15.02.2009 | 18:57
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Wenn Sie Mängel an den direkt zwischen Ihnen und dem Subunternehmer vereinbarten Leistungen feststellen, so bestehen natürlich zu Ihren Gunsten direkt vertragliche Gewährleistungsansprüche. Allerdings verstehe ich Ihre Ausführungen so, dass die Mängel vor allem an den grundlegenden Verkabelungen vorliegen, die von dem Bauträger beauftragt wurden.
In einem solchen Fall steht der Subunternehmer zum Bauherrn in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis. Etwas anderes gilt nur bei dem Vorliegen besonderer vertraglicher Vereinbarungen.
Allerdings muss immer beachtet werden, dass zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen der Unternehmer zunächst erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert werden muss.
Weiterhin könnten Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei der Errichtung eines mangelhaften Bauwerks zwar grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche aus
§ 823 Abs. 1 BGB gegeben (
BGHZ 39, 366 =
NJW 1963, 1827).
Begründet wird dies damit, dass "die mangelhafte Bauleistung keine Eigentumsverletzung ist, sondern nur zu einem allgemeinen Vermögensschaden führt und daher den Tatbestand des
§ 823 BGB nicht erfüllt.
Eine mangelhafte Werkleistung könne nur dann auch zugleich den Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach
§ 823 Abs. 1 BGB erfüllen, "wenn in schon vorhandenes und bisher unversehrtes Eigentum des Auftraggebers eingegriffen wird" (
BGHZ 55, 392 =
NJW 1971, 1131;
BGHZ 61, 203 =
NJW 1973, 1752;
Schadensersatz ohne Mängelansprüche">NJW 1977, 1819).
Diese Rechtsprechung des BGH bedeutet für Sie, dass ein sog. deliktischer Schadensersatzanspruch von Ihnen gegen den Subunternehmer nur dann gegeben ist, wenn durch eine mangelhafte Bauleistung des Subunternehmers vorher unversehrte Teile des Bauwerks beschädigt werden und dadurch das Eigentum am Bauwerk verletzt wird.
Eine fahrlässige Brandstiftung kann grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn sich die Brandgefahr verwirklicht hat. Dies ist in ihrem Fall offensichtlich nicht der Fall. Der Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts ist schon begrifflich ausgeschlossen.
Daher steht es Ihnen natürlich frei, Strafantrag zu stellen, anhand der mitgeteilten Umstände würde ich allerdings vermuten, dass eine Einstellung erfolgen würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin
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Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Nachfrage vom Fragesteller
19.02.2009 | 19:12
Sehr geehrte Frau Dr. Feldmann
kann man auch dann von "schon vorhandenem und bisher unversehrtem Eigentum des Auftraggebers" sprechen, wenn dies ja bis "kurz vor Eintritt des Schadens" der Fall war, dieses unversehrte Eigentum aber durch den Schädiger erstellt wurde und den Schaden quasi schon in sich barg ?
Wie geschildert: Die Elektroanlage war ja 1,5 Jahre in Betrieb, bevor der Schmorbrand für mich sichtbar wurde, war aber bereits von Anfang an fehlerhaft errichtet worden.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.02.2009 | 19:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
das betreffende Eigentum darf nicht selbst die Mangelhaftigkeit in sich tragen. Eine Eigentumsverletzung liegt also dann vor, wenn ein Schaden an einem nicht primär von der Mangelhaftigkeit betroffenen, dritten Gegenstand entsteht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eva Feldmann