. 20km vom Wohnort entfernt und ist außerhalb des Schulsprengels. In unseren Schulsprengel wäre das Gymnasium ca. 15km entfernt, welches uns aber nicht gefällt. Uns wurde die Kostenübernahme der Fahrtkosten verweigert, da außerhalb des Schulsprengels und nicht das mit der kürzesten Strecke. Jetzt zu meiner Frage: kann man nicht wenigstens die Kosten, die angefallen wären wenn man zur Schule innerhalb des Schulsprengel zur Schule geht (also das was näher ist), erhalten? Diese Kosten hätte das Landratsamt ja sonst auch, aber da sagt das Landratsamt: entweder im Schulsprengel und es wird ganz gezahlt, oder außerhalb des Schulsprengel und dann keinen Cent. Gibt es irgendwelche Rechtsurteile oder Beispiele oder Grundsatzgesetze die uns weiterhelfen?
Danke für die Hilfe in voraus
19.07.2009 | 22:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Ohne genauere Angaben zum Sachverhalt (Wortlaut der Schülerbeförderungssatzung oder zumindest ihren Landkreis und Schuljahr des Schülers) schätze ich die Rechtslage wie folgt ein.

1.
a)
Die Satzung könnte rechtswidrig sein, z.B. wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 GG.

b)
Die Landkreise haben verständlicherweise das Bestreben Schüler gleichmäßig auf Schulen zu verteilen.
Dass Schüler unnötig weite Strecken zur Schule zurücklegen, soll verhindert werden.
Dies kann durch die Ausgestaltung der Übernahme der Beförderungskosten geschehen, z.B. dadurch dass nur Kosten bis zur nächstgelegenen Schule ersetzt oder übernommen werden.
Es gibt damit einen sachlichen Grund eine absolute Grenze der Übernahme zu ziehen.

Eine solche satzungsmäßige Regelung halte ich für rechtmäßig, zumal es Ihre freie Wahl war, sich für die entferntere Schule zu entscheiden.

2.
Die versagte Übernahme der Kosten könnte aber im konkreten Fall unrechtmäßig sein, weil z.B. die Fahrzeit zum weiter entfernten Gymnasium kürzer ist oder weil der längere Schuldweg ungefährlicher ist.


Ich hoffe Ihnen zunächst – trotz nicht positiver Rechtslage – weitergeholfen zu haben.
Für eine gewünschte umfangreichere Antwort bitte ich sie, Ihren Einsatz angemessen zu erhöhen.


Nachfrage vom Fragesteller 21.07.2009 | 13:29

Mein Frage war eigentlich folgende:
Jetzt zu meiner Frage: kann man nicht wenigstens die Kosten, die angefallen wären wenn man zur Schule innerhalb des Schulsprengel zur Schule geht (also das was näher ist), erhalten? Diese Kosten hätte das Landratsamt ja sonst auch, aber da sagt das Landratsamt: entweder im Schulsprengel und es wird ganz gezahlt, oder außerhalb des Schulsprengel und dann keinen Cent. Gibt es irgendwelche Rechtsurteile oder Beispiele oder Grundsatzgesetze die uns weiterhelfen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.07.2009 | 15:03

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich verstehe Ihr Anliegen.
Wie ich aber bereits angedeutet habe, ist eine Alles-oder-Nichts-Regelung zulässig.
Wenn die entsprechende Satzung eine solche Regelung vorsieht, gibt es außer in den genannten Fällen, keine Möglichkeit einen Anspruch durchzusetzen.

Würden auch die Kosten übernommen, die in jedem Fall anfielen, liefe das dem Zweck der Regelung (Verteilung der Schüler auf die nächstgelegene Schule) entgegen.

Sie können nicht wenigstens die Übernahme derjenigen Kosten verlangen, die dem Landkreis sowieso entstanden wären.
Ihnen weiterhelfende Urteile sind mir nicht bekannt.


Bewertung des Fragestellers 2009-07-23 | 16:02


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"nach nochmaliger Nachfrage, gut beantwortet und sehr weitergeholfen"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-07-23
5/5.0

nach nochmaliger Nachfrage, gut beantwortet und sehr weitergeholfen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

251 Bewertungen
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Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht