Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 14.07.2011 20:53:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Marnitz
Oranienburger Str. 16a, 16515 Zühlsdorf, Tel: 033397-27644, Fax: 033397-27645
Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht
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Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht
unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhalts-schilderung beantworte ich Ihre Fragen gern wie folgt:
Die strafrechtlichen Konsequenzen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB hängen vom Einzelfall ab, inbesondere von der Höhe des Schadens und etwaigen Vorstrafen des Täters. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis von bis zu 3 Monaten, eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und die Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister. Fahranfänger müssen zudem mit einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit rechnen, wenn die Fahrerlaubnis noch nicht entzogen wurde.
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass gegen Ihre Freundin Strafanzeige erstattet wurde. In diesem Fall wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet (soweit dies noch nicht geschehen ist). Sie muss damit rechnen, dass Sie von der Polizei zur Vernehmung geladen wird. Als Beschuldigte ist Ihre Freundin nicht verpflichtet zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Ich empfehle Ihr von diesem Recht Gebrauch zu machen, also nicht -jedenfalls nicht ohne einen Rechtsanwalt- zur polizeilichen Vernehmung hinzugehen. Überdies sollte Sie auch sonst keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen. Ich rate Ihrer Freundin einen Rechtsanwalt zu beauftragen, welcher zunächst Akteneinsicht beantragen wird. Erst danach kann beurteilt werden, welche Verteidigungsstrategie Im Fall Ihrer Freundin die Beste ist.
Sollte Ihre Freundin nicht bemerkt haben, dass Sie mit einem anderen Fahrzeug kollidiert ist, wusste Sie auch nicht, dass ein Unfall passiert und Sie Unfallbeteiligte ist. Eine Strafbarkeit nach § 142 StGB würde in diesem Fall ausscheiden, da der erforderliche Vorsatz fehlt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen habe. Ich bitte um Verständnis, dass auf diesem Weg nur eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.07.2011 21:15:34
Vielen Dank für die Informationen. Mit welcher Strafe müsste sie denn rechnen, wenn sie Ersttäterin ist, keine Probezeit mehr hat und der Schaden minimal war? Könnte der Führerschein auch länger als 3 Monate entzogen werden uns sogar eine MPU drohen?
Vielen Dank für die Informationen. Mit welcher Strafe müsste sie denn rechnen, wenn sie Ersttäterin ist, keine Probezeit mehr hat und der Schaden minimal war? Könnte der Führerschein auch länger als 3 Monate entzogen werden uns sogar eine MPU drohen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.07.2011 21:51:56
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müsste im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe in Höhe von 25 bis 40 Tagessätzen rechnen. Die Höhe des Tagessatzes hängt insbesondere von Ihrem Einkommen ab. Es würde zudem eine Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister erfolgen. Zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis (und Anordnung einer MPU) wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht kommen. Allerdings kann das Gericht trotzdem (zusätzlich)ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten gemäß § 44 StGB verhängen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müsste im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe in Höhe von 25 bis 40 Tagessätzen rechnen. Die Höhe des Tagessatzes hängt insbesondere von Ihrem Einkommen ab. Es würde zudem eine Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister erfolgen. Zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis (und Anordnung einer MPU) wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht kommen. Allerdings kann das Gericht trotzdem (zusätzlich)ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten gemäß § 44 StGB verhängen.
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