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Fahrtkosten unabhangig von Inanspruchnahme des Fahrdienstes


04.12.2010 19:01 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Heren,

im September habe ich einen Beförderungsvertrag für meine beiden Kinder zur Schule unterschrieben. Auf Seite 1 des Formulars habe ich angekreuzt, dass die beiden Kinder morgens und mittags befördert werden sollen. Bei der Rückfahrt mittags von der Schule zur Wohnung habe ich handschriftlich vermerkt: außer Dienstags & Freitags. Damit hatte ich - meiner Ansicht nach - rechtsgültig erklärt, dass ich keinen Rücktransport für die Kinder an diesen Tagen benötige.

Unter Punkt 5 des Vertrags "Fahrtkosten, Zahlungsmodalitäten" ist dann vermerkt: Pauschale Hinfahrt: 5,25 €, Pauschale Rückfahrt 5,25 €. Jede Hin- oder Rückfahrt wird also pauschal und einzeln berechnet (keine Berechnung pro Woche oder Monat).

Der letzte Satz unter Punkt 5 lautet dann: Die Höhe der in Rechnung gestellten Fahrtkosten ist unabhangig von der tatsachlichen Inanspruchnahme des Fahrdienstes.

(Außerdem enthält der Vertrag folgende Klausel: Fur den Fall, dass das Kind nicht yon dem Schulbus abgeholt werden soll (im Krankheitsfall oder der Auftraggeber bringt/holt selbst das Kind zu/von der Schule), dies betrifft sowohl die Hinfahrt als auch die Ruckfahrt, ist dies unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Solche so genannten Fehlfahrten werden voll in Rechnung gesteltt. Rechtzeitig angemeldeter Urlaub (mindestens 14 Tage vorher) wird nicht berechnet.
Also eine Klausel, die den Sachverhalt aufgreift, dass von einer Vergütung abgesehen wird, wenn eine "Fehlfahrt" rechtzeitig angemeldet wird.)

Problem: der Beförderungsunternehmer hat die letzten 3 Monate sämtliche Hin- und Rückfahrten abgerechnet. Auf meinen Einwand, die Fahrten Dienstags und Freitags nachmittags zurück seien bereits im beiderseitig unterschriebenen Vertrag im vorhinein ausgeschlossen worden, beantwortet er damit, dass ein hier ein großes Mißverständnis meinerseits vorliege. Gemäß Punkt 5 sei die Höhe der in Rechnung gestellten Fahrtkosten ist unabhangig von der tatsachlichen Inanspruchnahme des Fahrdienstes.

Ist eine nicht erbrachte Leistung gemäß vorliegendem Vertrag tatsächlich geschuldet?
04.12.2010 | 19:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:




Durch Ihren handschriftlichen Vermerk haben Sie den Vertrag unter einer Einschränkung angenommen.

Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Durch die Unterzeichnung des Vertrages mit der von Ihnen vorgenommenen Einschränkung wurde dieser Antrag angenommen.

Vor diesem Hintergrund müssen die Rückfahrten dienstags und freitags jedenfalls nicht zahlen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

639 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht