Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema Führerschein.
Nach einem Kneipenbesuch sollte mein Auto umgeparkt werden, weil der Parkplatz tagsüber kostenpflichtig ist. Da ich schon etwas getrunken hatte, bot meine Freundin an dies zu tun. Problem: sie ist 17 und hat noch keinen Führerschein. Wir bogen um die Kurve und wurden von der Polizei angehalten, weil das Licht nicht eingeschaltet war. Ich bin nicht mehr in der Probezeit.
Laut Aussage des Polizisten erwartet mich ein Monat Fahrverbot und eine Geldstrafe. Die höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem Einkommen, oder? Ist es bei diesem eindeutigen Sachverhalt überhaupt sinnvoll für mich, mir einen Anwalt zu nehmen?
Mein Einkommen ist gering und demnach wäre die Geldstrafe es vermutlich auch, zumindest geringer als das Honorar für eine Anwalt, denke ich.
Antwort geschrieben am 23.12.2011 19:56:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 44
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach Ihren Angaben hat sich Ihre Freundin wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) strafbar gemacht.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG macht sich der Halter eines Kfz strafbar, wenn er anordnet oder zuläßt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erfordeliche Fahrerlaubnis nicht hat.
Sie dürften das Fahren ohne Fahrerlaubnis zumindest zugelassen haben.
Der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Ohne Vorstrafe ist nur mit einer Gelstrafe zu rechnen.
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt (§ 42 Abs. 1 StGB). Die Höhe der Geldstrafe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Maßgebend ist das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 StGB).
Aus der Sicht eines Rechtsanwalts ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verteidiger immer sinnvoll.
Nach Ihren Angaben erscheint der Sachverhalt aber tatsächlich eindeutig. Wahrscheinlich wird ein Strafbefehl gegen Sie ergehen. Wenn Sie wegen geringen Einkommens die Kosten eines Verteidigers nicht aufbringen wollen oder können, sollten Sie den Strafbfehl abwarten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
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Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.12.2011 20:05:35
Die Fahrerlaubnis wird aber nicht länger als einen Monat entzogen, oder?
Die Fahrerlaubnis wird aber nicht länger als einen Monat entzogen, oder?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.12.2011 20:32:34
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Fahrerlaubnis wird vermutlich nicht entzogen.
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis muss anschließend die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.
Nach § 44 Abs. 1 StGB kann das Gericht ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Man muss dann nur den Führerschein abgeben und erhält ihn nach Ablauf des Fahrverbots wieder zurückgegeben. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
Nach den vorliegenden Umständen rechne ich hier mit nicht mehr als enem Monat Fahrverbot.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Fahrerlaubnis wird vermutlich nicht entzogen.
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis muss anschließend die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.
Nach § 44 Abs. 1 StGB kann das Gericht ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Man muss dann nur den Führerschein abgeben und erhält ihn nach Ablauf des Fahrverbots wieder zurückgegeben. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
Nach den vorliegenden Umständen rechne ich hier mit nicht mehr als enem Monat Fahrverbot.
Mit freundlichen Grüßen
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