Fahrtkosten unabhangig von Inanspruchnahme des Fahrdienstes
04.12.2010 19:01 |
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Generelle Themen
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
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Sehr geehrte Damen und Heren,
im September habe ich einen Beförderungsvertrag für meine beiden Kinder zur Schule unterschrieben. Auf Seite 1 des Formulars habe ich angekreuzt, dass die beiden Kinder morgens und mittags befördert werden sollen. Bei der Rückfahrt mittags von der Schule zur Wohnung habe ich handschriftlich vermerkt: außer Dienstags & Freitags. Damit hatte ich - meiner Ansicht nach - rechtsgültig erklärt, dass ich keinen Rücktransport für die Kinder an diesen Tagen benötige.
Unter Punkt 5 des Vertrags "Fahrtkosten, Zahlungsmodalitäten" ist dann vermerkt: Pauschale Hinfahrt: 5,25 €, Pauschale Rückfahrt 5,25 €. Jede Hin- oder Rückfahrt wird also pauschal und einzeln berechnet (keine Berechnung pro Woche oder Monat).
Der letzte Satz unter Punkt 5 lautet dann: Die Höhe der in Rechnung gestellten Fahrtkosten ist unabhangig von der tatsachlichen Inanspruchnahme des Fahrdienstes.
(Außerdem enthält der Vertrag folgende Klausel: Fur den Fall, dass das Kind nicht yon dem Schulbus abgeholt werden soll (im Krankheitsfall oder der Auftraggeber bringt/holt selbst das Kind zu/von der Schule), dies betrifft sowohl die Hinfahrt als auch die Ruckfahrt, ist dies unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Solche so genannten Fehlfahrten werden voll in Rechnung gesteltt. Rechtzeitig angemeldeter Urlaub (mindestens 14 Tage vorher) wird nicht berechnet.
Also eine Klausel, die den Sachverhalt aufgreift, dass von einer Vergütung abgesehen wird, wenn eine "Fehlfahrt" rechtzeitig angemeldet wird.)
Problem: der Beförderungsunternehmer hat die letzten 3 Monate sämtliche Hin- und Rückfahrten abgerechnet. Auf meinen Einwand, die Fahrten Dienstags und Freitags nachmittags zurück seien bereits im beiderseitig unterschriebenen Vertrag im vorhinein ausgeschlossen worden, beantwortet er damit, dass ein hier ein großes Mißverständnis meinerseits vorliege. Gemäß Punkt 5 sei die Höhe der in Rechnung gestellten Fahrtkosten ist unabhangig von der tatsachlichen Inanspruchnahme des Fahrdienstes.
Ist eine nicht erbrachte Leistung gemäß vorliegendem Vertrag tatsächlich geschuldet?









