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Frage geschrieben am 18.08.2009 13:24:57

Fahrraddiebstahl - In Bearbeitung seit fast 5 Monaten

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2078
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

mir wurde Anfang April diesen Jahres mein Rad aus dem Keller gestohlen. Anzeige bei der Polizei und die Mitteilung an die Versicherung wurde an dem selbigen Tag gemacht. Nun warte ich schon seit fast 5 Monaten auf die Regulierung des Schadens durch die Versicherung. Belege sind alle komplett eingereicht wurden. Lt. Aussage der Sachbearbeitering ist eine Regulierung erst möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt hat und ich ein entsprechendes Schreiben darüber erhalten habe. Nun meine Frage:

- Muss ich mich wirklich solang gedulden (Ein solches Verfahren kann über 1 halbes Jahr dauern, lt. meinen Informationen)

- Gibt es die Möglichkeit den Status der Bearbeitung bei der Staatsanwaltschaft zu erfragen.

- Wie soll und kann ich weiter vorgehen?

Vielen Dank für Ihre Antwort


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.08.2009 15:23:36
Rechtsanwältin Katja Schulze
Zwickauer Straße 154, 09116 Chemnitz, Tel: 0371/433111-0, Fax: 0371/433111-11
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Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ab wann der Versicherer verpflichtet ist, bei einem Einbruchdiebstahl eine Entschädigung an den Versicherungsnehmer zu zahlen, ist in der Regel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Diese sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
Im Regelfall ist dort bestimmt, dass die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, nachdem die Leistungspflicht des Versicherers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststeht. Verzögert die Versicherung die Auszahlung, gerät sie in Verzug. Grundsätzlich kann darüber hinaus einen Monat nach Anzeige des Schadens eine Abschlagszahlung von der Versicherung verlangt werden, jedenfalls in Höhe des Betrages, der nach den jeweiligen Umständen mindestens zu zahlen ist. Für eine abschließende Beurteilung müssten insoweit nochmals die konkreten Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages überprüft werden.

Bei der Regulierung eines Einbruchdiebstahls beantragen die Versicherer regelmäßig bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Je nach deren Inhalt, insbesondere wenn das Ermittlungsergebnis nicht ausreicht, um eine Eintrittspflicht des Versicherers dem Grunde nach festzustellen, kann es erforderlich sein, das Ergebnis eines Strafverfahrens abzuwarten. In diesem Sinne hat bereits das Amtsgericht Hamburg (Az.: 12 C 723/85) zugunsten einer Versicherung entschieden. Es müsste daher im Einzelfall konkret geprüft werden, ob die von den Ermittlungsbehörden getroffenen Feststellungen ausreichen und insoweit für den Versicherer eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Insoweit könnte ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt ebenfalls Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Bietet das dort dokumentierte Ermittlungsergebnis eine hinreichende Entscheidungsbasis für die Versicherung, könnte diese nochmals schriftlich unter Fristsetzung zur zeitnahen Regulierung des Schadens aufgefordert werden. Gern stehe ich Ihnen hierfür im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.

Reagiert die Versicherung hierauf nicht, kommt unter Umständen auch ein Schlichtungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann in Betracht. Dieses setzt voraus, dass Ihre Versicherung Mitglied des Vereins „Versicherungsombudsmann e. V.“ ist. Dieses Verfahren ist für den Verbraucher als Beschwerdeführer kostenlos. Trifft der Ombudsmann in diesem Schlichtungsverfahren eine Entscheidung, ist der Versicherer hieran grundsätzlich gebunden. Sie selbst als Beschwerdeführer sind an die Entscheidung dagegen nicht gebunden und können auch bei einer Ablehnung immer noch den Rechtsweg zu den Gerichten beschreiten.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Katja Schulze
Rechtsanwältin

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de


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