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Fahrerflucht mit Körperverletzung, Verfahren postwendend eingestellt


| 15.01.2009 13:03 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von




Am 24. 9. 2008 wurde meine Frau neben einer Grundstückszufahrt (öffentl.Feldweg, Sackgasse) von einer Nachbarin angefahren und an der Ferse verletzt. Nur durch einen Schritt weiter bis an den Rand unserer Hecke konnten schwerere Verletzungen verhindert werden.
Die Fahrerin entfernte sich die restliche Strecke ohne anzuhalten und ging in ihr Haus ohne sich weiter um die Angelegenheit zu kümmern.
Unser Sohn stand auch dabei, wurde aber nur knapp nicht gestreift.
Im ersten Schock ging meine Frau nach Hause, erst später suchte sie die Täterin zu stellen.
Diese stritt zunächst eine Beteiligung ab, erst als ihre eigene Tochter angab, dass sie ja erst gerade heim kam, gab sie die Beteiligung zu.
Sie wollte aber keine Angaben zu Versicherung o. ä. machen.

Der wir von dieser Familie seit längerem drangsaliert werden, wollte meine Frau keine Anzeige erstatten (sie hatte Angst, man könnte unseren Hund vergiften)

Erst am am 1. 12. erstattete meine Frau eine Anzeige.
Nach der Befragung meiner Frau, meines Sohnes und der Täterin wurden die Ermittlungen bereits am 18. 12. 2008 (Zustellung erst am 13. 1. 2009) eingestellt.
Originalwortlaut der Einstellung:
Bezüglich des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist ein Tatnachweis nicht zu führen. Die Beschuldigte lässt sich dahingehend ein, dass sei gedacht habe, über einen Bordstein gefahren zu sein. Das Rufen des Sohnes habe sie als Beschwerde über ein eventuell zu knappes Vorbeifahren interpretiert. Dass sie über den Fuß der Beschuldigten gefahren sei, habe sie nicht bemerkt. Diese Einlassung der Beschuldigten ist nicht zu widerlegen. Darüber hinaus fehlt es außerdem am Tatbestandsmerkmal des Sich-Entfernens vom Unfallort, da die Beschuldigte wenige Meter weiter vor ihrem Haus geparkt hat und ohne weiteres für die Geschgädigte greifbar war.
Im Hinblick auf die Körperverletzung wird das Verfahren ebenfalls eingestellt .... (Abgekürzt: kein öffentliches Interesse)

Man muss dazu sagen, dass am Unfallort kein erhöhter Randstein vorhanden ist.

Ich halte diese Einstellung für erine absolute Frechheit und habe sogar den Verdach auf "gute Beziehungen" die der Gemahl der Schädigerin durchaus hat.

Nun meine Frage, was han man in einem solchen Fall außer der Beschwerde noch machen.

Das Ganze ist mein voller Ernst und hat sich tatsächlich so abgespielt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Fahrerflucht Körperverletzung
Antwort vom
15.01.2009 | 14:55
Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

In Betracht kommen hier die Straftatbestände Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Fahrlässige Körperverletzung. Der erstgenannte Tatbestand ist hierbei voraussichtlich nicht gegeben, da Ihrer Frau hier bekannt war, wer die Unfallbeteiligte war; dies war auch der Nachbarin bewußt, so dass es einer Feststellung und Bekanntmachung der Personalien nicht bedurfte. § 142 StGB dürfte somit nicht einschlägig sein.
Anders sieht es hingegen mit der Fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB aus. Diese könnte tatbestandlich verwirklicht sein. Wurde hier ein Strafantrag nach § 230 StGB gestellt – also nicht nur eine Strafanzeige – so hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu ermitteln. Auf das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses kann daher die Einstellung nicht gestützt werden.
Es kommen aber sicherlich andere Einstellungsmöglichkeiten in Betracht, unter anderem ein Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO.
Ihrer Frau bleibt somit zunächst nur die Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese ist formlos an die handelnde Behörde, hier also die Staatsanwaltschaft zu richten.
Überdies kann Ihre Frau versuchen, eine Verurteilung der Nachbarin im Wege der Privatklage (§§ 374 ff. StPO) zu erreichen.

Wegen der Verletzung und daraus entstandener Schäden wie z.B. Arzt- und Heilungskosten, aber auch wegen Schmerzensgeld, kann Ihre Frau natürlich versuchen, auf dem Zivilprozeßweg Ansprüche gegen die Nachbarin geltend zu machen. Dies ist unabhängig von der Einstellung der Sache durch die Staatsanwaltschaft möglich.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller 15.01.2009 | 15:11

Meine Frau hat die Fahrerin während des Unfalls nicht gesehen, sie stand ja mit dem Rücken zur Straße und bewegte sich auf drängen meines Sohnes Richtung Hecke.
Nur von hinten konnte Sie erkennen, dass es sich vermutlich um eine Frau handelt. Die wurde auch bei der Anzeige so aufgenommen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.01.2009 | 15:52

Sehr geehrter Fragesteller,

dennoch war es Ihrer Frau zumindest nach Ansicht der ermittelnden Behörde möglich, die Fahrerin des Wagens, der den Unfall verursacht hat, ohne größere Mühe ausfindig zu machen. Dies ist aber gerade der Schutzzweck der Strafvorschrift: es soll verhindert werden, dass der Geschädigte den Schädiger nicht ermitteln kann und somit seine Ansprüche nicht realisieren kann. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft ist somit zumindest vertretbar.
Sie können natürlich weiterhin versuchen – z.B. über die von Ihnen angesprochene Beschwerde, eine Klage zu erzwingen (Klageerzwingungsverfahren, §§ 172ff. StPO). Hierbei wird dann auch die Strafbarkeit umfassend weiter geprüft. Hierzu muss allerdings innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bescheidung über die Einstellung des Verfahrens eine entsprechende Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft eingehen.
Ansonsten stellt § 142 StGB im Gegensatz zur fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB leider kein Privatklagedelikt dar, d.h. Sie können außer den dargestellten Möglichkeiten leider nichts weiter unternehmen, um eine Bestrafung zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 2009-01-17 | 17:33


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