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Fahrtkosten im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung / Immobilienverkauf


28.03.2006 10:04 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von




Guten Morgen,

ich würde mich freuen, wenn Sie mir folgende Fragen beantworten könnten:

1.) ich habe im Jahre 1995 eine Eigentumswohnung gekauft und sie 2003 (d.h. innerhalb der Spekulationsfrist) wieder verkauft. Dabei ist jedoch kein Gewinn angefallen. Ich habe damals in der Erklärung nur angegeben, daß Veräußerungsgeschäfte stattgefunden haben. (angekreuzt)

Nun fragt das FA wegen dem Verkauf nach. Reicht nun der beleghafte Nachweis, daß keine Gewinne angefallen sind oder sollte ich besser eine komplette Anlage nachreichen ? Was wären die Folgen, wenn ich es nicht als Anlage nachreichen würde ?

2.) Weiterhin habe ich im Jahre 2002 umfamgreiche Fahrtkosten im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung geltent gemacht. Nun fragt das FA nach entsprechenden Nachweisen. Leider kann ich nur die Hälfte selber nachweisen, da ich den anderen Teil mit einem Arbeitskollegen zurückgelegt habe. Dieses würde mir dieser auch bestätigen. Mir ist nun bekannt, daß ich diese mit der Fahrgemeinschaft durchgeführten Fahrten als zwischen "Wohnung und Arbeitsstätte" und nicht als DHF Kosten hätte einreichen müssen. Ist diese Aufspaltung existenziell wichtig, oder akzeptiert das FA den Nachweis auch so ??

Herzlichen Dank für Ihre Aussagen !!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 76 weitere Antworten zum Thema:
Haushaltsführung Immobilienverkauf Rahmen Fahrtkosten
Antwort vom
28.03.2006 | 10:10
Sehr geehrter Fragesteller,

hinsichtlich des von Ihnen getätigten Veräußerungsgeschäftes müssen Sie eigentlich die vollständig ausgefüllte Anlage einreichen. Wenn Sie jedoch dem FA belegen, dass keine Gewinne angefallen sind und gleichzeitig versichern, daß keine weiteren Veräußerungsgeschäfte getätigt wurden, dürfte dies den meisten Veranlagungsbeamten ausreichen.

Zu Ihren Familienheimfahrten: Auch die Fahrten mit Ihrem Arbeitskollegen sind Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, sie können hierfür allerdings lediglich die Entfernungspauschale (wie bei Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte) ansetzen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Auskünften geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Nachfrage vom Fragesteller 28.03.2006 | 10:17

super, danke für die Antworten auf dem Punkt !

Können Sie mir bitte nur noch kurz erläutern, wo der Unterschied zwischen Entferungspauschale und Familienheimfahrten liegt ? Der Betrag ist doch der Gleiche, außer das es meines Wissens bei der Entfernungspauschale eine Kappungsgrenze bei 4500 EUR gibt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.03.2006 | 10:22

In Ihrem Fall liegen stets Familienheimfahrten vor, die Frage ist nur, mit welchem Betrag Sie diese ansetzen können. Und hier gilt für die zwischenzeitlichen Fahrten mit Ihrem Freund für das Jahr 2002 halt auch die Pauschale von 0,40 € pro Entfernungskilometer (ab 2004 dann nur noch 0,30 €).

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht