Fahrradunfall Schuldfrage
01.06.2012 22:29 |
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Verkehrsrecht
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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vor kurzem ereignete sich ein Radunfall in den meine Freundin, ich und der Unfallgegner verwickelt waren.
Nun weigert sich der Unfallgegner die entstandenen Schäden durch seine Haftpflichtversicherung begleichen zu lassen. Wir sind uns aber nicht sicher, ob es sich lohnt den Rechtsweg zu beschreiten, da die Schuldfrage für uns nicht eindeutig ist.
Folgendes hat sich zugetragen:
Wir fuhren auf einem Radweg der links durch eine Leitplanke und rechts durch ein Geländer begrenzt ist (Breite 2 Meter). Meine Freundin fuhr vor mir.
Sie wollte den Unfallgegner überholen, der sehr langsam am rechten Rand des Radweges fuhr. Da an unseren Rennrädern keine Klingeln sind, kündigte sie ihr Vorhaben durch lautes "Vorsicht" rufen an und begann dann das Überholmanöver, bei dem sie selbst eine Geschwindigkeit von max. 23 Km/h hatte.
Als sie sich neben dem Unfallgegner befand, zog dieser ohne Grund nach links und fuhr seitlich in das Fahrrad meiner Freundin. Dadurch kamen beide zu Fall.
Da ich durch das was sich vor mir abspielte recht geschockt war hatte ich wohl einen kurzen Blackout und konnte auch nicht mehr rechtzeitig bremsen. So fuhr ich dann auch noch in beide am Boden liegenden Personen.
Durch den Unfall entstand sowohl Personen wie auch Sachschaden.
Die Frage ist nun: Wer trägt die Schuld an diesem Unfall und ist rechtlich auf der sicheren Seite?
Hilfreiche Urteile aus denen man gewissen Dinge "ziehen" kann habe ich bereits gefunden aber sie waren eben nicht ausreichend zur Beantwortung der Frage.
(OLG München, 10 U 3728/83)
Ein Radfahrer, der einen vor ihm auf einem Radweg fahrenden anderen Radfahrer im Bereich einer Grundstücksausfahrt ohne Klingelzeichen überholen will, haftet grundsätzlich nicht für einen Unfall, der sich daraus ergibt, daß der eingeholte Radfahrer ohne Handzeichen und Rückschau plötzlich links abbiegt und dadurch mit dem Überholenden zusammenstößt. Das Unterlassen der Abgabe eines Klingelzeichens steht mit einem solchen Unfall in keinem haftungsrechtlichen Zusammenhang
(OLG Frankfurt/M., 17 U 129/88).
Radfahrer untereinander brauchen beim Überholen nicht einen Sicherheitsabstand von 1,50 bis 2 m einzuhalten, wie er beim Überholen von Radfahrern durch Kfz erforderlich ist. auf einem 1,70 m breiten Radweg darf ein Radfahrer jedenfalls dann überholen, wenn er seine Überholabsicht durch Klingeln angezeigt und der Vorausfahrende dies wahrgenommen hat
(OLG Hamm, 6 U 105/03).
In einer Gruppe von Radlern steht jedem Radfahrern auch beim Überholen eine Aktionsbreite von 1,25 Metern zu (75 cm für den Körper und seitlich jeweils 25 cm für Abweichungen von der Fahrlinie). Außerdem muss der Überholende seine Überholabsicht durch Klingeln ankündigen. Bei einer Radtour eines Sportvereins kam eine Frau ins Schlingern und stürzte, während sie von einem Vereinskameraden überholt wurde. Die Frau zog sich mehrere Knochenbrüche zu und trägt Spätfolgen davon. Der Überholende hatte hatte sein Manöver nicht durch Klingeln oder Rufen angekündigt. Außerdem soll er keinen genügenden Seitenabstand zur Klägerin eingehalten haben. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe während der ersten Krankheitswochen verurteilt. Außerdem muss er Schadensersatz und Schmerzensgeld für alle künftigen Folgen des Unfalls zahlen









