durch mein pauschales Fahrgeld über 150,-Euro komme ich über die Pfändungsfreigrenze.
Der entsprechende Anteil soll gepfändet werden.
Im Arbeitsvertrag ist dieses Fahrgeld als "Fahrgeldzuschuss" und auf der Gehaltsabrechnung als "Fahrgeld pauschal" bezeichnet.
Ich lege tatsächlich am Tag vom Heim zur Arbeitsstelle immerhin 150km zurück.
Ist der Anteil nun pfändbar oder nicht?
Wie müsste die genaue Bezeichnung sein, damit solch ein Zuschuss nicht pfändbar ist?
Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichen Grüssen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.11.2009 11:32:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
In dem betreffenden Insolvenzverfahren haben Sie nach § 850 f ZPO die Erhöhung des pfandfreien Betrages bei dem zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt ist, ist der pfändbare Betrag anhand der gesetzlichen Vorgaben, § 850 c Abs. 1 ZPO, zu berechnen. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen beizufügen aus denen sich die anfallenden Fahrtkosten durch den Weg zur Arbeit ergeben.
Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts entscheidet durch Beschluss über Ihren Antrag.
Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart ist bei der Ermittlung des individuellen Sozialhilfebedarfs gemäß § 850f I a ZPO auch die Bestimmung in § 76 BSHG zu berücksichtigen. Danach sind einem berufstätigen Schuldner neben einem allgemeinen Freibetrag (§ 76 II a BSHG) notwendige Fahrtkosten zur Arbeit zusätzlich belassen (§ 76 II Nr. 4 BSHG).
Folglich sollten Sie umgehend einen Antrag bei dem Insolvenzgericht auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 23.10.2001, Az.: 8 W 483/01 stellen, damit der unpfändbare Betrag um die anfallenden Fahrtkosten, die höher sein können als der Zuschuss angepaßt wird.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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