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Frage geschrieben am 28.09.2011 21:41:59

Fahrprüfung Kl.B nicht bestanden: Prüfungsprotokoll nicht ausgehändigt

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 801
Hallo,

meine Tochter hat vor ca. 5 Wochen ihre 1. Fahrprüfung Kl.B nicht bestanden. Ihr wurde aber vom Prüfer kein Prüfungsprotokoll mit der (evtl.) Auflistung ihrer Fehler gegeben.

Hat dieser Verstoß irgendwelche Rechtsfolgen?

MfG Richard


Antwort geschrieben am 28.09.2011 23:09:11
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

"Hat dieser Verstoß irgendwelche Rechtsfolgen?"

Sie können zwar namens Ihrer Tochter die Herausgabe bzw. Anfertigung des Protokolls bei der zuständigen Behörde (§ 73 Abs. 1 FeV i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 8 Nr.2 StVRZustV HE) einfordern. Über den Sinn dieser Maßnahme, denke ich, muss ich nicht weiter ausführen.

Die Odnungswidrigkeiten gem. § 75 FeV treffen keine Aussagen für §§ 16 - 18 FeV (Prüfungen).

Eine Aufsichtsbeschwerde ...

Meine Empfehlung:
Ihre Tochter sollte sich vertrauensvoll an ihren Fahrlehrer wenden. Er sollte Ihrer Tochter die notwendigen Bereiche zur Vertiefung und Wiederholung benennen können, in der Sie sich Fehler leistete und die zum Nichtbestehen der Prüfung(steile) führte(n). Insofern dieser nicht weiterhelfen will, obwohl er könnte, sollte Ihre Tochter ihre Bereitschaft zum Wechsel der Fahrschule und der Weitergabe der praktizierten Auffassung von Dienstleistung der Fahrschule im Freundeskreis kommunizieren.

--------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

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